RRB Nr. 1194/2021
Strassen, Rafz, 558 Landstrasse, Strasseninstandstellung, Bushaltestellen, Eingangstor, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021
1194. Strassen (Rafz, 558 Landstrasse, Strasseninstandstellung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Landstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Rafz zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 558 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Landstrasse im Abschnitt Schützemur bis Landesgrenze instand gesetzt werden. Die Bushaltestellen Usserdorf und Bleiki sollen hindernisfrei ausgebaut werden. Im Bereich Schützemur wird sodann die provisorische Querungshilfe zur Verbesserung der Verkehrssicherheit definitiv als Fussgängerübergang mit Mittelschutzinsel ausgestaltet. Im Weiteren wird der Bachdurchlass Landbach ausgebaut. Dabei wird für dessen Dimensionierung in Absprache mit den kantonalen Fachstellen nicht wie projektiert auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100 = 5 m3/s), sondern auf ein 300-jährliches Hochwasser (HQ300 = 6,5 m 3/s) abgestellt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Rafz sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Landstrasse im Abschnitt Schützemur (km 5.980) bis Landesgrenze (km 7.500); – Ausbau Bachdurchlass Landbach; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Usserdorf und Bleiki; – Neubau eines Fussgängerübergangs mit Mittelschutzinsel im Bereich Schützemur; – Neubau Eingangstor beim Pflegeheim Peteracker; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Rafz hat sich mit Schreiben vom 25. Juli 2014 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 27. Juni bis 26. Juli 2014 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 26. Februar bis 26. März 2016. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Mit der Einsprecherin konnte im Rahmen der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 25. Mai 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 100 000 Bauarbeiten 3 220 000 Nebenarbeiten 420 000 Technische Arbeiten 1 000 000 Total 4 740 000 Die Gemeinde Rafz hat mit Beschluss Nr. 84 vom 22. März 2016 eine Kostenbeteiligung von Fr. 120 000 (±10%) an die Kosten des Projekts zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Rafz nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-80602 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Rafz Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 360 000 360 000 Staatsstrassen 1 360 000 120 000 1 480 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 2 190 000 2 190 000 Fussgängeranlagen 460 000 460 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 250 000 250 000 Total 4 620 000 120 000 4 740 000
Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Rafz anteilmässig bewilligt wurde und damit erst nach der Verwirklichung des Bauvorhabens betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 2 550 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 190 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 4 740 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 740 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 46% 2 190 000 2 190 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 8% 360 000 360 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 31% 1 480 000 1 480 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 10% 460 000 460 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 5% 250 000 250 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 2 190 000 2 550 000 4 740 000
In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2077/2016 bewilligte Ausgabe von Fr. 350 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 120 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 77 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 15% 360 000 1 500 2,5% 9 000 Staatsstrassen 56% 1 360 000 5 000 2,5% 34 000 Fussgängeranlagen 19% 460 000 1 500 2,5% 12 000 Staatsstrassen 10% 250 000 1 000 5,0% 13 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 9 000 68 000 Total 100% 2 430 000 77 000
Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-80602, Gemeinde Rafz, 558 Landstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandstellung, die Bushaltestellen und das Eingangstor sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 558 Landstrasse, Gemeinde Rafz, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 550 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 190 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 4 740 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2020)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2077/2016 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerbs wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli