RRB Nr. 1202/2020
Corona-Pandemie, zweite Welle, Entschädigung der Zusatzkosten von COVID-Spitälern im Januar und Februar 2021, zusätzliche Ausgabenbewilligung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2020
1202. Zweite Welle der Coronapandemie, Entschädigung der Zusatzkosten von Covid-Spitälern im Januar und Februar 2021 (zusätzliche Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Seit Anfang Oktober steigt die Anzahl der Hospitalisationen im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Covid-19 rapide an. Im November wurden in den Zürcher Spitälern so viele Personen mit einer Covid- 19-Erkrankung behandelt wie noch nie zuvor während der Pandemie. Ende November waren 400 Covid-Patientinnen und -Patienten hospitalisiert (davon rund 10% ausserkantonale). Die Anzahl der Hospitalisierten im Höhepunkt der ersten Pandemiewelle im Frühling 2020 betrug – zum Vergleich – rund 200. Während die Zahlen der positiv getesteten Personen im November zunächst täglich zurückgegangen sind, ist in den letzten zwei Wochen eine Stagnation auf sehr hohem Niveau zu beobachten. Es ist davon auszugehen, dass die Bewältigung der zweiten Welle der Coronapandemie den ganzen Winter andauern wird. Mit der Verfügung «Anordnungen und Empfehlungen an die Spitäler betreffend Corona-Virus» vom 17. März 2020 (7. Aktualisierung, gültig ab 3. Dezember 2020) hat die Gesundheitsdirektion Vorgaben zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung des Patientenaufkommens gemacht. Die Spitäler wurden hierfür in drei Kategorien – Covid-A-, Covid-B- und Covid-C-Spitäler – mit jeweils unterschiedlichen Kompetenzen und Pflichten eingeteilt. Schwere Verläufe werden in den Covid-A- und Covid-B-Spitälern mit der ihnen zur Verfügung stehenden Intensivmedizin behandelt. Die Covid-C-Spitäler wiederum entlasten die Covid-A- und Covid-B-Spitäler, in dem sie unter anderem Covid-Patientinnen und -Patienten nach Beendigung der Akutphase ihrer Erkrankung sowie Nicht- Covid-Patientinnen und -Patienten, deren Behandlung nicht weiter aufgeschoben werden kann und die von einem A- oder B-Spital zugewiesen wurden, behandeln. Bei der Behandlung von Covid-Patientinnen und -Patienten fallen Zusatzkosten für Schutz- und Hygienemassnahmen sowie die Trennung von Covid- und Nicht-Covid-Patientinnen und -Patienten an. Zudem entstehen indirekte Kosten im Spitalbetrieb, da die spitalinternen Kapazitäten und Prozesse laufend an die dynamische Entwicklung angepasst werden müssen. Mit Beschluss Nr. 1105/2020 bewilligte der Regierungsrat eine gebundene Ausgabe, um die Zusatzkosten der Covid-Spitäler für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 zu entschädigen.
B. Massnahme Die Entschädigung gemäss RRB Nr. 1105/2020 soll verlängert werden. Die entsprechenden Grundlagen und insbesondere die Zielsetzung aus der Sicht der Versorgungsplanung sind im genannten Regierungsratsbeschluss aufgeführt. Hinzu kommt, dass die Spitäler bereits begonnen haben, angepasst an die derzeitige, teilweise sehr hohe Auslastung, elektive Eingriffe zu verschieben, was die Zusatzkosten der Spitäler erhöht. Mit der Verlängerung der Entschädigung sollen die Zusatzkosten der Covid- Spitäler zur Bewältigung der zweiten Welle der Coronapandemie in den als besonders kritisch einzustufenden Wintermonaten Januar und Februar 2021 abgegolten werden. Zur Kalkulation der Entschädigung wurden die Kosten der Behandlung von Covid-Patientinnen und -Patienten aufgrund von Angaben der Spitäler zur Bettenzahl und zu den Behandlungskosten der Covid-Patientinnen und -Patienten sowie von Prognosen zur Bettenauslastung durch Covid-Patientinnen und -Patienten abgeschätzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Zusatzkosten der Spitäler rund 20% der Behandlungskosten der Covid-Patientinnen und -Patienten betragen. Die kalkulierten Zusatzkosten werden anhand einer Pauschale pro Bett auf die Spitäler aufgeteilt. Bei der Entschädigung wird differenziert zwischen Intensivpflegebetten und Normalbetten. Durch die Kategorisierung wird den unterschiedlichen Kosten der Behandlung der Covid-Patientinnen und -Patienten Rechnung getragen. Die Pauschale beträgt Fr. 10 000 für ein Intensivpflegebett und Fr. 2500 für ein Normalbett. Die im Vergleich zu RRB Nr. 1105/2020 tiefere Pauschale ist mit der um 16 Tage kürzeren Zeitperiode begründet. Ausgenommen von der Entschädigung sind die in der Verfügung «Anordnungen und Empfehlungen an die Spitäler betreffend Corona-Virus» vom 17. März 2020 (7. Aktualisierung, gültig ab 3. Dezember 2020) als Covid-C-Spital kategorisierten Reha- Kliniken. Bei der Entschädigung wird nicht berücksichtigt, ob die Kapazitäten für Behandlungen inner- oder ausserkantonaler Covid-Patientinnen und -Patienten eingesetzt werden. Ende November 2020 lag der Anteil ausserkantonaler Covid-Patientinnen und -Patienten bei rund 10% der gut 400 hospitalisierten Personen. In der Intensivpflege betrug der Anteil rund 20%. Die Gesundheitsdirektion strebt gemäss RRB Nr. 1105/2020 zur
Abgeltung jener Zusatzkosten, die auf die Behandlung ausserkantonaler Patientinnen und Patienten zurückgehen, mit den betroffenen Kantonen eine Vereinbarung an.
C. Finanzielle Auswirkung Die Zusatzkosten der Covid-Spitäler für Januar und Februar 2021 betragen gemäss Schätzungen der Gesundheitsdirektion rund 12,4 Mio. Franken. Bei Aufteilung des Betrags anhand der Anzahl Betten auf die Covid- Spitäler ergeben sich folgende finanzielle Entschädigungen pro Spital: Anzahl Anzahl Beitrag Beitrag Beitrag Intensivpflege- Normal- Intensivpflege- Normal- Gesamt betten betten betten betten in Franken in Franken in Franken Universitätsspital Zürich 64 830 640 000 2 075 000 2 715 000 Kantonsspital Winterthur 18 427 180 000 1 068 000 1 248 000 Stadtspital Waid und Triemli 26 564 260 000 1 410 000 1 670 000 Klinik Hirslanden 22 335 220 000 838 000 1 058 000 Kinderspital Zürich 25 134 250 000 335 000 585 000 Spital Limmattal 8 188 80 000 470 000 550 000 See-Spital Horgen 6 121 60 000 303 000 363 000 Spital Uster 7 165 70 000 413 000 483 000 GZO AG Spital Wetzikon 7 137 70 000 343 000 413 000 Spital Bülach 7 150 70 000 375 000 445 000 Spital Zollikerberg 6 156 60 000 390 000 450 000 Spital Männedorf 7 131 70 000 328 000 398 000 Klinik Im Park 6 114 60 000 285 000 345 000 Universitätsklinik Balgrist 6 84 60 000 210 000 270 000 Seespital Kilchberg 0 86 0 215 000 215 000 Schulthess Klinik 0 125 0 313 000 313 000 Spital Affoltern 0 72 0 180 000 180 000 Limmatklinik 0 9 0 23 000 23 000 Klinik Lengg 0 19 0 48 000 48 000 Uroviva Klinik für Urologie 0 13 0 33 000 33 000 Adus Medica 0 9 0 23 000 23 000 Klinik Susenberg 0 13 0 33 000 33 000 Sune-Egge 0 25 0 63 000 63 000 Privatklinik Bethanien 0 96 0 240 000 240 000 Klinik Pyramide am See 0 20 0 50 000 50 000 Privatklinik Lindberg 0 68 0 170 000 170 000 Total 215 4 091 2 150 000 10 234 000 12 384 000
Zur Umsetzung der Massnahme ist in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, für 2021 eine Ausgabe von Fr. 12 384 000 zu bewilligen. Die gesetzliche Grundlage der Massnahme bildet § 54 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1), wonach der Kanton an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstanden sind, Subventionen bis zu 100% der Kosten leisten kann, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Subventionen gelten gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes als gebundene Ausgaben, wenn der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind. Für die Unterstützung gemäss der vorliegenden Massnahme sind beide Voraussetzungen gemäss Staatsbeitragsgesetz erfüllt. Somit ist die Gebundenheit der entsprechenden Ausgaben gegeben. Der Entschädigung wird die Logik der Abgeltung von Zusatzkosten gemäss der Entschädigung für das 4. Quartal 2020 zugrunde gelegt (RRB Nr. 1105/ 2020). Damit ist sie als zusätzliche Ausgabe zu betrachten, zusammen mit den Ausgaben für das Massnahmenpaket (RRB Nr. 572/2020). Die erforderlichen Mittel sind im Budgetentwurf 2021 nicht eingestellt und können innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 6300 nicht kompensiert werden. Die Voraussetzung für die Bewilligung der Kreditüberschreitung ist gegeben (§ 22 Abs. 1 lit. a Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]). Ein Verzicht auf die Unterstützung würde die Pandemiebewältigung bezüglich der Sicherstellung von ausreichenden Behandlungskapazitäten erheblich beeinträchtigen, und auch ein Aufschub ist aufgrund der Dringlichkeit der Aufgaben nicht möglich.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Entschädigung der Zusatzkosten der Covid-Spitäler zur Bewältigung der zweiten Welle der Coronapandemie in den Monaten Januar und Februar 2021 wird eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 12 384 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 332 291 000.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli