Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1202/2025

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Rafz, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025

1202. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Rafz, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rafz haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rafz beschlossen. Die Änderungen umfassen die Aufhebung der Sozialbehörde und die Übertragung der Aufgaben im Sozial- und Asylwesen an den Gemeinderat.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 56 sieht die Gemeindeordnung vor, dass die Änderungen am 1. Oktober 2025 in Kraft treten. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der teilrevidierten Gemeindeordnung auf den 1. Oktober 2025 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem Inkrafttreten der geänderten Gemeindeordnung stattgefunden hat. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Rafz am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Postfach 113, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli