Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1206/2024

Strassen, Uster, 339 Riedikerstrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreie Bushaltestellen, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2024

1206. Strassen (Uster, 339 Riedikerstrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreie Bushaltestellen, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Riedikerstrasse auf dem Gebiet der Stadt Uster zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 339 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Ortsdurchfahrt Riedikon instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen Dorf (in beide Fahrtrichtungen) und Chis/Naturstation (in Fahrtrichtung Uster) werden gemäss den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut. Zudem sind Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende geplant. Neben baulichen Massnahmen ist aus Lärmschutzgründen die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Das in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Uster und der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Instandsetzung der Riedikerstrasse (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags, im Abschnitt Kreisel Seefeldstrasse bis Alte Seefeldstrasse Anordnung eines Mittelstreifens) sowie der Geh- und Rad-/Gehwege im Innerortsbereich, dabei leichte Anpassung der Linienführung zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Sichtverhältnisse; – Erstellung von markierten Querungsstellen mit Mittelschutzinseln an veränderter Lage, für Fussgängerinnen und Fussgänger nach dem Kreisel Seefeldstrasse sowie auf Höhe Berglistrasse, für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende auf Höhe Schulweg/Alte Seefeldstrasse, Rückbau der bestehenden Mittelschutzinseln; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Riedikon, Dorf, Anordnung zwischen den neuen Mittelschutzinseln, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen anstelle der bisherigen Busbuchten, überholbar in Fahrtrichtung Oetwil am See, nicht überholbar in Fahrtrichtung Uster; – Neugestaltung der Einmündungen Alte Seefeldstrasse und Berglistrasse, jeweils mit Erstellung einer Trottoirüberfahrt; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Riedikon, Chis/Naturstation, in Fahrtrichtung Uster, Anordnung neu nach dem Kreisel Chis gegenüber der Haltekante in Fahrtrichtung Oetwil am See, Ausgestaltung als überholbare Fahrbahnhaltestelle anstelle der bisherigen Busbucht;

– Teilabbruch der Mittelinsel im Bereich der Bushaltestellen Chis/Naturstation, normgerechte Ausgestaltung der Mittelschutzinsel für Fuss- und Radverkehr; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Strasseninstandsetzung gilt als Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Lärmbelastungskataster 2039 der Fachstelle Lärmschutz werden im Projektperimeter bei zahlreichen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte, teilweise sogar die Alarmwerte, überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags sowie der von der Kantonspolizei vorgesehenen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Abschnitt Kreisel (Höhe Tankstelle Agrola) bis Riedikerstrasse Nr. 106 können die Belastungen deutlich verringert werden. Die Riedikerstrasse verläuft entlang des Greifensees. Im Rahmen des Bauvorhabens werden sämtliche in Zusammenhang mit dem Schutz des Greifensees geltenden rechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Das Bauvorhaben kommt sodann in den Nahbereich des Riedikerbachs, öffentliches Fliessgewässer, zu liegen. Es ist daher eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der Stadtrat Uster hat sich mit Beschluss vom 27. November 2018 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 26. Oktober bis 26. November 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die Umsetzung der im vorliegenden Projekt vorgesehenen baulichen Massnahmen erfolgt in zeitlicher Koordination mit der Instandsetzung der Riedikerstrasse im Ausserortsbereich bis zum Kreisel Chis. Diese ist für 2028 vorgesehen. Um die geltenden rechtlichen Vorgaben zur

Strassenentwässerung einzuhalten, wird gleichzeitig ein neues Entwässerungskonzept umzusetzen sein. Dieses befindet sich noch in Ausarbeitung (Phase Bauprojekt).

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 6. September bis 7. Oktober 2019. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwölf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit elf Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Die Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: , Einsprache vom 4. Oktober 2019: Mit seiner Einsprache stellte sich der Einsprecher gegen den vorgesehenen Landerwerb (Rüge 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde das Projekt dahingehend angepasst, dass kein Landerwerb vom Einsprecher erforderlich ist. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Rüge 1) als gegenstandslos abzuschreiben. Der Einsprecher rügte sodann, die Anschlüsse der Alten Seefeldstrasse sowie der Berglistrasse/Schulweg an die Staatsstrasse seien planerisch nicht ausreichend koordiniert (Rüge 2). Sodann sei die Bushaltestelle stadteinwärts hinter dem Radstreifen mit Zweiradparkierung als gefährlich zu bezeichnen (Rüge 3). Velofahrende werden in Fahrtrichtung Uster hinter der Bushaltestelle Dorf auf dem Rad-/Gehweg durchgeführt. Bushaltestelle und Rad-/Gehweg werden dabei normgemäss erstellt. Mit der im Bereich der Haltekante vorgesehenen Breite besteht sowohl ausreichend Platz für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende als auch für ein- und aussteigende Busreisende. Zur Abgrenzung der Flächen sind zusätzlich Pflästerungen vorgesehen. Die Ausgestaltung der vom Einsprecher erwähnten Anschlüsse erfolgt in Absprache mit der Gemeinde und die vorgesehenen Trottoirüberfahrten werden normgemäss ausgestaltet. Mit den Trottoirüberfahrten wird die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr verbessert, insbesondere dank klarer Vortrittsverhältnisse. Insgesamt vermochte der Einsprecher keine Mängel am Projekt vorzubringen, die gegen die Projektfestsetzung sprechen. Die Einsprache ist insoweit (Rügen 2 und 3) abzuweisen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Gemäss Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2022 sind für das vorliegend festzusetzende Bauvorhaben gebundene Ausgaben von Fr. 1 988 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und neue Ausgaben von Fr. 2 082 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 4 070 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, veranschlagt. Das Projekt ist gemäss Investitionspriorisierung nicht im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 enthalten. Die Bewilligung dieser Ausgaben erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, gemeinsam mit den Ausgaben für die Instandsetzung der Ausserortsstrecke sowie die Umsetzung des neuen Entwässerungskonzepts. Alle Arbeiten werden schliesslich zusammen ausgeführt. Mit der vorliegenden Projektfestsetzung kann die aus Lärmschutzgründen vorgesehene Geschwindigkeitsreduktion in Absprache mit der Kantonspolizei umgehend signalisiert werden.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre des Einsprechers gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung und die hindernisfreien Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 339 Riedikerstrasse in der Stadt Uster wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von , vom 4. Oktober 2019 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

III. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

VI. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Noise Abatement Ordinance, Art. 8 — read in the version of November 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025 and April 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.