RRB Nr. 121/2023
Strassen, Küsnacht/Herrliberg, 712 Hohrüti-/Forchstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2023
121. Strassen (Küsnacht, Herrliberg, 712 Hohrüti-/Forchstrasse, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Hohrüti-/Forchstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Küsnacht und Herrliberg zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 712 geführt. Mit dem vorliegenden Projekt soll die Radweglücke zwischen Forch und Rütihof geschlossen werden. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Ausbau des bestehenden Gehwegs auf der Ostseite der Hohrütistrasse zum kombinierten Rad-/Gehweg im Bereich Forch bis nach der Überführung Chisligstrasse; – Errichtung einer Abfahrt vom auszubauenden Rad-/Gehweg auf den bestehenden Radstreifen eingangs Forch; – Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende nach der Überführung Chisligstrasse; – Errichtung eines kombinierten Rad-/Gehwegs auf der Westseite der Hohrüti-/Forchstrasse nach der Überführung Chisligstrasse bis zum Weiler Rütihof; – Errichtung einer Querungshilfe mit Mittelinsel für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende beim Weiler Rütihof; – Verbreiterung des bestehenden Rad-/Gehwegs beim Weiler Rütihof; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Gemeinde Herrliberg hat sich mit Schreiben vom 26. November 2013 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Der Gemeinderat Küsnacht hat sich mit Beschluss Nr. 13-119 vom 11. Dezember 2013 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 18. November bis 19. Dezember 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. Juni bis 8. Juli 2019. Innerhalb der Auflagefrist wurden fünf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit allen Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 2. August 2022 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 100 000 Bauarbeiten 2 890 000 Nebenarbeiten 480 000 Technische Arbeiten 510 000 Total 3 980 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 305 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 3 675 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 3 980 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 980 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 92% 3 675 000 3 675 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 8% 305 000 305 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 305 000 3 675 000 3 980 000
In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2295/2012 bewilligte Ausgabe von Fr. 205 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 115 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 92% 3 675 000 14 000 2,5% 92 000 Erneuerung Staatsstrassen 8% 305 000 1 000 2,5% 8 000 Zwischentotal 15 000 100 000 Total 100% 3 980 000 115 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-80488, Küsnacht und Herrliberg, 712 Hohrüti-/Forchstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2023 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 712 Hohrüti-/Forchstrasse in den Gemeinden Küsnacht und Herrliberg wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 305 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 3 675 000, insgesamt Fr. 3 980 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2022)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2295/2012 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den Gemeinderat Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli