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RRB Nr. 1211/2023

Strassen, Weisslingen/Zell, 882 Weisslingerstrasse, Instandsetzung und Umbau Tössbrücke, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2023

1211. Strassen (Weisslingen/Zell, 822 Weisslingerstrasse, Instandsetzung und Umbau Tössbrücke, Radweglückenschliessung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Weisslingerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Weisslingen und Zell zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 822 geführt. Die Tössbrücke Weisslingerstrasse (Objekt Nr. 231-010) führt die Strasse über die Töss. Die Brücke wurde 1965 erstellt. Sie ist rund 42 m lang und 12,5 m breit. Die Fahrbahnbreite beträgt 7 m, ober- und unterwasserseitig sind 1,95 m breite Gehwege vorhanden. Die Brücke befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Entlang der Weisslingerstrasse verläuft sodann die Velo-Nebenverbindung Nr. 09_055 zwischen Weisslingen und Kollbrunn. Im kantonalen Velonetzplan ist im Bereich der Tössbrücke bis zum Kreisel Tösstalstrasse infolge fehlender Veloinfrastruktur eine Schwachstelle ausgewiesen. Diese soll im Rahmen des vorliegenden Projekts behoben werden, indem die Tössbrücke oberwasserseitig verbreitert und dort ein kombinierter Rad-/Gehweg angeordnet wird. Im Einvernehmen mit der Gemeinden Weisslingen und Zell sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Tössbrücke einschliesslich Ersatz der gesamten Brückenausrüstung, Verstärkung des Überbaus sowie Ersatz aller Lager; – oberwasserseitige Verbreiterung der Tössbrücke zwecks Erstellung eines kombinierten Rad-/Gehwegs von 3 m Breite östlich der Weisslingerstrasse; – Erstellen einer Abfahrtsrampe für Velofahrende vom neuen Rad-/Gehweg auf die Weisslingerstrasse vor dem Kreisel Tösstalstrasse in Fahrtrichtung Kollbrunn; – Erstellen einer Mittelinsel mit dahinterliegender Aufstellfläche für querende Velofahrende nach dem Kreisel Tösstalstrasse in Fahrtrichtung Weisslingen; – Erneuerung des Fahrbahnbelags zwischen der Tössbrücke und dem Kreisel; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

Der Gemeinderat Weisslingen hat mit Beschluss vom 27. April 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt Stellung genommen. Die Gemeinde Zell hat sich mit Schreiben vom 14. Mai 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 9. April bis 10. Mai 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die für die Umsetzung des Projekts notwendigen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, die gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, die fischereirechtliche Bewilligung sowie die Rodungsbewilligung liegen vor. Die verfügten Auf‌lagen und Nebenbestimmungen werden bei der Ausführungsprojektierung und der Umsetzung berücksichtigt.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 18. November bis 18. Dezember 2022. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Im Rahmen der Einigungsverhandlungen konnte keine Einigung mit den Einsprechenden erzielt werden. Die Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Einsprache vom 16. Dezember 2022 Die Einsprecherin beantragt, es sei das Gesuch des Tiefbauamtes nicht zu bewilligen (Antrag 1.1). Eventualiter fordert sie, es sei das Gesuch insoweit nicht zu bewilligen, als ihr Grundstück in das Projekt einbezogen sei (Antrag 1.2). Subeventualiter beantragt die Einsprecherin, es sei das Tiefbauamt zu verpflichten, das Projekt dahingehend anzupassen, dass die Querung des Radwegs von Kollbrunn in Richtung Weisslingen nicht unmittelbar nach dem Schneckenkreisel, sondern erst vor der Tössbrücke erfolge (Antrag 1.3.1), dass die Landabtretung betreffend Kat.-Nr. entsprechend der dargestellten Radwegführung reduziert werde (Antrag 1.3.2) sowie dass auf eine Bauinstallationsfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr verzichtet werde (Antrag 1.3.3). Die vorgesehene Radwegführung stützt sich auf eine Radwegstudie sowie ein ergänzendes Variantenstudium. Das etappierte Queren mit baulich gesichertem Mittelbereich für Velofahrende in Fahrtrichtung Weisslingen stützt sich auf die Vorgaben der Kreiselrichtlinie. In Fahrtrichtung Kollbrunn werden Velofahrende gemäss den geltenden Velo- standards mit einem baulichen Element vom Rad-/Gehweg zurück auf die Fahrbahn geführt. Im Bereich der Rückführung in den Mischverkehr wird ein kurzer Radstreifen markiert. Die Ausfahrt wird so angepasst, dass die Sichtweiten auf den Rad-/Gehweg eingehalten sind. Der damit verbundene Wegfall von zwei Parkplätzen wird der Einsprecherin entschädigt. Wendemanöver auf dem Parkplatz bleiben entgegen den Ausführungen der Einsprecherin auch mit den Anpassungen unverändert möglich. Der Bauablauf wird so angepasst, dass kein temporärer Landerwerb zulasten der Einsprecherin erforderlich ist. Sowohl die Kantonspolizei als auch die Verantwortliche Veloverkehr heissen die vorgesehene Veloinfrastruktur gut. Die

Schwachstelle im Velonetz wird mit dem Projekt geschlossen. Die Massnahmen liegen somit im öffentlichen Interesse. Gleichzeitig erscheint der Eingriff in das Eigentum der Einsprecherin als verhältnismässig. Ein Rad-/Gehweg westlich der Weisslingerstrasse, wie ihn die Einsprecherin vorschlägt, bietet zwar einen kleinen Mehrwert für die Anwohnenden der Bruggwiesenstrasse. Der Ausbau des bestehenden Gehwegs zum kombinierten Rad-/Gehweg ist jedoch mit Landerwerb verbunden. Die Errichtung einer zusätzlichen Querung für Fussgängerinnen und Fussgänger bildet sodann nicht Gegenstand des Projektauftrags. Die von der Einsprecherin vorgeschlagene Querung für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende entspricht überdies weder den geltenden Normen noch den kantonalen Normalien. Eine entsprechende Querung, soweit an dieser Lage überhaupt möglich, würde eine weitere Verbreiterung der Tössbrücke bedingen. In Fahrtrichtung Weisslingen erlaubt die Variante der Einsprecherin im Weiteren keine sichere und dynamische Abfahrt vom Rad-/Gehweg zurück auf die Fahrbahn. Auf der Fahrbahn fehlt zudem der Platz, um einen Radstreifen zu markieren. Insgesamt können Velofahrende bei der Variante der Einsprecherin weder von einer durchgängigen Veloinfrastruktur noch von einem steten Fahrfluss profitieren. Die Schwachstelle im Velonetz würde nicht behoben. Das Projekt ist wie vorgesehen festzusetzen, jedoch ohne temporären Landerwerb zulasten der Einsprecherin. Die Einsprache ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen (Antrag 1.3.3) und im Übrigen abzuweisen (Anträge 1.1, 1.2, 1.3.1 und 1.3.2). Die Einsprecherin verlangt sodann, es sei ihr nach erfolgter Projektanpassung nochmals Frist anzusetzen, um ihre Entschädigungsbegehren anzupassen und ergänzen zu können (Antrag 2.1). Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2.1) insoweit gutzuheissen, als die Entschädigungsbegehren die Bauphase betreffen (Antrag 2.2.3), und im Übrigen abzuweisen.

Weiter stellt die Einsprecherin verschiedene Entschädigungsbegehren (Anträge 2.2.1–2.2.4). Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren (Anträge 2.2.1–2.2.4) ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; sie werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Die Einsprecherin beantragt, es sei das Tiefbauamt zu verpflichten, sämtliche Beschädigungen am Gebäude und der Umgebung der Liegenschaft Kat.-Nr. , welche während bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten festgestellt werden, zu beheben, oder es sei im entsprechenden Umfang Schadenersatz zu bezahlen (Antrag 3.1). Im Rahmen der projektbedingten Anpassungsarbeiten erfolgt eine möglichst gleichwertige Wiederherstellung des bestehenden Zustandes der Umgebung. Weitergehende Ansprüche bestehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3.1) teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zudem fordert die Einsprecherin, es sei das Tiefbauamt zu verpflichten, während der Bauphase die Betriebssicherheit für die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. jederzeit zu gewährleisten (Antrag 3.2). Die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft ist auch während der Bauzeit grundsätzlich gewährleistet. Kurzfristige Einschränkungen infolge des Baustellenbetriebs können nicht ausgeschlossen werden. Für die Anlieferung mit grossen Lastwagen ist vorgängig mit der Bauleitung Kontakt aufzunehmen. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3.2) im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Sodann beantragt die Einsprecherin, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Tiefbauamt zu tragen (Antrag 4). Im Einspracheverfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen. Die Einsprecherin beantragt im Weiteren, es sei eine Einigungsverhandlung durchzuführen (Antrag 5). Es fanden zwei Besprechungen statt. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 5) als erledigt abzuschreiben. b) Einsprache vom 12. Dezember 2022 Die Einsprechenden beantragen, es sei das Gesuch des Tiefbauamtes nicht zu bewilligen (Antrag 1.1). Eventualiter beantragen die Einsprechenden, es sei das Gesuch insoweit nicht zu bewilligen, als das Grundstück Kat.-Nr. in das Projekt einbezogen sei (Antrag 1.2). Subeventualiter fordern die Einspre-

chenden, es sei das Tiefbauamt zu verpflichten, das Projekt dahingehend anzupassen, dass die Querung des Radwegs von Kollbrunn in Richtung Weisslingen nicht unmittelbar nach dem Schneckenkreisel, sondern erst vor der Tössbrücke erfolge (Antrag 1.3.1), dass die Landabtretung Kat.-Nr. entsprechend der dargestellten Radwegführung reduziert werde (Antrag 1.3.2) sowie dass auf eine Bauinstallationsfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. verzichtet werde (Antrag 1.3.3). Da die Anträge der Einsprechenden den Anträgen 1.1–1.3 der Einsprache a) entsprechen, kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Die Einsprache ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen (Antrag 1.3.3) und im Übrigen abzuweisen (Anträge 1.1, 1.2, 1.3.1 und 1.3.2). Sodann verlangen die Einsprechenden, das Tiefbauamt sei weiter zu verpflichten, während der Bauphase die Betriebssicherheit für die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. jederzeit zu gewährleisten (Antrag 2). Es wird auf die Ausführungen zum gleichlautenden Antrag (Antrag 3.2) bei Einsprache a) verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2) im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 21. September 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 41 000 Bauarbeiten 3 430 000 Nebenarbeiten 100 000 Technische Arbeiten 821 000 Total 4 392 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 050 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 2 342 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 4 392 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 392 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht:

Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 47% 2 050 000 2 050 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50130 00000 53% 2 342 000 2 342 000 Fahrradanlagen Total 100% 2 050 000 2 342 000 4 392 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1631/2022 bewilligte Ausgabe von Fr. 396 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 126 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 47% 2 050 000 7 500 2,5% 51 000 Fahrradanlagen 53% 2 342 000 9 000 2,5% 59 000 Zwischentotal 16 500 110 000 Total 100% 4 392 000 126 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84B-20014, Weisslingen und Zell, 822 Weisslingerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung und den Umbau der Tössbrücke, die Radweglückenschliessung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 822 Weisslingerstrasse in den Gemeinden Weisslingen und Zell wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten bzw. sie nicht als erledigt abgeschrieben wird.

III. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 050 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 342 000, insgesamt Fr. 4 392 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)

VI. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1631/2022 wird aufgehoben.

VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

X. Mitteilung an – den Gemeinderat Weisslingen, Dorfstrasse 40, Postfach 218, 8484 Weisslingen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), –

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– die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, Art. 18, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.

Cited in