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RRB Nr. 1223/2018

Weiterführung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention, Bericht der Kommission Schwerpunktprogramm Suizidprävention Kanton Zürich, Genehmigung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2018

1223. Weiterführung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention (Bericht der Kommission Schwerpunktprogramm Suizidprävention Kanton Zürich, 2018), Ausgabenbewilligung

Erwägungen

1. Ausgangslage Am 1. Juli 2015 beschloss der Regierungsrat die Durchführung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention Kanton Zürich (RRB Nr. 707/ 2015). Die Grundlage für die Umsetzung in den Jahren 2015 bis 2018 bildete der Bericht der Kommission Schwerpunktprogramm Suizidprävention Kanton Zürich vom 28. Mai 2015. Das direktionsübergreifende Schwerpunktprogramm Suizidprävention verfolgte mit Massnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern das Ziel, die Anzahl der Suizide und Suizidversuche und die dadurch entstehenden direkten, indirekten und immateriellen Kosten langfristig zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Sicherheitsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion beauftragt, die im Bereich Suizidprävention aufgeführten Massnahmen umzusetzen. Viele Massnahmen knüpften an bestehende Ansätze an, andere Angebote wurden neu geschaffen. Für die Umsetzung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention in den Jahren 2015–2018 wurde eine Ausgabe von insgesamt Fr. 2 930 000. Das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (EBPI) bzw. dessen Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung wurde beauftragt, die Koordination und das Monitoring des Schwerpunktprogramms Suizidprävention zu übernehmen und jährlich Bericht zu erstatten. Jede Direktion hatte dem EBPI eine Ansprechperson für Fragen der Suizidprävention zu melden. Die Überwachung der Umsetzung dieser Massnahmen und die Unterstützung der beteiligten Direktionen übernahm die kantonale Kommission des Schwerpunktprogramms Suizidprävention. Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sicherheits-, der Bildungs- und der Gesundheitsdirektion. Zusätzlich konnte die Kommission auf das Fachwissen aus dem Verein Forum für Suizidprävention und Suizidforschung (FSSZ) zurückgreifen. Das Schwerpunktprogramm Suizidprävention läuft Ende 2018 aus. Da sich die koordinierte und vernetzte Vorgehensweise im Rahmen des Schwerpunktprogramms bewährt hat, ist eine Weiterführung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention sinnvoll und notwendig.

2. Bericht der Kommission «Massnahmenplan Schwerpunktprogramm Suizidprävention 2019–2022» vom 12. November 2018 Die Kommission des Schwerpunktprogramms Suizidprävention kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass das Schwerpunktprogramm einen wichtigen Beitrag zur Verminderung von Suiziden und Suizidversuchen leistet, und empfiehlt dessen Weiterführung um weitere vier Jahre. Der Bericht enthält zunächst einen Überblick über die in den Jahren 2015–2018 umgesetzten Massnahmen. Ausserdem zeigt er auf, dass einige Projekte bereits in die Regelstruktur überführt werden konnten, und legt dar, weshalb zwei Projekte eingestellt wurden. Trotz der positiven Gesamtbeurteilung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention sieht die Kommission für die zweite Projektphase in den Jahren 2019–2022 in den folgenden drei Bereichen einen Optimierungsbedarf: – Einführung von übergeordneten Massnahmen Neu sollen die Koordination, die Öffentlichkeitsarbeit und die Evaluation als übergeordnete Massnahmen abgebildet werden. – Stärkere Nutzung von kantonalen und nationalen Synergien Der Austausch zwischen den Projektleitenden und den Direktionen soll weiter verstärkt werden. Zusätzlich können ein intensiverer Wissenstransfer und ein Erfahrungsaustausch mit anderen Kantonen und dem Bund die Qualität und Effizienz der umzusetzenden Projekte und Massnahmen begünstigen. – Umsetzung von Optimierungsmassnahmen innerhalb bestehender Projekte Die Aufnahme weiterer Zielgruppen für die Erarbeitung und Verankerung von Massnahmen wird als wichtig erachtet. Diese kann in einer zweiten Programmphase im Rahmen des Projektes «spezifische Massnahmen für Risikogruppen» und/oder «Aus- und Weiterbildung für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen» geprüft werden. Schliesslich informiert der Bericht über weitere das Schwerpunktprogramm ergänzende Aktivitäten auf kantonaler und nationaler Ebene. Hingewiesen wird auf die von Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich im Auftrag des Regierungsrates und in Zusammenarbeit mit den SBB im Jahr 2016 gestartete Kampagne «Reden kann retten». Ausserdem wurde 2018 in enger Zusammenarbeit mit Pro Juventute eine Sensibilisierungskampagne zur Suizidprävention bei Jugendlichen und jungen Erwachsene entwickelt. Seit Juli 2017 wird zudem das kantonale Aktionsprogramm zur Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern

und Jugendlichen umgesetzt. Ein weiteres kantonales Aktionsprogramm mit der Zielgruppe «Alter» soll ab 2019 durchgeführt werden. Die bei- den Aktionsprogramme zur psychischen Gesundheit ergänzen das Suizidpräventionsprogramm. Mit dem vom Bundesrat und dem Dialog Nationale Gesundheitspolitik verabschiedeten Aktionsplan «Suizidprävention» sollen mit unterschiedlichen Schlüsselmassnahmen suizidale Handlungen bis 2030 um 25% verringert werden. Die Aufgabe des Bundes besteht gemäss Aktionsplan in der gesamtschweizerischen Koordination der Suizid­prävention. Die Umsetzung der Suizidprävention liegt bei den Kantonen. Die Zielsetzung der zweiten Programmphase 2019–2022 liegt auf der nachhaltigen Verankerung, der Weiterführung und der Optimierung von bewährten Projekten und ihren Massnahmen. Aufgrund von Empfehlungen und unter Berücksichtigung des Optimierungsbedarfs schlägt die Kommission für die zweite Programmphase die Unterteilung der Projekte in die Kategorien «Weiterführung und Optimierung» und «Verankerung» vor. Neu werden unter dem projektübergreifenden Titel «Programmkoordination» zusätzlich zur Koordination die Massnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und die Evaluation aller Projekte zusammengefasst. Da einige Projekte bereits in den Regelstrukturen verankert oder abgeschlossen sind, werden die weiterzuführenden Projekte neu nummeriert und wie bis anhin anhand von Projektblättern mit Kostenschätzungen dargestellt.

3. Weiteres Vorgehen Der Bericht der Kommission Suizidprävention zeigt die Gründe auf, die für die Verlängerung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention um weitere vier Jahre sprechen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen erscheint es ausserdem sinnvoll, die durch das EBPI vorzunehmende Programmkoordination mit den übergeordneten Massnahmen «Koordination, Öffentlichkeitsarbeit und Evaluation» einzuführen. Die Kommission Schwerpunktprogramm Suizidprävention Kanton Zürich wird das Schwerpunktprogramm als Steuerungsgruppe weiterhin begleiten und die im Mandat vom 25. April 2013 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen. Der Austausch zwischen den Projektleitenden und den Direktionen hat zusammen mit der Öffentlichkeitsarbeit wesentlich dazu beigetragen, die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von Massnahmen zur Verminderung von Suiziden und Suizidversuchen ins Bewusstsein der beteiligten Personen und der Öffentlichkeit zu rufen. Die vorgesehene Verstärkung dieses Austausches unter Einbezug von anderen Kantonen und dem Bund wird sich positiv auf das Programm auswirken. Die Federführung hinsichtlich der Umsetzung der Projekte liegt im Grundsatz weiterhin bei den zuständigen Direktionen. Da das Label «Suizidprävention Kanton Zürich» in den letzten vier Jahren in der breiten Öffentlichkeit bekannt ge- macht wurde, soll es auch für die Weiterführung des Schwerpunktprogramms bestehen bleiben. Um Absprachen und gegenseitige Informationen zwischen den Direktionen weiterhin sicherzustellen, nehmen die dem EBPI für Fragen der Suizidprävention in der ersten Programmphase gemeldeten Ansprechpersonen auch während der Weiterführung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention 2019–2022 diese Aufgabe wahr.

4. Finanzielle Auswirkungen In Tabelle 1 sind die zwölf weiterzuführenden Projekte des Schwerpunktprogramms und der Finanzbedarf jeder Direktion für diese Projekte in den Jahren 2019–2022 zusammengestellt. Die veranschlagten Kosten für das Schwerpunktprogramm betragen für die Jahre 2019–2022 insgesamt Fr. 1 790 000 und verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Projekte: Tabelle 1: Übersicht der zwölf Projekte, der beteiligten Direktionen und der Kosten für 2019–2022 (Beträge in Fr. 1000) Nr. Projektname DS GD BI BD

Gesamtkosten 2019–2022 Koordination 185 185 370 PK Programmkoordination Öffentlichkeitsarbeit 60 60 Evaluation 50 50 100 P.1 Identifizierung und Sicherheit von Hotspots 20 20 P.2 Nachsorge nach Suizidversuchen 180 180 P.3 Angebote für abgelehnte Personen bei Sterbehilfe- 150 150 organisationen P.4 Rückruf von Schusswaffen und Munition 90 90 P.5 Spezifische Massnahmen für Risikogruppen 100 100 200 P.6 Aus- und Weiterbildung von Multiplikatoren 190 190 380 und Multiplikatorinnen P.7 Suizidmonitoring 120 120 P.8 Medikamentenrückgabe 44 44 P.9 Regionale Suizidrapporte 6 6 P.10 Information und Schulung von Lehrpersonen 30 30 P.11 Krisenkonzepte in Schulen 20 20 P.12 Sensibilisierung von Medienschaffenden 20 20

Federführende Direktion grau unterlegt 761 959 50 20 1790

Aus den Gesamtkosten der geplanten Massnahmen ergeben sich für die Jahre 2019–2022 pro Direktion und Leistungsgruppe die folgenden Beträge: 2019 2020 2021 2022 Total Sicherheitsdirektion 179 750 195 750 194 750 190 750 761 000 Leistungsgruppe Nrn. 3100, 3500 Gesundheitsdirektion 239 750 259 750 234 750 224 750 959 000 Leistungsgruppe Nr. 6200 Bildungsdirektion 12 000 13 000 12 000 13 000 50 000 Leistungsgruppe Nr. 7001 Baudirektion 5 000 5 000 5 000 5 000 20 000 Leistungsgruppe Nr. 8700 Total 436 500 473 500 446 500 433 500 1 790 000

Gemäss § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Er kann zu diesem Zweck eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren. § 3 Abs. 2 lit. c des Polizeigesetzes (PolG, LS 550.1) hält fest, dass die Polizei Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen trifft. Zudem kann der Kanton gemäss § 14 lit. e des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, LS 852.1) allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen unterstützen oder ergreifen. Bei den Massnahmen der Gesundheitsdirektion handelt es sich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit § 46 GesG, wonach der Kanton Massnahmen Dritter zur Gesundheitsförderung und Prävention bis zu 100% subventionieren kann, um eine gebundene Ausgabe. Somit sind für das Schwerpunktprogramm Suizidprävention eine neue Ausgabe von Fr. 831 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 959 000, insgesamt Fr. 1 790 000, zu bewilligen. Der Personalbedarf bleibt unverändert und es fallen keine betrieblichen Folgekosten an. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2019 und im KEF 2019–2022 in den entsprechenden Leistungsgruppen eingestellt oder kann innerhalb der Leistungsgruppen kompensiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Bericht «Massnahmenplan Schwerpunktprogramm Suizidprävention 2019–2022» vom 12. November 2018 bildet die Grundlage für die Weiterführung und Umsetzung des Schwerpunktprogramms Suizidprävention in den Jahren 2019 bis 2022.

II. Die Sicherheitsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion werden beauftragt, die im Bericht «Massnahmenplan Schwerpunktprogramm Suizidprävention 2019–2022» aufgeführten Massnahmen umzusetzen.

III. Für das Schwerpunktprogramm Suizidprävention 2019–2022 wird eine neue Ausgabe von Fr. 831 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 959 000, insgesamt Fr. 1 790 000, zulasten der Erfolgsrechnungen folgender Leistungsgruppen bewilligt: a) Fr. 959 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, b) Fr. 20 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8700, Immobilienamt, c) Fr. 465 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, d) Fr. 296 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, e) Fr. 50 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7001, Bildungsplanung Projekt Gewalt.

IV. Die für das Schwerpunktprogramm Suizidprävention 2015–2018 von den Direktionen zuhanden des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (EBPI) für Fragen der Suizidprävention gemeldeten Ansprechperson nehmen diese Aufgabe auch für die Projektphase 2019–2022 wahr.

V. Das EBPI wird beauftragt, die Programmkoordination des Schwerpunktprogramms Suizidprävention zu übernehmen und jährlich Bericht zu erstatten.

VI. Mitteilung an das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on March 26, 2020, March 1, 2021, November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.
  • Polizeigesetz, Art. 3 — read in the version of April 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, June 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, and January 1, 2026.
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz, Art. 14 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on August 1, 2020.

Cited in