Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1223/2024

Motion Rafael Mörgeli, Stäfa, Cristina Cortellini, Dietlikon, und Nicole Wyss, Zürich, betreffend Überreste des Tanzverbotes endlich abschaffen, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 287/2024

Sitzung vom 27. November 2024

1223. Motion (Überreste des Tanzverbotes endlich abschaffen)

Erwägungen

Kantonsrat Rafael Mörgeli, Stäfa, sowie die Kantonsrätinnen Cristina Cortellini, Dietlikon, und Nicole Wyss, Zürich, haben am 9. September 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche die Einschränkungen von Tätigkeiten, Veranstaltungen und Anlässen, welche spezifisch für die hohen Feiertage gelten, abschafft. Dabei soll weder die heutige Anzahl öffentlicher Ruhetage noch die heute geltenden Einschränkungen und Regelungen zu den öffentlichen Ruhetagen und dem Sonntagsverkauf geändert werden. Begründung Die Unterscheidung von Ruhetagen und Hohen Feiertagen ist nicht mehr zeitgemäss. Sie stammen historisch aus einer Zeit der Tanzverbote an hohen christlichen Feiertagen. Im Kanton Zürich ist die grösste Weltanschauungsgruppe jene der Konfessionslosen. Fast niemand kennt zum Beispiel mehr die religiösen Hintergründe des Eidgenössischen Bettages und kann nachvollziehen, weshalb dann zum Beispiel kommerzielle Ausstellungen auch heute noch verboten sein sollen. Die restlichen grossen oder hohen christlichen Feiertage werden aber von den meisten Zürcherinnen und Zürcher heutzutage meist nur noch als Familienfeste, nicht aber religiös begangen. Sie sind froh, wenn sie an diesen Tagen frei haben, falls sie nicht Schichtbetrieb arbeiten, haben aber kein Verständnis für Sonderregelungen an diesen Tagen. Diejenigen, welche die christlichen Festtage noch religiös begehen wollen, werden durch die Einschränkungen, die an allen öffentlichen Ruhetagen gelten, schon ausreichend vor Störungen geschützt. Es wäre deshalb zeitgemäss, die Unterscheidung zwischen Sonntagen, öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen aufzulösen und das Gesetz den gesellschaftlichen Realitäten anzupassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Rafael Mörgeli, Stäfa, Cristina Cortellini, Dietlikon, und Nicole Wyss, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG, LS 822.4) und die dazugehörige Verordnung (VRLG, LS 822.41) traten am 1. Dezember 2000 bzw. 1. Mai 2004 in Kraft. Sie enthalten Bestimmungen zu den zulässigen Öffnungszeiten von Detailhandelsbetrieben und regeln die öffentlichen Ruhetage. Dies sind neben den Sonntagen die weltlichen Feiertage Neujahrstag, 1. Mai und 1. August sowie die religiösen Feiertage Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag (§ 1 Abs. 1 RLG). Bei Letzteren – den sogenannten hohen Feiertagen – gelten mit Bezug auf die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen zusätzliche Einschränkungen: So sind Schiessübungen, Umzüge und Demonstrationen, Schaustellungen, kommerzielle Ausstellungen und öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur allgemein untersagt, während Sport-, Tanz- und Konzertveranstaltungen sowie Theatervorstellungen und Filmvorführungen nur in geschlossenen Räumen, nicht aber im Freien stattfinden dürfen (§ 3 Abs. 1 RLG). Die Gemeinden können aber auch an hohen Feiertagen Anlässe und Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 RLG bewilligen, wenn diese dem «Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen» (§ 3 Abs. 2 RLG). Die vorliegende Motion verlangt, dass die Kategorie der hohen Feiertage aufgehoben wird und dass an diesen Tagen künftig die allgemeine Ruhetagsregelung für Sonntage und gewöhnliche Feiertage gilt (vgl. §§ 1, 5 und 6 RLG). Besondere Einschränkungen für Anlässe und Veranstaltungen an hohen Feiertagen seien nicht mehr zeitgemäss, da der grösste Teil der Bevölkerung im Kanton Zürich die Feiertage nicht religiös begehe. Ein identisches Begehren wurde 2013 im Rahmen einer vom Kantonsrat vorläufig unterstützen Einzelinitiative vertieft geprüft. Die Initiative verlangte ebenfalls die Aufhebung der hohen Feiertage. Sie wurde von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden, vom Regierungsrat und schliesslich auch vom Kantonsrat mit deutlicher Mehrheit abgelehnt (vgl. Vorlage 4959). An der dargestellten Ausgangslage hat sich seither nichts Grundlegendes geändert. Unbestritten ist, dass sich die Bedeutung der Ruhe- und Feiertage in den vergangenen Jahrzehnten mit der Entwicklung zu einer Konsum- und Freizeitgesellschaft zunehmend verändert hat. Deshalb wurde die

Regelung von Veranstaltungen und Anlässen an hohen Feiertagen im Kanton Zürich bereits 2000 weitgehend liberalisiert. Anders als in zahlreichen anderen Kantonen, die auch heute noch deutlich strengere Einschränkungen für Anlässe an hohen Feiertagen kennen, sind im Kanton Zürich seither auch an hohen Feiertagen Sport-, Tanz- und Konzertveranstaltungen sowie Theatervorstellungen und Filmvorführungen ohne Einschränkungen erlaubt, solange sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Ein eigentliches «Tanzverbot» gibt es im Kanton Zürich also schon seit bald 25 Jahren nicht mehr. Die noch vorhandenen Veranstaltungsverbote betreffen demzufolge nur wenige Anlässe (z. B. Demonstrationen und Umzüge sowie Schiessübungen) an lediglich fünf Tagen im Jahr. Diese hohen Feiertage sind in unserem christlichen Kulturkreis – unabhängig davon, ob sie religiös begangen werden oder nicht – als traditionelle und kulturelle Werte in der Gesellschaft fest verankert. Auch lässt § 3 RLG ausreichend Raum für Ausnahmebewilligungen: Wie erwähnt, ist es den Gemeinden schon heute möglich, im Geltungsbereich von § 3 RLG Anlässe und Veranstaltungen zu bewilligen (darunter auch Tanz-, Konzert- sowie andere Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien), wenn diese «dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen» (§ 3 Abs. 2 RLG). So können die kommunalen Behörden den örtlichen Gegeben- und Gepflogenheiten angemessen Rechnung tragen und die verschiedenen Bedürfnisse und Interessen der lokalen Bevölkerung zweckmässig aufeinander abstimmen. Diese Regelung steht im Einklang mit der Gemeindeautonomie, ist vollzugstauglich und hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die Abschaffung der pauschalen Veranstaltungsverbote in § 3 RLG, wie die Motion sie fordert, würde bei den Gemeinden, aber auch beim Kanton, mutmasslich zu einer erheblichen Zunahme an administrativem, finanziellem und personellem Aufwand führen. Anders als heute müssten die Gemeinden künftig nämlich in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Veranstaltung den Ruhecharakter des jeweiligen Tages ernstlich beeinträchtigt oder nicht (§ 2 RLG). Neben dem Mehraufwand für die Behörden würde das auch zu Planungsunsicherheiten für die Veranstalterinnen und Veranstalter, vermehrten Konflikten und einer uneinheitlichen

Bewilligungspraxis in den Gemeinden führen. Auch würde ein erweitertes Veranstaltungsangebot an hohen Feiertagen deutlich höhere personelle und finanzielle Aufwände für Sicherheitspersonal erfordern, insbesondere bei Veranstaltungen wie Fussballspielen oder Demonstrationen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 287/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli