Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1224/2024

Bundesgesetz über die Verwendung der Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, Änderung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2024

1224. Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen

Erwägungen

Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, Änderung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. September 2024 hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (SR 725.116.2) sowie des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Beschaffung von Betriebsmitteln im regionalen Personenverkehr eröffnet. Autoverladeanlagen verbinden die Welten von Strasse und Eisenbahn. Zur Sicherstellung dieser Verbindung benötigen sie einerseits eine strassenseitige wie eine bahnseitige Infrastruktur und anderseits das Rollmaterial. Das Rollmaterial der Autoverlade wird künftig wie im regionalen Personenverkehr (RPV) eigen- oder fremdfinanziert. Mit dieser Vorlage schlägt die KVF-N vor, das im RPV zur Anwendung kommende Instrument der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad auszudehnen. Dies ermöglicht den Transportunternehmen eine tiefere Zinsbelastung bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und damit für die Bestellerin oder den Besteller tiefere Abgeltungen. Da Bürgschaften gemäss Art. 3 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) Finanzhilfen sind, bleibt deren Gewährung ausgeschlossen, solange ein Autoverlad eigenwirtschaftlich betrieben wird. Daher soll die Solidarbürgschaft nur in jenen Fällen gewährt werden, in denen der Bund Autoverladeleistungen bestellt und abgilt. Im RPV hat das Bundesamt für Verkehr 2018 gemäss der Botschaft zum Bundesbeschluss über eine Verlängerung des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Beschaffung von Betriebsmitteln im regionalen Personenverkehr die Eignung und Wirksamkeit des Instruments Solidarbürgschaft durch externe Fachleute untersuchen lassen. Die Solidarbürgschaft des Bundes wird von den Fachleuten als wirksames und geeignetes Instrument zur Reduktion der Finanzierungskosten und zur Gleichbehandlung aller Transportunternehmen im RPV beurteilt. Die Risiken für den Bund als Bürgen werden als gering eingeschätzt. Analog zur Bundesbürgschaft im RPV könnten damit auch die Transportunternehmen im Autoverlad und die öffentliche Hand als Bestellerin von RPV-Angeboten Zinskosten sparen. Dies hilft dem Bundeshaushalt gerade in Zeiten von Haushaltskürzungen. Dies wirkt zudem durch die Fremdfinanzie-

rung erzwungenen Tariferhöhungen beim Autoverlad-Angebot entgegen, welche für die Schweizer Volkswirtschaft nachteilige Rückverlagerungseffekte auf die Strasse zur Folge hätten. Da für den RPV bereits ein System für die Abwicklung von Bürgschaftsgesuchen und die Risikoprüfung erstellt wurde, könnte dieses erweitert werden. Der gemäss der Botschaft befürchtete Aufwand hält sich dadurch in Grenzen. Der laufende Bürgschafts-Rahmenkredit über 11 Mrd. Franken für die Beschaffung von Betriebsmitteln im RPV wird auf Betriebsmittel des Autoverlads ausgeweitet. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die bis Ende 2030 gewährten Mittel sowohl für den RPV als auch für den Autoverlad ausreichen. Für den Kanton Zürich ergeben sich aus der Neuregelung keine direkten Konsequenzen, sodass auf eine materielle Stellungnahme verzichtet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kvf.ctt@parl.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. September 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (SR 725.116.2) sowie des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Beschaffung von Betriebsmitteln im regionalen Personenverkehr Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit. Die Vorlage zu den Solidarbürgschaften zugunsten des Autoverlads haben wir geprüft. Für den Kanton Zürich ergeben sich aus dieser Neuregelung keine Konsequenzen, weshalb wir auf eine materielle Stellungnahme verzichten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli