Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 123/2024

Anfrage Selma L'Orange Seigo und Silvia Rigoni, Zürich, sowie Wilma Willi, Stadel, betreffend Staatstrojaner im Polizeigesetz?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 26/2024

Sitzung vom 7. Februar 2024

123. Anfrage (Staatstrojaner im Polizeigesetz?) Die Kantonsrätinnen Selma L’Orange Seigo und Silvia Rigoni, Zürich, sowie Wilma Willi, Stadel, haben am 22. Januar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Eine Recherche des Nachrichtenmagazins «Republik» hat aufgezeigt, dass in der Schweiz Massenüberwachung zum Einsatz kommt. Entgegen aller Versprechen im Vorfeld der Abstimmung zur Revision des Nachrichtendienstgesetzes im Jahr 2016 wird unsere Kommunikation breitflächig abgefangen, gespeichert und ausgewertet. Auch sogenannte Staatstrojaner (euphemistisch auch als «Govware» bezeichnet) kommen zum Einsatz. Auch im Kanton Zürich war der Einsatz von Staatstrojanern bereits ein Thema. Im Jahr 2015 wurde publik, dass die Sicherheitsdirektion die Überwachungssoftware «Galileo» beschafft und angewandt hatte. Die Geschäftsprüfungskommission untersuchte den Vorfall und hält in ihrem Abschlussbericht fest, dass die Gesetzmässigkeit des Einsatzes einer solchen Software zum betreffenden Zeitpunkt zumindest fraglich war. Zudem zeigt sie sich befremdet über die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Datenschutzbeauftragten. Vor diesem Hintergrund lässt eine Aussage in der eingangs erwähnten Republik-Recherche aufhorchen. Bezugnehmend auf die laufende Revision des Zürcher Polizeigesetzes fragte die Journalistin nach, wie § 32, lit. f zu verstehen sei, welcher «den Einsatz besonderer Informatikprogramme zur Feststellung verdächtiger Inhalte» erlaubt, um beispielsweise schwere Sachbeschädigung abzuwenden. Ob darunter auch Staatstrojaner zu verstehen seien. Die Sicherheitsdirektion liess diese Frage ein halbes Jahr unbeantwortet. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was ist mit «besondere Informatikprogramme» in der Vernehmlassungsvorlage zum revidierten Polizeigesetz gemeint?

2. Sind mit «besonderen Informatikprogrammen» Staatstrojaner/Govware (mit-)gemeint?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Selma L’Orange Seigo und Silvia Rigoni, Zürich, sowie Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der technische Begriff der «besonderen Informatikprogramme» ist in Art. 269ter der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) enthalten. Diese Bestimmung sieht vor, dass besondere Informatikprogramme in ein Datenverarbeitungssystem eingeführt werden können, um den verschlüsselten Inhalt der Kommunikation und Verkehrsdaten, wie beispielsweise die Kommunikationsteilnehmenden und -dauer, in Echtzeit abzufangen und zu lesen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BBl 2013, 2694, 2771). § 32f Abs. 2 des Entwurfs zum teilrevidierten Polizeigesetz (E-PolG, LS 550.1) regelt hingegen die Verwendung von «besonderen Informatikprogrammen» für den polizeilichen Zugriff auf geschützte Bereiche (sogenannte Closed User Groups), um dort bereits vorhandene Informationen zu erlangen. Dabei geht es beispielsweise darum, im Rahmen der polizeilichen Präventionstätigkeit gegen die Gefahr sexueller Handlungen mit Kindern und der Kinderpornografie vorzugehen und Informationen über die Vorbereitung von schwerwiegenden Straf‌taten wie Amokläufen oder Anschlägen zu gewinnen, um diese zu verhindern. Damit unterscheiden sich die in § 32f Abs. 2 E-PolG genannten «besonderen Informatikprogramme» wesentlich von den «besonderen Informatikprogrammen», die nach Art. 269ter StPO als sogenannte «Government Software» (vgl. BBl 2013, 2771) zum Einsatz kommen. Der Entwurf zur Teilrevision des Polizeigesetzes war 2023 in der Vernehmlassung. Derzeit werden die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Diese haben teilweise auch auf § 32f Abs. 2 E-PolG Bezug genommen. Um Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit zu schaffen, wird bei der Ausarbeitung der Vorlage der Begriff «besondere Informatikprogramme» in § 32f Abs. 2 E-PolG angepasst und der Anwendungsbereich entsprechend präzisiert werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 269ter — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and April 1, 2025.
  • Polizeigesetz, Art. 32f — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2026.