RRB Nr. 123/2025
Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025
123. Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
Erwägungen
und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. November 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) sowie zur Totalrevision der Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK- EntschV; SR 837.12) eröffnet. Die Anpassungen der Verordnungen erfolgen u. a. aufgrund der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0, Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), die am 14. Juni 2024 von den eidgenössischen Räten beschlossen wurde (BBl 2024 1457). Um die Teilrevision des AVIG umzusetzen, sind Anpassungen der AVIV und der ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV; SR 837.063.1) notwendig. Unter anderem wird die Teilnahme an Berufspraktika für junge Erwachsene während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen erweitert. Ferner wird die Berechnung der Mehrstunden beim Bezug von Entschädigungen für Kurzarbeit und Schlechtwetter vereinfacht. Die Umsetzung der Motion 20.3665 Müller Damian gibt zudem Anlass, die ALK-EntschV einer Totalrevision zu unterziehen. Mit der Totalrevision der ALK-EntschV sollen die rechtlichen Grundlagen des Entschädigungssystems für die Arbeitslosenkassen (ALK) überarbeitet werden. Die wesentlichen Elemente, die bisher Inhalt von Leistungsvereinbarungen zwischen dem WBF und den Kantonen über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK waren, sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dabei soll insbesondere das Bonus-Malus-System auf Verordnungsebene eingeführt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an avig-revision@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. November 2024 haben Sie uns die Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02), der ALV- Informationssystemeverordnung (ALV-IsV, SR 837.063.1) und die Totalrevision der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der
Arbeitslosenkassen (ALK-EntschV, SR 837.12) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die vorliegende Revision grundsätzlich begrüssen, da sie die Umsetzung der Anpassungen des AVIG und der Umsetzung der Motion 20.3665 Müller Damian sicherstellen. Damit wird erreicht, dass die Arbeitslosenkassen für ihren Aufwand entschädigt werden, ohne Gewinne zu erzielen, und es wird mehr Transparenz in Bezug auf die Vergütung geschaffen. Die Präzisierungen und Aktualisierungen in der AVIV schaffen gleichzeitig Klarheit zu wiederkehrenden Spezialfragen im Umgang mit Stellensuchenden im Vollzug.
Zu einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen:
Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 30 Abs. 3 AVIV Der geltende Art. 30 Abs. 3 AVIV sieht die ausdrückliche Verpflichtung der Durchführungsstelle zur Zustellung der Steuerbescheinigung an die versicherte Person vor. Diese Verpflichtung ist in Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis AVIG nicht enthalten. Am ersten Satz von Art. 30 Abs. 3 AVIV ist deshalb festzuhalten. Wir befürworten nur die Aufhebung des zweiten Satzes bezüglich der direkten Zustellung der Bescheinigung an die Steuerbehörden. Art. 88 AVIV Gemäss Abs. 1 Bst. f gelten neben Projektierungs- und Raumkosten neu nur die tatsächlichen Zinsen des Fremdkapitals, sogenannte Fremdkapitalkosten, statt wie bisher «Kapitalkosten» als anrechenbare Kosten, die in unmittelbarem direktem Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Massnahmen stehen. Eigenkapitalkosten, d. h. theoretische Zinsen für Eigenkapital, sind nicht anrechenbar. Der Anreiz für Organisationen, die nicht von Banken abhängig sind, kein Fremdkapital aufzunehmen, geht mit der Änderung verloren. Dadurch steigen die Zinsaufwände, was zu einer stärkeren Belastung des ALK-Vermögens führt, da das Amt für Arbeit des Kantons Zürich für die erwähnten Organisationen zurzeit den kalkulatorischen Zinssatz des Kantons Zürich verwendet, der meist unter den Zinssätzen der Banken liegt. Aus diesen Gründen ist von dieser Änderung abzusehen.
ALV-Informationssystemeverordnung Der Ausbau der Funktionen in der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen auf Verordnungsstufe wird sehr begrüsst. Es ist wünschenswert, dass dieser erweiterte Funktionsumfang den Versicher- ten und den Durchführungsstellen rasch zur Verfügung steht. Grundsätzlich befürworten wir sämtliche Fortschritte im Digitalisierungsbereich, da in diesem Bereich noch viel ungenutztes Potenzial liegt.
Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen Art. 11 Abs. 3 ALK-EntschV Gemäss erläuterndem Bericht soll eine Kostenbeteiligung durch den Träger nur dann erfolgen, wenn die Kosteneffizienz wiederholt unterdurchschnittlich ist. Wegen einer einmaligen Schwankung über die Malusgrenze hinaus soll kein Malus fällig werden. Art. 11 Abs. 3 ALK- EntschV verhindert dies aber nicht, wie das im Bericht aufgeführte Beispiel 2 zeigt. Indem die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt lediglich im Durchschnitt über zwei Jahre herangezogen werden, ist es möglich, dass nur eines der beiden Jahre zu einem Malus führt. Dies ist dann der Fall, wenn das betriebswirtschaftliche Ergebnis eines Jahres schlecht und das im Vorjahr nicht überdurchschnittlich gut war. Wir beantragen deshalb, die Verordnungsbestimmung entsprechend abzuändern, um dem Sinn und Zweck der Bestimmung besser zu entsprechen.
Weitere Bemerkungen Im erläuternden Bericht wird auf S. 3 («Ausgangslage») erwähnt: «Neben der Umsetzung der Motion Müller Damian […] beinhaltet die Gesetzesrevision […] neu auch das Recht zur Bekanntgabe von Daten an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe.» Hierzu finden sich weder in den Vernehmlassungsunterlagen weitere Ausführungen noch konkrete Änderungen der Verordnungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli