Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1233/2024

Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, betreffend Stand der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 318/2024

Sitzung vom 4. Dezember 2024

1233. Anfrage (Stand der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Sandra Bossert, Wädenswil, und Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, haben am 30. September 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch Mücken übertragen wird und zu verschiedenen Symptomen führt, von Fieber über Apathie bis zu Aborten von tragenden Tieren. Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge (blaue Verfärbung der Zunge) sind weitere Symptome. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Seit diesem Sommer sind nun auch erste Fälle im Kanton Zürich aufgetreten. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Fälle sind im Kanton Zürich bekannt?

2. Wie lange dauert es, bis Ergebnisse der Laboruntersuchungen vom IVI (Institut von Virologie) für die Tierhaltenden vorliegen?

3. Um die Übertragung einzuschränken oder zu verhindern, müssten die Tiere von Mücken geschützt und Brutstellen von Mücken rund um die Tierhaltungen eliminiert werden. Welches Vorgehen schlägt die Regierung dazu vor?

4. Durch Leistungseinbussen oder schlimmstenfalls Tod der Tiere können grosse finanzielle Belastungen entstehen. Wie werden betroffene Tierhalter entschädigt?

5. Wie stellt sich die Regierung zur Impfung der Tiere (in der Schweiz fehlen zur Zeit zugelassene Impfstoffe)?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, wird wie folgt beantwortet:

Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierseuche gemäss Art. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40). Der Erreger ist das Blauzungenvirus. Gemäss Art. 11 Abs. 2 TSG ist die Blauzungenkrankheit meldepflichtig. Der Bund kategorisiert die Krankheit als «zu bekämpfende Tierseuche». Damit werden infektiöse Tierkrankheiten bezeichnet, die mit keinem vertretbaren Aufwand auszurotten sind, weil sie beispielsweise über weit verbreitete Insekten übertragen werden. Die Blauzungenkrankheit wird durch kleine Mücken, sogenannte Gnitzen, übertragen. Die Seuchenbekämpfung zielt auf die Schadensbegrenzung ab, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten. Zu Frage 1: Per 4. Dezember 2024 waren im Kanton Zürich 216 Betriebe mit bestätigten Blauzungenerkrankungen verzeichnet. Zu Frage 2: Stellen Tierhaltende verdächtige Symptome fest, müssen sie umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt kontaktieren. Diese nehmen Blutproben und informieren das kantonale Veterinäramt. Bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit erlässt das Veterinäramt eine Sperre über den betroffenen Betrieb. Tiere dürfen dann weder in den Betrieb gebracht noch aus dem Betrieb abgeführt werden. Der Nachweis der Blauzungenkrankheit erfolgt über die serologische Analyse des Tierblutes, durchgeführt durch ein für die Blauzungenkrankheit anerkanntes Diagnostiklabor. Die Ergebnisse liegen in der Regel innert 48 bis 72 Stunden vor. Nach Vorliegen des Befundes informiert das kantonale Veterinäramt die Tierhaltenden, ob es sich um einen Seuchenfall handelt. Der Befund ist massgebend bezüglich der Aufrechterhaltung der Sperre und die Einleitung allfälliger weiterer Massnahmen. Bei positivem Befund werden die Blutproben zudem zur Klärung des Subtyps der Blauzungenkrankheit an das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) des Bundes gesandt. Das IVI ist das schweizerische Referenzlabor für die Diagnose und die Erforschung von viralen Tierseuchen. Für diese Serotypisierung ist mit einem weiteren Zeitbedarf von 48 bis 72 Stunden zu rechnen.

Zu Fragen 3 und 5: Eine Ausrottung der krankheitsübertragenden Gnitzen ist nicht möglich. Im Zentrum stehen daher Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Insektenstichen und zur Reduktion von Brutstellen in den Tierhaltungsbetrieben und ihrer unmittelbaren Umgebung. Massnahmen zum Schutz der Tiere sind insbesondere: – Impfung – Einstallung der Tiere in der Dämmerung und nachts – Durchzug in den Ställen zur Störung der Flugaktivität der Gnitzen – Wenn baulich möglich: Einbau von engmaschigen Fliegengittern – Chemische Insektenschutzmittel – Bei Schafen: Verzicht auf Schur in der Gnitzensaison. Zu den Massnahmen zur Reduktion der Gnitzen und ihrer Brutstellen zählen: – Vermeidung bzw. Eliminierung von stehenden Wasserstellen (Pfützen, Regenfässer) – Aufstellen von Insektenfallen – Regelmässiger Abtransport des anfallenden Tiermistes (mindestens einmal wöchentlich). Gemäss einer Medienmitteilung des Bundes vom 17. Oktober 2024 dürfen in der Schweiz sowohl Impfstoffe gegen den Serotyp 3 als auch gegen den Serotyp 8, die beiden in der Schweiz prävalenten Serotypen, verimpft werden. Dazu hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Absprache mit der Zulassungsbehörde Swissmedic eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen. Die verfügbaren Impfstoffe schützen zwar nicht vor einer Ansteckung, vermögen aber nach heutigem Wissensstand die Krankheitssymptome deutlich zu mindern. Gemäss dem BLV ist die Impfung das zurzeit beste Instrument zum Schutz vor Tierverlusten aufgrund der Blauzungenkrankheit. Das BLV, die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte haben Ende Oktober 2024 eine gemeinsame Impfempfehlung veröffentlicht (blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/tierseuchen/btv-impfemp- Zu Frage 4: Für Tiere, die an der Blauzungenkrankheit verenden oder wegen schwerer Krankheitssymptome euthanasiert werden müssen, werden den Tierhaltenden vom Kanton Entschädigungen von höchstens 90% des Schätz- wertes ausgerichtet. Für die Ausrichtung der Entschädigungen muss die entsprechende Tierhaltung als bestätigter Blauzungenvirus-Betrieb gesperrt worden sein, und die Blauzungenkrankheit des verendeten oder euthanasierten Tieres muss tierärztlich bestätigt sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli