Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1239/2024

Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Zürich, Erneuerung der Beitragsberechtigung, Abweisung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024

1239. Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung, Abweisung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1029/2020 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung für den Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung Zürich (Verein zefzh), Zürich, für die Jahre 2021 bis 2024. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 beantragt der Verein zefzh die Erneuerung der Beitragsberechtigung für die kommenden Jahre. Am 5. Februar 2024 erfolgte das übliche Jahresgespräch des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit dem Subventionsempfänger und am 7. Februar 2024 bestätigte das AJB per E-Mail den am Gespräch geäusserten Wunsch nach einer Ergänzung des Gesuchs. Mit ergänztem Gesuch vom 11. April 2024 beantragt der Verein zefzh die Erneuerung der Beitragsberechtigung ab 1. Januar 2025 für vier Jahre. Mit Schreiben an den Verein zefzh vom 6. August 2024 teilte das AJB mit, dass die Tätigkeit des Vereins zefzh nicht der Zielsetzung der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich entspreche, weshalb dem Gesuch des Vereins zefzh nicht entsprochen werden könne. Mit E-Mail vom 27. August 2024 an das AJB ersuchte der Verein zefzh um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.

B. Beitragsberechtigung Gemäss § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Subventionen Staatsbeiträge zur Unterstützung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Der Verein zefzh berät Paare, Familien und Einzelpersonen in psychosozialen und rechtlichen Fragen. Die Leistungen umfassen psychologische Paarberatungen sowie Rechtsberatung im Familienrecht und angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und dem Ausländerrecht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins zefzh liegt in der Erbringung juristischer Beratungen und Unterstützung in rechtlichen Belangen, etwa bei der Ausarbeitung von Konventionen und Vereinbarungen betreffend das Zusammenleben, Getrenntleben oder eine Scheidung. Die Inanspruchnahme der psychologischen Paarberatung hat in den letzten Jahren abgenommen. Das AJB ist gehalten, aufgrund der beschränkten zur Verfügung stehenden Subventionsmittel regelmässig die Leistungen der Subventionsempfängerinnen und -empfänger in Bezug auf deren Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe zu überprüfen. Die Unterstützung von Paarberatung für Eltern mit Kindern im Sinne einer psychologischen Begleitung von Eltern in ihrer Partnerschaft mit einem besonderen Augenmerk auf den Schutz der involvierten Kinder kann grundsätzlich einen Beitrag zur ambulanten Kinder- und Jugendhilfe leisten. Die Unterstützung von Rechtsberatungen von Paaren und Einzelpersonen ohne Anspruch auf mediative Begleitung mit Blick auf den Kindesschutz gehört hingegen nicht zum Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe gemäss § 40 KJHG. Das öffentliche Interesse an der Subventionierung solcher Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist nicht gegeben, weshalb von einer Beitragsberechtigung des Vereins zefzh abzusehen ist. Selbst wenn der Verein zefzh mit Bezug auf die Paarberatung mit Kindern im beschriebenen Sinne als beitragsberechtigt anerkannt würde, könnte dem Verein keine Subvention ausgerichtet werden. Wie der Verein zefzh im Gesuch vom 11. April 2024 darlegt, wurden 2023 70% der Beratungen zugunsten von Ratsuchenden aus der Stadt Zürich erbracht,

die mit städtischen Mitteln bezahlt wurden. Von den verbleibenden 30% an Beratungen für Ratsuchende aus dem Kanton Zürich entfielen gemäss den Angaben des Vereins zefzh 90% auf Rechtsberatungen. Das bedeutet, dass lediglich rund 3% des Gesamtaufwands von 2023 des Vereins als Grundlage zur Berechnung der anrechenbaren Kosten für Paarberatung herangezogen werden könnten. Von den 3% wäre zusätzlich der Anteil für Paarberatung (und Einzelpersonenberatung) ohne Kinder abzuziehen. Würde man die vollen 3% psychologische Paarberatung als Aufwand für Paarberatung mit Kindern anrechnen, was un- bestrittenermassen nicht zutrifft, könnte man davon gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG höchstens zwei Drittel mit einer Subvention unterstützen. Bei der daraus resultierenden Summe von rund Fr. 4600 würde die gestützt auf § 40 Abs. 3 KJHG verpflichtende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers dazu führen, dass aufgrund der guten finanziellen Situation des Vereins zefzh (Jahresgewinn 2023 von Fr. 36 965.15 und Vereinsvermögen per 31. Dezember 2023 von Fr. 143 970.55) keine Subvention nötig ist, um die errechneten Fr. 4600 zu decken.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesuch des Vereins Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Zürich, um eine Beitragsberechtigung wird abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Hildastrasse 18, 8004 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli