RRB Nr. 1241/2024
Revision der Kernenergieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024
1241. Revision der Kernenergieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Rohrleitungsverordnung und der Rohrleitungssicherheitsverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 18. September 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Änderungen der folgenden Verordnungen zur Vernehmlassung unterbreitet: Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11), Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02), Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) und Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 (RLSV, SR 746.12). Mit der vorgesehenen Änderung der KEV soll für alle Kernanlagen – namentlich auch für die Zwischenlager für radioaktive Abfälle sowie für Forschungs-, Unterrichts- und Nullleistungsanlagen – die Vorgabe, dass alle zehn Jahre eine umfassende systematische Sicherheitsbewertung erstellt werden soll, auf Verordnungsstufe verankert werden. Bisher ist diese Vorgabe für andere Kernanlagen als Kernkraftwerke auf Stufe einer Richtlinie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates vorgeschrieben. Mit der Verankerung auf Verordnungsstufe wird einer Empfehlung der Internationalen Atomenergie-Agentur nachgekommen. In den Anhängen der EnEV werden die Anforderungen an die Energieeffizienz verschiedener elektrischer Geräte geregelt. Sie werden regelmässig an das EU-Recht angepasst, um die Anforderungen an die Energieeffizienz in der Schweiz parallel zur EU voranzutreiben. Von den vorgesehenen Anpassungen betroffen sind unter anderem Kühlgeräte, Haushaltswäschetrockner, elektrische Einzelraumheizgeräte, Smartphones und Mobiltelefone, elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, Set-Top-Boxen oder Ventilatoren. Im Bereich der Fahrzeuge gibt es Anpassungen bei der Kennzeichnung der Energieeffizienz in der Werbung und der Anrechnung von Biogas bei der Energieetikette und den CO2 -Emissionsvorschriften. In der RLV und der RLSV werden die Anwendung der technischen Kriterien und der Sicherheitsvorschriften angepasst, sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Kantone und des Bundes geklärt. Durch die Änderungen soll den Herausforderungen des Transports von Wasserstoff durch Rohrleitungen besser Rechnung getragen werden. Zudem soll der
Schutz vor Cyberbedrohungen auf Verordnungsebene geregelt werden. Die Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken sieht die Erarbeitung und Einführung von freiwilligen Minimalstandards im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien vor. Gestützt darauf hat die Branche ihren Mindeststandard für die Cybersicherheit im Gasversorgungssystem überarbeitet. Aufgrund der zunehmenden Bedrohungen und angesichts der grossen Unterschiede bei der Umsetzung der Cybersicherheit wird dieser neue Branchenstandard nun auf Verordnungsstufe für verbindlich erklärt. In Anhang 1.18 der EnEV werden die Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten geregelt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) erlassen die Kantone Vorschriften über die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren hat mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014) Empfehlungen zum Erlass solcher Vorschriften abgegeben. Entsprechend sind die Anforderungen in Anhang 1.18 EnEV so anzusetzen, dass elektrische Widerstandsheizungen nur noch in den gemäss MuKEn 2014 vorgesehenen Ausnahmefällen eingesetzt werden können. Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des Entwurfs der RLSV soll für die Aufsicht über die Vorgaben zur Cybersicherheit das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig sein. Ausgenommen sind Rohrleitungen, die gemäss Abs. 3 von den Kantonen bewilligt werden. Bei diesen bestimmen weiterhin die Kantone die für die Aufsicht zuständige Behörde. Bezüglich Cybersicherheit ist eine für alle Betreiber von Rohrleitungen beim BFE zentralisierte Zuständigkeit für die Aufsicht über die Vorgaben und deren Kontrolle effizienter. Damit wären ein einheitlicher Vollzug und die Gleichbehandlung aller Betreiber und Anlagen gewährleistet. Gemäss dem erläuternden Bericht zu den Änderungen der RLV und der RLSV wird die in Art. 3 RLV vorgesehene Kompetenzverteilung betreffend Wasserstoffleitungen zu einem geringfügigen Anstieg des Arbeitsaufwands für die Kantone führen. Diese auch aus kantonaler Sicht als gering einzuschätzenden zusätzlichen Aufwände können den
Betreibern der Wasserstoffleitungen in Rechnung gestellt werden. Entsprechend ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Kanton. Die weiteren vorgesehenen Änderungen der KEV, der EnEV, der RLV und der RLSV haben keine wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Änderungen der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11), der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02), der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) und der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 (RLSV, SR 746.12) Stellung zu nehmen. a. Zur Änderung der EnEV haben wir folgende Bemerkungen und folgenden Antrag: Gemäss Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) erlassen die Kantone Vorschriften über die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren hat mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014) Empfehlungen zum Erlass solcher Vorschriften abgegeben. Im Kanton Zürich dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung nicht neu installiert werden (§ 10b lit. a Energiegesetz vom 19. Juni 1983 [EnerG, LS 730.1]). Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, welche die Anforderungen des EnerG erfüllen (§ 10b lit. c EnerG). Antrag zu Anhang 1.18 E-EnEV: Die Anforderungen für das Inverkehrbringen und Abgeben elektrischer Einzelraumheizgeräte sind so anzusetzen, dass elektrische Widerstandsheizungen nur noch in den gemäss MuKEn 2014 vorgesehenen Ausnahmefällen eingesetzt werden können. b. Zu den Änderungen der RLV und der RLSV haben wir folgende Bemerkungen und folgenden Antrag: Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des Entwurfs der RLSV soll für die Aufsicht über die Vorgaben zur Cybersicherheit das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig sein. Ausgenommen sind Rohrleitungen, die gemäss Abs. 3 von den Kantonen bewilligt werden. Bei diesen bestimmen weiterhin die Kantone die für die Aufsicht zuständige Behörde. Bezüglich Cybersicherheit ist eine für alle Betreiber von Rohrleitungen beim BFE zentralisierte Zuständigkeit für die Aufsicht über die Vorgaben und deren Kontrolle effizienter. Damit wären ein einheitlicher Vollzug und die Gleichbehandlung aller Betreiber und Anlagen gewährleistet.
Antrag zu Art. 4 Abs. 3 E-RLSV: Art. 4 Abs. 3 RLSV ist dahingehend zu ändern, dass das BFE für die Aufsicht über die Vorgaben zur Cybersicherheit bzw. über den Schutz der Rohrleitungen vor Cyberbedrohungen bei allen Rohrleitungsanlagen zuständig ist. c. Zur Änderung der KEV haben wir keine Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli