RRB Nr. 1244/2024
Strassen, Kloten, 4 Schaffhauserstrasse, Ersatzneubau Überführung Schaffhauserstrasse, Projektfestsetzung, neue Ausgabe, Vereinbarung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024
1244. Strassen (Kloten, 4 Schaffhauserstrasse, Ersatzneubau Überführung Schaffhauserstrasse, Projektfestsetzung, neue Ausgabe, Vereinbarung, Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Schaffhauserstrasse auf dem Gebiet der Stadt Kloten zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 4 geführt. Die Überführung Schaffhauserstrasse (Objekt Nr. 062-009) im Einfahrtsbereich des Bahnhofs Kloten mit Baujahr 1923 und Verbreiterung von 1953 befindet sich in einem schlechten Zustand. Der Brückenüberbau weist erhebliche alterungsbedingte Schäden sowie Defizite in der Tragsicherheit auf. Zudem ist der Abstand der Widerlagerwände gegenüber den benachbarten Gleisen ungenügend. Im Weiteren ist die Brückenbreite ungenügend. Die Velonebenverbindung Nr. 02_129 verläuft über die Brücke. Infolge fehlender Veloinfrastruktur ist im kantonalen Velonetzplan eine Schwachstelle ausgewiesen. Mit einem Neubauprojekt sollen die baulichen Mängel behoben und die zeitgemässen Anforderungen des Bahn- und des Strassenverkehrs berücksichtigt werden. Das Kreuzungsbauwerk, Überführung der Strasse über die Bahngleise, dient sowohl dem Strassenverkehr als auch dem Bahnbetrieb und stellt somit eine gemischte Anlage dar. Sie ist in baulicher und funktioneller Hinsicht als Einheit zu betrachten. Das Gesamtbauvorhaben ist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) als Nebenanlage durch die gemäss kantonalem Recht zuständige Behörde zu bewilligen. Bewilligungsbehörde für das Bauvorhaben ist somit der Regierungsrat (§ 15 Abs. 1 Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Eigentümerin des Brückenbauwerks und der Bahnanlagen sowie Bauherrin für das Neubauprojekt sind die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG). Der Kanton Zürich ist Eigentümer der Schaffhauserstrasse (Belag, Markierungen und Randabschlüsse). Die SBB AG und der Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion, Tiefbauamt, haben am 25. bzw. 31. Oktober 2024, vorbehältlich der vorliegenden Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat, eine Vereinbarung betreffend den Bau und Erhalt der Überführung Schaffhauserstrasse abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt die Modalitäten der Zusammenarbeit, der Finanzierung sowie die Rechte und Pflichten der SBB AG und des Kantons Zürich in Bezug auf die Realisierung und den künftigen Erhalt der Brücke fest.
Das von der SBB AG und dem Tiefbauamt in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Kloten erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Erstellung von je einer temporären Hilfsbrücke für den Strassen- und den Langsamverkehr (Berechnung der Anprallkräfte unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung [SR 742.141.11] sowie in Absprache mit dem Bundesamt für Verkehr); – Rückbau der bestehenden Brücke; – Ersatzneubau einschliesslich Brückenüberbau und Widerlager (schiefe, einfeldrige, flach fundierte Rahmenbrücke mit Betonwänden und einem Überbau in Stahl-Beton-Verbundbauweise), wobei der Abstand der Widerlagerwände zu den Gleisen vergrössert, die lichte Höhe über den Gleisen leicht angehoben und die Brücke auf der Kurvenaussenseite verbreitert wird; – Ersatz der Flügelmauern bzw. Stützwände angrenzend an die Brückenwiderlager, Neubau Stützmauer und Treppenaufgang an der nordwestlichen Kurvenausseite infolge der Brückenverbreiterung; – Verbreiterung der Strasse, dabei Anordnung von durchgehenden Radstreifen in beide Fahrtrichtungen sowie einer separaten Veloabbiegespur für Linksabbiegende in die Breitistrasse zur Schliessung der Radweglücke, wie bisher beidseitige Anordnung von Gehwegen; – Rückbau der langen Verkehrsinsel auf der Schaffhauserstrasse beim Knoten Schaffhauser-/Breitistrasse, Erstellung einer markierten Fussgängerquerung mit normgerechter Mittelschutzinsel an gleicher Lage; – Einbau Randabschlüsse, Strassenfundation und -beläge (lärmarm) entsprechend der neuen Brücken- bzw. Strassengeometrie, bauliche Anpassung der Lichtsignalanlage Nr. 22 beim Knoten Schaffhauser-/ Breitistrasse infolge neuen Knotenlayouts; – Umsetzung eines neuen Beleuchtungskonzepts mit zusätzlichen Kandelabern; – Anpassung und Erneuerung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Kloten hat sich mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 im Sinne von § 12 StrG zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 19. September bis 19. Oktober 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf Raum und Umwelt sowohl während der Bauphase als auch während des Betriebs wurden in einem
ausführlichen Umweltbericht ermittelt. Die für die Einhaltung der umwelt- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben notwendigen Massnahmen sind in die Planung eingeflossen und werden bei der Ausführungsprojektierung und Umsetzung berücksichtigt. Für die Bauarbeiten und die Inbetriebnahme ist überdies eine Umweltbaubegleitung vorgesehen. Für die Umsetzung des Projekts sind insbesondere temporäre und definitive Rodungen notwendig. Die hierfür erforderliche Rodungsbewilligung wurde mit Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 16. August 2024 erteilt.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 8. Dezember 2023 bis 23. Januar 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Im Rahmen der Einigungsverhandlungen konnte zwischen dem Einsprecher und der SBB AG eine vergleichsweise Einigung erzielt werden. Gestützt auf die entsprechende Vereinbarung vom 23./29. Januar 2024 sowie eine ergänzende Bestätigung der SBB AG vom 24. Juni 2024 beantragte der Einsprecher am 25. Juli 2024 beim Kanton die Abschreibung seiner Einsprache. Diese ist inzwischen als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Kosten für das vorliegende Bauvorhaben sind ausgehend vom Kostenvoranschlag der SBB AG vom 24. Juni 2024 (Preisbasis April 2024, ohne MWSt, ohne Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten [VVGK]) wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 710 000 Bauarbeiten 13 590 000 Nebenarbeiten 1 981 000 Technische Arbeiten 4 815 000 Total 21 096 000 Gemäss Vereinbarung zwischen der SBB AG und dem Kanton Zürich betreffend den Bau und Erhalt der Überführung Schaffhauserstrasse vom 25. bzw. 31. Oktober 2024 beteiligt sich der Kanton Zürich mit höchstens Fr. 3 600 000 (einschliesslich 2% VVGK und 6,3% MWSt) an den Investitionskosten für den Anteil der neuen Velospur sowie einen Teil der Erneuerung des 1953 zulasten des Kantons erstellten Brückenteils. Rechnungstellung und Zahlung erfolgen gemäss Leistungsfortschritt bzw. dem in der Vereinbarung festgehaltenen Zahlungsplan. Für eventuelle spezifische Bedürfnisse des Tiefbauamtes sind gemäss internem Kostenvoranschlag vom 30. Oktober 2024 im Sinne einer Reserve zusätzlich Fr. 100 000 veranschlagt. Diese Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Im Übrigen gehen die gesamten Kosten für das vorliegende Bauvorhaben zulasten der SBB AG. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 3 700 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Betrag von Fr. 3 700 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 20% 740 000 740 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50110 00000 80% 2 960 000 2 960 000 Staatsstrassen Total 100% 3 700 000 3 700 000
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 107 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Fahrradanlagen 20% 740 000 3 000 2,5% 19 000 Erneuerung Staatsstrassen 80% 2 960 000 11 000 2,5% 74 000 Zwischentotal 14 000 93 000 Total 100% 3 700 000 107 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84D-50071, Kloten, 4 Schaffhauserstrasse, Ersatzneubau Überführung Schaffhauserstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ersatzneubau der Überführung Schaffhauserstrasse (Objekt Nr. 062-009) sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 4 Schaffhauserstrasse in der Stadt Kloten wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 3 700 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)
IV. Die Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB und dem Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion, Tiefbauamt, betreffend den Bau und Erhalt der Überführung Schaffhauserstrasse vom 25. bzw. 31. Oktober 2024 wird genehmigt.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an – den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts sowie der Rodungsbewilligung [ES]), – Schweizerische Bundesbahnen AG, Infrastruktur, Karin Glaser, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts sowie der Rodungsbewilligung [ES]), – Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung [ES]), – Förster Urs Brunner, Tiefbau/Unterhalt und Forst, Grubenstrasse 9, 8302 Kloten (unter Beilage der Rodungsbewilligung),
– Nachführungsgeometer Acht Grad Ost AG, Steinackerstrasse 2, 8302 Kloten (unter Beilage der Rodungsbewilligung), – den zuständigen Katasterbearbeiter (unter Beilage der Rodungsbewilligung, Zustellung durch die Baudirektion per E-Mail an oereb@ achtgradost.ch), – das Bundesamt für Umwelt (unter Beilage der Rodungsbewilligung sowie des Rodungsdossiers, Zustellung durch die Baudirektion per E-Mail an cc.gever@bafu.admin.ch]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli