Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1247/2024

Motion Judith Stofer, Dübendorf, sowie Nicole Wyss und Lisa Letnansky, Zürich, betreffend Abschaffung Langzeitgymnasium – Stärkung der Volksschule, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 295/2024

Sitzung vom 4. Dezember 2024

1247. Motion (Abschaffung Langzeitgymnasium – Stärkung der

Erwägungen

Volksschule) Die Kantonsrätinnen Judith Stofer, Dübendorf, sowie Nicole Wyss und Lisa Letnansky, Zürich, haben am 16. September 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Abschaffung des Langzeitgymnasiums zu unterbreiten. In der Folge muss § 19a der Mittelschulverordnung angepasst werden: Der Kanton Zürich führt nur noch die Schultypen Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Handelsmittelschule und Informatikschule. Begründung Im Kanton Zürich werden die Kinder nach der 6. Primarschulklasse in verschiedene Leistungsniveaus eingeteilt. Ein Teil der Schulkinder wechselt ins Langzeitgymnasium, ein anderer Teil in die Sekundarstufe. Unterschiedliche Studien zeigen, dass die Selektion aus neurologischer Sicht zu früh und zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt erfolgt, nämlich dann, wenn die Kinder in die Pubertät kommen. Wie der im März 2024 veröffentlichte «Schulleitungsmonitor Schweiz 2023 – Befunde zu Selektion und Kommunikation» der Pädagogischen Hochschule FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) deutlich macht, ist eine Mehrheit der befragten Schulleiter*innen aus den Kantonen Zürich, Aargau, Bern, Luzern und St. Gallen der Ansicht, dass eine Selektion nach der 6. Primarschulklasse aus entwicklungspsychologischer Sicht zu früh stattfinde und die meisten Kinder noch zu unerfahren seien, um beim Selektionsverfahren angemessen mitentscheiden zu können. Zudem sei das Übertrittsverfahren für die Kinder sehr belastend. Eine Mehrheit der Befragten stimmte zu, auf die Selektion nach der 6. Klasse zu verzichten. Verschiedene Forschungsarbeiten weisen darauf hin, dass diese Selektion zu Diskriminierungen von sozioökonomisch benachteiligten und/oder fremdsprachigen Kindern führt. Kinder von Eltern, die studiert haben, wechseln überproportional häufig ins Langgymnasium. Die Abschaffung des Langzeitgymnasiums im Kanton Zürich ist ein erster Schritt zu einer Gesamtschule. Alle Kinder und Jugendlichen sollen dieselbe Schule besuchen. In der Volksschule sollen nicht nur Lehrpersonen unterrichten, sondern Kinder und Jugendliche sollen auch voneinander und miteinander lernen. Mit unserem Vorstoss bezwecken wir auch eine Stärkung der Volksschule.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Judith Stofer, Dübendorf, sowie Nicole Wyss und Lisa Letnansky, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Das Bildungswesen des Kantons Zürich vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine Bildung, die ihren Anlagen, Eignungen und Interessen entspricht. Zu diesem Zweck sorgt der Kanton für ein breites und durchlässiges Aus- und Weiterbildungsangebot (§§ 2 und 3 Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]). Das Bildungssystem ist durchlässig und den Schülerinnen und Schülern stehen vielfältige Wege offen, ihre Schullaufbahn zu gestalten. Neben dem gymnasialen Weg bieten sich für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler auch anspruchsvolle Berufslehren mit oder ohne Berufsmaturität an. Das Langgymnasium hat sich über die Jahre als stark nachgefragter Bildungsweg etabliert. Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primarschule über die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Langgymnasium verfügen, ist dieses eine geeignete Schulform, um ihr Potenzial durch entsprechend ausgebildete Fachlehrpersonen zu fördern (vgl. dazu die Beantwortungen der Anfragen KR-Nrn. 340/2001, 44/2005 und 64/2008). Die Statistik zeigt, dass die grosse Mehrheit der Schülerinnen und Schüler im Langgymnasium die Probezeit (sowie später die Matura) erfolgreich besteht (siehe Probezeitstatistik gymnasiale Mittelschulen: shorturl.at/WR5si). Die Alternative zwischen Lang- und Kurzgymnasium ermöglicht es zudem, den unterschiedlichen Entwicklungsverläufen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. So können leistungsstarke Schülerinnen und Schüler, welche im Anschluss an die Primarschule noch nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gymnasium erfüllen, auch noch nach der 2. oder 3. Sekundarklasse ins Kurzgymnasium übertreten. Der Kantonsrat hat am 27. April 2015 eine Änderung des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) beschlossen, mit der das Übertrittssystem in die verschiedenen Maturitätsschulen harmonisiert wurde (KR-Nr. 87/2013). Infolge dieser Überarbeitung wurden unter Einbezug verschiedener Anspruchsgruppen unterschiedliche Aufnahmemodalitäten geprüft und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einer neuen Aufnahmeverordnung umgesetzt (Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss

der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019). Im Vernehmlassungsverfahren hatte sich eine deutliche Mehrheit der Teilnehmenden mit dem vorgeschlagenen Übertrittsverfahren einverstanden erklärt. Zurzeit führt das Institut für Erziehungswissenschaft der Universität Zürich eine wis- senschaftliche Evaluation des neuen Übertrittsverfahrens durch. Ein zentrales Element bildet dabei eine Online-Befragung der Jugendlichen, die unter anderem deren Belastungssituation untersucht (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 113/2024 betreffend Chancengleichheit bei der Aufnahmeprüfung ins Langzeitgymnasium 2024). Der Einfluss von sozioökonomischen Faktoren und des Bildungsniveaus des Elternhauses auf die Bildungslaufbahn von Schülerinnen und Schülern ist dem Regierungsrat bekannt. Die Zürcher Längsschnittstudie «Nach neun Jahren Schule, Entwicklung der schulischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern im Kanton Zürich während der obligatorischen Schulzeit» (shorturl.at/etAtQ) zeigt, dass der Einfluss sozioökonomischer Faktoren in der frühen Kindheit, d. h. lange vor der Selektion in der 6. Primarschulklasse, stärker ausgeprägt ist und entsprechend einen grösseren Einfluss auf die weitere Bildungslaufbahn haben kann. Der Kanton Zürich bietet deshalb insbesondere im Bereich der frühen Kindheit sowie auf den weiteren Bildungsstufen Programme an, um die bestehenden Strukturen durch gezielte Angebote chancengerecht zu gestalten (beispielsweise «Lerngelegenheiten für Kinder bis 4» unter kinder-4.ch). Würde das Langgymnasium abgeschafft und eine «Sekundarstufe für Alle» bzw. eine «Gesamtschule» geschaffen, müsste die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, welche im Zentrum der Volksschule steht (vgl. §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]), auch in Bezug auf die heutigen Langgymnasiastinnen und Langgymnasiasten erfolgen. Eine «Gesamtschule» müsste folglich die grössere Leistungs- und Begabungsheterogenität berücksichtigen. Nur so könnten alle Schülerinnen und Schüler optimal auf weiterführende Ausbildungen vorbereitet werden, sei es auf die Berufsbildung oder auf den Übertritt in eine Maturitätsschule. Die Abschaffung des Langgymnasiums würde ausserdem die Selektion von der Primarstufe auf die Sekundarstufe I verlagern und dadurch den Druck auf die Schülerinnen und Schüler in diesem Zusammenhang

erheblich erhöhen. Dies wäre weder pädagogisch noch organisatorisch sinnvoll. Darüber hinaus könnte eine stark heterogene «Gesamtschule» zu einem Anstieg der Anzahl Schülerinnen und Schüler, welche ein privates Langgymnasium besuchen, führen. Im Kanton Zürich bewegt sich der Anteil von Kindern und Jugendlichen, welche während der obligatorischen Schulzeit eine Privatschule besuchen, auf stabilem tiefem Niveau (etwa 6,5%). Dies zeugt von der Qualität und dem Vertrauen in das öffentliche Bildungssystem. Eine Verlagerung von Schülerinnen und Schülern von den kantonalen Maturitätsschulen zu privaten Langgymnasien würde eine Verlagerung der Selektion von den kantonalen Maturitätsschulen hin zu privaten Instituten bedeuten und wäre der Chancengerechtigkeit abträglich. Denn der Besuch einer Privatschule hängt stark von den finanziellen Mitteln der Eltern ab. Die Abschaffung des Langgymnasiums würde folglich eine potenzielle Schwächung des Bildungssystems des Kantons Zürich bedeuten. Mit der Abschaffung des Langgymnasiums würde sodann die personelle, pädagogische und finanzielle Verantwortung des Kantons für den Schulbetrieb derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche heute das Langgymnasium besuchen, auf die Gemeinden übertragen. Die Abschaffung des Langgymnasiums führte folglich zu einer – aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten unterschiedlich starken – Mehrbelastung der Gemeinden. Sowohl in der Volksschule als auch in den Maturitätsschulen werden derzeit grosse und langfristige Reformen geplant und umgesetzt. Im Falle einer gleichzeitigen Entwicklung einer tragfähigen Vorlage zur Abschaffung des Langgymnasiums und der damit verbundenen grossen Veränderungen bestünde die Gefahr einer Überforderung des Bildungssystems, was aus Sicht des Regierungsrates nicht zielführend ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 295/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli