RRB Nr. 125/2024
Anfrage Marc Bochsler, Wettswil, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Patrick Walder, Dübendorf, betreffend Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Artikel 37 StG, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 395/2023
Sitzung vom 7. Februar 2024
125. Anfrage (Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Artikel 37 StG) Die Kantonsräte Marc Bochsler, Wettswil, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Patrick Walder, Dübendorf, haben am 4. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich ist bei der Besteuerung von Kapitalleistungen nach Artikel 37 StG insbesondere bei höheren Kapitalleistungen gegenüber der Nachbarkantone abgeschlagenes Schlusslicht (siehe beiliegende Zusammenstellung Kapitalbezug). Angesichts der immer weiter sinkenden Umwandlungssätze bei Vorsorgeleistungen, die zunehmend an Bedeutung gewinnen, ergeben sich bedenkliche steuerliche Ungerechtigkeiten. Besonders betroffen sind Rentner, die sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden und daraufhin mit Vermögenssteuern auf das bereits besteuerte Kapital belastet werden. Im Gegensatz dazu steht die steuerliche Behandlung der Rentenbezieher, die von solchen Steuern verschont bleiben. Es ist ausserdem festzustellen, dass andere Kantone, die nicht als Steueroasen gelten, ein deutlich niedrigeres Besteuerungsniveau für Kapitalleistungen erreichen. Dies stellt den Kanton Zürich nach dem Kapitalbezug zusätzlich in ein unvorteilhaftes Licht. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wir bitten den Regierungsrat um eine tabellarische Aufstellung der Steuereinnahmen der letzten 3 bis 5 Jahre aufgrund der Besteuerung nach Artikel 37 StG, wenn möglich mit den Bezugsgrössen gemäss beiliegender Aufstellung.
2. Kann der Kanton Zürich eine Erklärung für die Tatsache liefern, dass selbst Kantone, die nicht als Steueroasen bekannt sind, deutlich günstigere Steuertarife anbieten?
3. Wie begründet der Kanton Zürich die progressiv steigende Steuerbelastung bei höheren Kapitalauszahlungen, die zu einem drastischen Anstieg der Steuerlast der steuerpflichtigen Personen gegenüber den Nachbarkantonen führt?
4. Welche Massnahmen gedenkt der Regierungsrat zu ergreifen, um die Abwanderung von Steuerzahlern zu verhindern, die durch die vergleichsweise hohe Steuerbelastung bei höheren Kapitalauszahlungen verursacht wird?
Beilage: Zusammenstellung Kapitalbezugsvergleich Besteuerung von Kapitalleistungen Artikel 37 StG Kapitalbezugsvergleich (verheiratet, konfessionslos, keine Kinder) / Jahr 2023 / Steuerrechner Taxware Kapital Seuzach Frauenfeld Baden AG Wil SG Glarus Zug DBST auszahlung ZH TG 500 000 19 800 25 300 27 388 22 300 23 040 19 095 10 262 1 000 000 56 232 50 600 60 483 44 600 46 080 40 362 23 000 1 500 000 121 057 75 900 94 143 66 900 69 120 61 630 34 500 2 000 000 193 486 101 200 127 803 59 200 92 160 82 897 46 000 2 500 000 273 488 126 500 161 463 111 500 115 200 104 164 57 500 3 000 000 362 578 151 800 195 123 133 800 138 240 125 431 69 000 4 000 000 552 974 202 400 262 443 178 400 184 320 167 966 92 000 5 000 000 760 914 253 000 329 763 223 000 230 400 210 500 115 000 10 000 000 1 992 870 506 000 666 363 446 000 460 800 423 172 230 000
Vermögenssteuervergleich (verheiratet, konfessionslos, keine Kinder) / Jahr 2023 / Steuerrechner Taxware 500 000 503 1 392 1 399 1 896 1 728 662 0 1 000 000 1 721 2 783 3 242 3 791 3 456 1 988 0 1 500 000 3 317 4 174 5 326 5 686 5 184 3 318 0 2 000 000 5 299 5 566 7 468 7 582 6 912 4 647 0 2 500 000 7 463 6 958 9 610 9 478 8 640 5 976 0 3 000 000 9 938 8 349 11 752 11 373 10 368 7 305 0 4 000 000 15 642 11 132 16 036 15 164 13 824 9 964 0 5 000 000 21 581 13 915 20 320 18 955 17 280 12 622 0 10 000 000 51 271 27 830 41 740 37 910 34 560 25 914 0
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Marc Bochsler, Wettswil, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Patrick Walder, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet:
Gemäss § 37 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) werden Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2%. Dieser Steuersatz wird auch Vorsorgetarif genannt.
§ 37 Abs. 1 StG wurde auf den 1. Januar 2022 geändert (Änderung vom 14. Dezember 2020; OS 76, 189; ABl 2020-05-15). Bis zum 31. Dezember 2021 wurden Kapitalleistungen aus Vorsorge noch zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergeben hätte, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre. Diese Gesetzesänderung ergab sich aus dem Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 377/2016 betreffend Reduktion der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge. Eine ausführliche Begründung hierzu kann dem Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben entnommen werden (KR-Nr. 377a/2016). Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage kann deshalb vorab und ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf diesen Antrag verwiesen werden. Zu Frage 1: Im Rahmen der Beratungen der PI KR-Nr. 377/2016 wurde der Steuerertrag (einfache Staatssteuer) aus Kapitalleistungen aus Vorsorge der Steuerperiode 2014 ermittelt. Dieser betrug 87,5 Mio. Franken. Als Folge der Gesetzesanpassung ergab sich noch ein Jahresertrag (einfache Staatssteuer) von 71,5 Mio. Franken (KR-Nr. 377a/2016, Tabelle auf S. 19). Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Zu Fragen 2–4: Der Vorsorgetarif sollte grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass sich beim Bezug des Vorsorgeguthabens als Kapital eine ungefähr gleich hohe steuerliche Belastung ergibt wie beim Bezug als Rente. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben der Rente aus dem Vorsorgekapital oft noch andere steuerbare Einkünfte (AHV, Vermögenserträge, Eigenmietwert, Versicherungsleistungen usw.) vorhanden sind und dass nach dem Vorsorgezweck die Auszahlung des Vorsorgeguthabens als Rente im Vordergrund stehen und damit steuerlich nicht benachteiligt werden sollte. Indem gemäss § 37 Abs. 1 StG die Kapitalleistung zur Bestimmung des Steuersatzes durch 20 geteilt wird, ergibt sich eine mit dem Rentenbezug vergleichbare Belastung, liegen doch die Umwandlungssätze der Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere für mittlere und höhere Vorsorgeguthaben (Überobligatorium), heute vermehrt im Bereich von 5%. Die heutige Regelung von § 37 Abs. 1 StG ist deshalb angemessen und sachgerecht (KR- Nr. 377a/2016, S. 17). Zu den politischen Überlegungen, die in anderen
Kantonen zu deutlich tieferen Steuersätzen auf hohen Kapitalleistungsbezügen geführt haben, kann sich der Regierungsrat nicht äussern. Würden hohe Kapitalleistungen aus Vorsorge hingegen – wie in einzelnen anderen Kantonen – deutlich tiefer besteuert, würde der Kapitalbezug steuerlich übermässig begünstigt. Eine so starke steuerliche Begüns- tigung des Kapitalbezugs gegenüber dem Rentenbezug würde nicht nur den Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen verletzten, sondern auch dem Grundgedanken des Vorsorgesystems widersprechen, das von lebenslänglichen Altersrenten der 1. und 2. Säule zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ausgeht. Zudem darf die Besteuerung beim Bezug der Kapitalleistung nicht isoliert betrachtet werden. Da Beiträge an die berufliche Vorsorge voll progressionswirksam vom ordentlich steuerbaren Einkommen abziehbar sind, können gutverdienende Steuerpflichtige durch Einkäufe in die Vorsorge ihre Belastung bei den ordentlichen Steuern mit grosser Progressionswirkung senken und die sich daraus ergebenden Leistungen einige Jahre später zum tieferen Vorsorgetarif beziehen. Eine übermässige Senkung des Vorsorgetarifs würde diese Differenz noch vergrössern (KR-Nr. 377a/2016, S. 15). Die auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretene Anpassung von § 37 StG führte für Kapitalleistungen von Fr. 500 000 bis Fr. 2 000 000 für Verheiratete zu einer Entlastung von rund 30% bis 50%, wobei die stärkste Entlastung für Kapitalleistungen im Bereich von rund Fr. 750 000 bis Fr. 1 000 000 erfolgte. Auch für hohe Kapitalleistungen von Fr. 2 000 000 und Fr. 3 000 000 erfolgte eine wesentliche Entlastung von rund 25% bis 30% (KR-Nr. 377a/ 2016, S. 18). Mit der Anpassung verbesserte der Kanton Zürich auch seine Stellung im interkantonalen Vergleich (KR-Nr. 377a/2016, S. 20). Hingegen wäre es aus den erwähnten Gründen nicht sachgerecht, hohe Kapitalleistungen so tief zu besteuern, wie dies einzelne andere Kantone heute tun.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli