Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1250/2024

Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024

1250. Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Erwägungen

(Vernehmlassung) Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) vorgeschlagen. Die eidgenössischen Räte sind auf die Vorlage nicht eingetreten. Stattdessen wurde der Bundesrat mit der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Stakeholdern eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegattinnen und Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken. Mit Schreiben vom 27. September 2024 lud das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ein, zur geplanten Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und insbesondere zu den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Zur Erreichung der erwähnten Ziele schlägt der Bundesrat zehn Massnahmen vor. Zusätzlich zu diesen zehn Massnahmen soll die Definition des landwirtschaftlichen Ertragswerts im Gesetz verankert und die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zum Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung verschoben werden. Die Revision wird im Grundsatz befürwortet. Sie umfasst Präzisierungen im Gesetz, die der zürcherischen Vollzugspraxis bereits entsprechen oder ihr nicht entgegenstehen. Dadurch wird der Vollzug erleichtert und die bisher teilweise kantonal unterschiedliche Handhabung von einzelnen Fragestellungen in der ganzen Schweiz standardisiert. Zu bedauern ist, dass im erläuternden Bericht bei etlichen Anpassungen sowohl Erklärungen über die erwünschte Wirkung, die erzielt werden soll, als auch darüber, weshalb die vorgeschlagenen Änderung diese zu leisten vermag, fehlen. Ob die Revision insgesamt die gesteckten Ziele zu erreichen vermag, bleibt abzuwarten.

Abzulehnen sind insbesondere die vorgeschlagenen Anpassungen betreffend die gesetzlichen Bedingungen für den Erwerb zugunsten von Schutzbedürfnissen (Naturschutz, Hochwasserschutz, Revitalisierungen; Anpassungen von Art. 62 Bst. h und Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Angesichts des anerkannten Handlungsbedarfs bei Biodiversität und der Revitalisierung von Gewässern wie auch dem Hochwasserschutz (vgl. Hochwasserereignisse in Europa und der Schweiz in diesem Jahr) erscheint eine Verschärfung der Erwerbsmöglichkeiten für Schutzinteressen weder sachlich noch politisch gerechtfertigt. Die heutige Regelung funktioniert gut und soll beibehalten werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@blw.admin. ch): Mit Schreiben vom 27. September 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Revision im Allgemeinen. Sie umfasst Präzisierungen im Gesetz, die der zürcherischen Vollzugspraxis bereits entsprechen oder ihr nicht entgegenstehen. Dadurch wird der Vollzug erleichtert und die bisher teilweise kantonal unterschiedliche Handhabung in der ganzen Schweiz standardisiert. Mit der Revision sollen drei Ziele erreicht werden: Die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, die Stärkung der Position der Ehegattinnen und Ehegatten und die Stärkung des Unternehmertums. Wir bedauern jedoch, dass im erläuternden Bericht bei einer Reihe von Anpassungen Erklärungen fehlen über die erwünschte Wirkung, die erzielt werden soll. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, weshalb die jeweiligen vorgeschlagenen Änderungen diese zu leisten vermögen. Ob die Revision die gesteckten Ziele zu erreichen vermag, bleibt abzuwarten. Als problematisch erachten wir die Anpassungen hinsichtlich der Landkäufe zugunsten von Schutzinteressen (Art. 62 Bst. h und Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Angesichts des anerkannten Handlungsbedarfs betreffend Biodiversität und des damit verbundenen Flächenbedarfs für Schutzzwecke ist aus unserer Sicht eine solche Verschärfung nicht angebracht. Die Erforderlichkeit des Nachweises des besseren Schutzes durch die Erwerberin oder den Erwerber würde zudem im kantonalen

Vollzug zu Schwierigkeiten führen. Das Gesetz erfüllt in der geltenden Fassung den Zweck der Stärkung der Selbstbewirtschaftenden bereits sehr gut. So zeigen die Auswertungen des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich im Rahmen der Agrarberichte, dass bei zu bewilligenden Handänderungen jährlich nur rund 5% der Flächen zu Schutzzwecken erworben werden, während rund 85% der Flächen an Selbstbewirtschaftende verkauft werden. Wir beantragen deshalb, diese beiden Anpassungen abzulehnen. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln sind, wie gewünscht, im Antwortformular erfasst worden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli