RRB Nr. 1251/2016
Regionaler Richtplan Pfannenstil, Öffentliche Bauten und Anlagen, Eselheim Aline, Hombrechtikon, Teilrevision, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2016
1251. Regionaler Richtplan Pfannenstil (Revision; «Eselheim Aline», Hombrechtikon)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1252/1998 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Pfannenstil fest. Mit Schreiben vom 29. September 2016 ersuchte die Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) um Festsetzung der Teilrevision des regionalen Richtplans Pfannenstil gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29. Juni 2016 betreffend die Festsetzung des Eintrags «Eselheim Aline», Hombrechtikon. Diese Festsetzung hat eine Änderung in der Richtplankarte Öffentliche Bauten und Anlagen und dem Richtplantext zur Folge.
B. Änderungen Das Eselheim Aline auf dem Areal der ehemaligen Gärtnerei Huber an der Schlatterhalde 1 (Kat.-Nr. 5804) in Hombrechtikon beherbergt bereits heute knapp 30 Tiere. Aus bau- und planungsrechtlichen Gründen, zur Vergrösserung auf bis zu 60 Tieren und zur Optimierung des Betriebs sowie zur Anpassung der baulichen Verhältnisse an die geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind entsprechende bauliche und gestalterische Massnahmen geplant. Das Areal liegt in rund 200 m Entfernung zwischen den Häusergruppen «Schlatt» und «Hinterschlatt» (Kernzone) direkt an der Schlattstrasse am Fuss des Rebberges «Schlatterhalde». Mit dem vorliegenden, durch die Gemeinde Hombrechtikon beantragten Richtplaneintrag sollen zusammen mit einem nachgelagerten Gestaltungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Erweiterung des Eselheims Aline geschaffen werden. Die verschiedenen Auflagen und Hinweise für die weitere Bearbeitung sind dem Erläuternden Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) bzw. sinngemäss dem Vorprüfungsbericht des Amts für Raumentwicklung vom 23. Januar 2016 zu entnehmen. Der regionale Richtplan wird folgt geändert: – Ergänzung Kapitel 6.2.2 Öffentliche Bauten, Regionale Festlegungen, Erziehung und Bildung betreffend Eselheim Aline
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) dauerten vom 9. Oktober 2015 bis zum 8. Dezember 2015. Während dieser Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Die Delegiertenversammlung der ZPP stimmte am 29. Juni 2016 der bereinigten Vorlage zu. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Bestätigung des ZPP vom 29. November 2016 kein Referendum und gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Meilen vom 7. Oktober 2016 kein Rechtsmittel ergriffen.
D. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Pfannenstil, Öffentliche Bauten und Anlagen (Eselheim Aline, Hombrechtikon), erweist sich als rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 PBG) und ist festzusetzen. Dieser Beschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch die betroffenen Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Pfannenstil, Öffentliche Bauten und Anlagen, Eselheim Aline, Hombrechtikon, wird festgesetzt.
II. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.
III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich bekannt zu machen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier an: – Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil ZPP, Sekretariat, c/o Aline Steiger, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa (E) – die Gemeinderäte der Gemeinden (je ES): – Egg, Forchstrasse 145, Postfach 331, 8132 Egg – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach – Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg – Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon – Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht – Männedorf, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8708 Männedorf – Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen – Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See – Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa – Uetikon a. S., Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See – Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon – Zumikon, Dorfplatz 1, 8216 Zumikon – das Verwaltungsgericht – das Baurekursgericht (zwei Dossiers) – die Baudirektion (zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi