RRB Nr. 1251/2024
Erklärungen zum KEF 2025-2028, Stellungnahme betreffend Überweisung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024
1251. Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028, Stellungnahme betreffend Überweisung
I. Allgemeines Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungsrat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt diese Änderung im folgenden KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanzkommission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Beratung des nächsten Budgets (§ 50 KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag (§ 51 KRG). Zum KEF 2025–2028 sind 49 Erklärungen eingegangen, eine davon ist in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Der Kantonsrat wird die Erklärungen zum KEF im Rahmen der Budgetberatung im Dezember 2024 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt (Nummerierung gemäss Zusammenstellung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 26. November 2024).
II. Zu den einzelnen Erklärungen Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Stellenneutrale Verschiebung der Beschäftigungsgrade (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Gabriel Mäder, Adliswil, Roman Schmid, Opfikon, und Sonja Gehrig, Urdorf Aufwandverbesserung Erfolgsrechnung Alt: –13,1 –11,2 –11,0 Neu: –12,5 –10,6 –10,4
Stellungnahme des Regierungsrates Zu den zusätzlichen juristischen Stellen: Im Nachgang zu den intensiven Diskussionen über den Datenvorfall von vor 10–15 Jahren hat die Direktion der Justiz und des Innern (JI) einerseits eine Administrativuntersuchung zum Thema Datenschutz und Compliance und als Vertiefung der Befunde eine zusätzliche Untersuchung bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft zum selben Themenkomplex erstellen lassen. Beide Berichte zeigen, dass mit den heutigen personellen Mitteln die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Informationssicherheit, Datenschutz und Compliance nicht erfüllt werden können. Die JI arbeitet unter anderem in den Bereichen Strafverfolgung, Justizvollzug, Opferhilfe, Einwohnerwesen und Einbürgerung mehrheitlich mit sensiblen bis hochsensiblen Daten. Der Datenschutz und die Informationssicherheit müssen auf hohem Niveau gewährleistet werden. Um den personellen Aufwand möglichst gering zu halten, wurde im Generalsekretariat der JI ein Kompetenzzentrum geschaffen, das die Leistungen zentral erbringt. Das Kompetenzzentrum Business Support und Compliance ist seit 1. Juli 2024 in Betrieb und unterstützt alle Einheiten der Direktion bei juristischen Fragen. Konkret geht es um die Erstellung und um laufende Aktualisierungen der Informationssicherheitsrichtlinien, um Rechtsgrundlagenanalysen, Schutzbedarfsanalysen, Datenschutzfolgeabklärungen, Sicherheitsüberprüfungen im Beschaffungsprozess, Überprüfung der Lieferketten im Bereich Cybersicherheit sowie um die laufende Schulung und das Awareness-Training der Mitarbeitenden. Weiter verlangt die Compliance im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit organisatorisches und technisches Wissen. Diese unterschiedlichen Fähigkeiten werden aus der Gruppe digitale Transformation und Digital Solutions (Informationssicherheit und Beschaffung) bereitgestellt. Es wäre nicht zielführend, während der laufenden Untersuchungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission (vgl. KR-Nr. 172/2023) ausgerechnet jene Bemühungen einzuschränken, mit denen Lehren aus den Vorfällen gezogen wurden. Zudem zeigen verschiedene Cybersicherheitsvorfälle der letzten Monate, dass diesem Bereich grosses Gewicht beigemessen werden muss.
Zu den Stellen für Informatikerinnen/Informatiker: Im technischen Bereich erbringt die Hauptabteilung Digital Solutions der JI sämtliche Dienstleistungen für alle Fachapplikationen der JI. Die folgende Grafik zeigt beispielhaft das Aufgabenportfolio:
Digital Solutions – eine Analyse unserer Services JI DigiSol Servicesportfolio Analyse
RedCap POSPart RosNet eLearning TTS ServiceNow Syrona DigData KEP CORUS iCafe RPA R Absidion Pentera CR Business GS Gever GAZ Gever ARC GIS LogiMen JIRA / Confluence Technologie
Olmero HRA Business Inkasso PEP Scope Juris Adamas
TrueConf EM
Weblaw RIS 1 RIS 2 Iris JI Dolmetscher
GK Gleichstellung VitoDent VitoMed
Mediennetz Kartenverwaltung GK Integration LERF
Funktionalität
Zurzeit stehen die umfangreichen und sehr komplexen Vorhaben, die für die Umsetzung von Justitia 4.0, dem medienbruchfreien Justizverkehr, rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen, im Vordergrund. Ohne die entsprechenden internen Stellen müssten die Leistungen extern eingekauft werden, was deutlich teurer wäre. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 2206 (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Anita Borer, Uster Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2026 bis 2028 aufgrund der im Vergleich zu den Empfehlungen des BJ überdurchschnittlichen Betreuungsverhältnisse wie folgt verbessert: Alt: –283,3 –278,7 –278,5 Neu: –278,3 –273,7 –273,5
Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss dem «Handbuch für Bauten des Straf- und Massnahmenvollzugs – Einrichtungen Erwachsene» des Bundesamtes für Justiz (BJ), Kapitel F.5, definiert sich das Betreuungsverhältnis als Verhältniszahl zwischen Personalstellen und Zellenplätzen einer Einrichtung. Bei der Berechnung werden alle Berufsgattungen integriert, die für die jeweilige Institution arbeiten, d. h. unter anderem Aufsicht/Betreuung, Sozialarbeit, Werkstätten, Sicherheitsdienst, Gesundheitsdienst, Leitung, Administration. Das BJ empfiehlt für die verschiedenen Haftarten die folgenden Personalschlüssel: Offener Vollzug 1,5 Plätze pro Mitarbeitende/n Geschlossener Vollzug 1,3 Plätze pro Mitarbeitende/n Untersuchungshaft Phase 1 2,3 Plätze pro Mitarbeitende/n Untersuchungshaft Phase 2+3 1,3 Plätze pro Mitarbeitende/n Für den Massnahmenvollzug war früher ein Personalschlüssel von mindestens einer oder einem Mitarbeitenden pro Platz empfohlen. Im aktualisierten Handbuch des BJ wurde auf eine Empfehlung verzichtet, da der Personalbedarf in forensischen Kliniken ungleich höher liegt und daher die Angabe eines einzigen Personalschlüssels für die verschiedenen Formen des Massnahmenvollzugs nicht mehr als angemessen erschien. In sämtlichen Institutionen von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Ausnahme des Massnahmenzentrums Uitikon, besteht erheblicher Nachholbedarf bei der Personaldotierung. Gestützt auf die Personalschlüssel des BJ besteht folgender Bedarf: Untersuchungsgefängnisse Zürich: +194,6 Stellen Vollzugseinrichtungen Zürich: +22,2 Stellen Justizvollzugsanstalt Pöschwies: + 25,9 Stellen Massnahmenzentrum Uitikon: Keine Angaben Dies entspricht insgesamt einem zusätzlichen Personalbedarf von 242,7 Stellen. Im Folgenden wird auf die vier betroffenen Hauptabteilungen eingegangen: Untersuchungsgefängnisse Zürich (UGZ) Der grösste Nachholbedarf besteht bei den Untersuchungsgefängnissen (sieben Häuser: Dielsdorf, Horgen, Limmattal, Pfäffikon, Zürich, Winterthur, Gefängnis Zürich West). Dies hängt stark mit dem Wandel der Untersuchungshaft zusammen. In allen Zürcher Untersuchungsgefängnissen besteht heute ein Haftregime mit Gruppenvollzug und bis zu acht Stunden Zellenöffnungszeit. Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten, psychiatrische und gesundheitliche Versorgung sowie Sozialdienst
sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden, um den Anforderungen einer zeitgemässen Untersuchungshaft nachhaltig gerecht zu werden. 95% der in Untersuchungshaft befindlichen Personen befinden sich in Phase II und III, also in einem Haftregime, das demjenigen des geschlossenen Vollzugs sehr ähnlich ist. Deshalb empfiehlt das BJ für die Untersuchungshaft-Phasen II und III den Personalschlüssel von 1,3 Plätzen pro Mitarbeitende/n. JuWe will von dieser Empfehlung aufgrund der finanzpolitischen Realitäten abweichen und strebt für die Untersuchungshaft einen Personalschlüssel von 1,7 anstatt 1,3 Plätzen pro Mitarbeitende/n an. Der grösste Handlungsbedarf besteht bei den Untersuchungsgefängnissen Dielsdorf und Zürich, weshalb mit dem Budget 2025 und dem Nachtrag zum Budget 2025 die finanziellen Mittel für zusätzliche 11,4 Stellen für das Gefängnis Dielsdorf und 51 Stellen für das Gefängnis Zürich beantragt wurden. Gefängnis Anzahl Anzahl Stellen Personal- Bedarf Bedarf Plätze aktuell gemäss schlüssel aktuell mit Personal- mit Personal- Stellenplan (Plätze/Stellen) schlüssel 1,7 schlüssel 1,3 Dielsdorf 57 22,1 2,58 +11,4 +21,7 Horgen 51 20,6 2,48 +9,4 +18,6 Limmattal 70 33,9 2,06 +7,3 +19,9 Pfäffikon (nach Umbau) 80 25,0 3,20 +22,1 +36,5 Zürich 135 27,5 4,91 +51,0 +76,3 Winterthur 101 53,0 1,90 +6,4 +24,7 Zürich West, 117 58,5 2,00 +10,3 +31,5 Untersuchungshaft Zu beachten: – Beim Gefängnis Zürich West ist nur die Untersuchungshaft enthalten, nicht aber die vorläufige Festnahme. Bei der vorläufigen Festnahme muss mit anderen Faktoren gerechnet werden: Für die 124 Plätze werden ab dem 1.Januar 2025 173 Vollzeitäquivalente im Einsatz sein, da ein sogenannt «echter» 24-Stunden-Betrieb sichergestellt werden muss. In einem echten 24-Stunden-Betrieb läuft der Betrieb über alle 24 Stunden auf demselben Niveau, es gibt keine reduzierten Betriebszeiten. Gemäss Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft braucht es zur Sicherstellung des Betriebs für 24 Stunden nicht drei Stellen (3 × 8 Stunden), sondern fünf Stellen. Nur so können Ferien, Ausbildung und Ausfälle bewältigt werden. – Zudem sind in der Tabelle auch 19 Plätze geschlossener Frauenvollzug im Gefängnis Dielsdorf enthalten, weil das Gefängnis Dielsdorf als Ganzes bei den UGZ angesiedelt ist. Diese müssen herausgerechnet werden.
Massgeblich für die Berechnung des Personalschlüssels Untersuchungshaft sind demnach 531 Plätze (ohne Pfäffikon, da dieses zurzeit in Umbau und damit geschlossen ist).
Wird das Budget 2025 einschliesslich Nachtrag zum Budget gemäss Antrag des Regierungsrates festgesetzt, verfügen die Untersuchungsgefängnisse über einen Stellenplan von 509,9 Stellen. Darin sind neben den erwähnten 173 Stellen für die vorläufige Festnahme auch die auf einem zentralen UGZ-Stellenplan geführten Stellen des Sozialdienstes, des Rechtsdienstes des UGZ, die Projektstellen sowie die Direktorin und ihre Assistenz enthalten. Der für das Jahr 2025 beantragte Personalschlüssel für die 531 massgeblichen Plätze liegt bei 1,88 Plätze pro Mitarbeitende/n. Diesem Personalschlüssel liegt folgende Rechnung zugrunde: Von den 509,9 Stellen sind 173 Stellen für die vorläufige Festnahme sowie zwölf Stellen für den Modellversuch abzuziehen. Dies ergibt 324,9 Stellen. Für den Personalschlüssel ist nun die Zahl 531 der massgeblichen Plätze durch 324,9 zu teilen, was einen Personalschlüssel von 1,63 Plätze pro Mitarbeitende/n ergibt. Nimmt man die 80 Plätze des Gefängnisses Pfäffikon hinzu, das nach dem Umbau wieder eröffnet wird, beträgt der Personalschlüssel 1,88 Plätze pro Mitarbeitende/n. Vollzugseinrichtungen Zürich (VEZ) In den VEZ sind vier sehr unterschiedliche Einrichtungen zusammengefasst, für die unterschiedliche Personalschlüssel zur Anwendung kommen. Für das Gefängnis Affoltern (Einrichtung mit geschlossenem Vollzug) soll der Personalschlüssel 1,3 Plätze pro Mitarbeitende/n umgesetzt werden. Für das Vollzugszentrum Bachtel mit seinem offenen Vollzug ist ein Schlüssel von 1,5 Plätzen pro Mitarbeitende/n empfohlen. Für die Halbgefangenschaft Winterthur gibt es keine Empfehlung; um aber den Schichtplan abdecken zu können, werden zwei zusätzliche Stellen benötigt. Im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ist der vorhandene Personalschlüssel von 1,23 angemessen, weil das Haftsetting sehr ähnlich zum geschlossenen Vollzug ist. Zusätzlich zu den 130 Plätzen werden noch zehn Day- und Night-Stop-Plätze geführt, die eine sehr hohe Fluktuation an eingewiesenen Personen aufweisen. Die nachstehende Tabelle gibt detaillierten Aufschluss: Einrichtung Anzahl Anzahl Stellen Personal- Personalschlüssel Bedarf Zusätzlich Plätze aktuell gemäss schlüssel aktuell gemäss BJ gemäss benötigte Stellenplan (Plätze/Stellen) (Plätze/Stellen) BJ 2023 Stellen
Gefängnis Affoltern 65 32,7 1,99 1,3 +17,3 +3,0 (geschlossener Vollzug) Vollzugszentrum Bachtel 94 53,0 1,77 1,5 +9,7 +4,2 (offener Vollzug) Halbgefangenschaft 33 6,7 4,93 Keine +2,0 +2,0 Winterthur Empfehlung Zentrum für ausländer- 130 105,2 1,23 Keine 0 0 rechtliche Administrativhaft Empfehlung Total VEZ 322 197,6 +29,0 +9,2
Mit den im Budget 2025 einschliesslich Nachtrag beantragten finanziellen Mitteln wird noch nicht der gesamte Bedarf gedeckt, aber es wird ein wichtiger Schritt zum angestrebten Soll-Bestand sein. Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies Die JVA Pöschwies besteht hauptsächlich aus 346 Plätzen für den Vollzug längerer Strafen im geschlossenen Vollzug sowie von stationären Massnahmen. Dieser Bereich ist unterteilt in einen Normalvollzug mit 192 Plätzen sowie verschiedene Spezialabteilungen, die personalintensiver sind, namentlich die Forensisch-psychiatrische Abteilung mit 24 Plätzen, in der ausschliesslich betreuungsintensive Massnahmen vollzogen werden. Wenn über alle diese Abteilungen der Personalschlüssel von 1,25 angewendet wird, so werden die Vorgaben eher konservativ angewendet. Weiter gibt es in der JVA Pöschwies einen Kurzstrafenvollzug mit 30 Plätzen. Hier gilt der Personalschlüssel 1,3. Schliesslich besteht mit dem Haus Lägern ein Arbeitsexternat, das wie eine offene Vollzugsanstalt zu führen ist. Es wird für diesen Teil somit der Personalschlüssel von 1,5 Plätzen pro Mitarbeitende/n zugrunde gelegt. Gefängnis Anzahl Anzahl Stellen aktuell Personalschlüssel aktuell Schlüssel Bedarf Zusätzlich Plätze gemäss Stellenplan (Plätze/Stellen) BJ 2023 gemäss benötigte (Plätze/Stellen) BJ 2023 Stellen
Kurzstrafen 30 Sinnvolle Angaben sind hier nicht mög- 1,30 23,1 vollzug lich, weil in der JVA mit ihren Spezialabteilungen zu detailliert gegliedert Vollzug lange 346 1,25 276,8 werden müsste. Zudem arbeiten die Haftstrafen und verschiedenen Bereiche Hand in Hand. Massnahmen Deshalb erscheint die Angabe über die Haus Lägern 23 gesamte JVA als zielführender. 1,50 15,3 Total 399 293,3 315,2 +4,0 (+21,9)
Mit den im Budget 2025 einschliesslich Nachtrag beantragten finanziellen Mitteln wird noch nicht der gesamte Bedarf gedeckt, aber es wird ein wichtiger Schritt zum angestrebten Soll-Bestand sein. Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) Das MZU bietet 58 Plätze für den Massnahmenvollzug von Jugendlichen und jungen Erwachsenen an. Für diese Art von Einrichtungen ist kein Personalschlüssel des BJ bekannt, allerdings handelt es sich um eine besonders personalintensive Art von Institution, da es gilt, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, sie zu beschulen und wenn möglich zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss zu bringen. Dies erklärt den hohen Wert des Personalschlüssels. Gefängnis Anzahl Plätze Anzahl Stellen aktuell Personalschlüssel aktuell gemäss Stellenplan (Plätze/Stellen) Massnahmenvollzug 58 95 0,61
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass diese Aufstockungen des Personals in den Gefängnissen und Vollzugseinrichtungen von JuWe dringlich sind, um die Sicherheit der Mitarbeitenden und der Inhaftierten zu gewährleisten und damit den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Die vermehrt psychisch kranken und selbst- und/oder fremdgefährdenden Gefangenen, die seit einigen Monaten hohe bis sehr hohe Auslastung und die sich häufenden Übergriffe auf Mitarbeitende und Mitinhaftierte lassen keinen Aufschub zu. Die Ressourcensituation, insbesondere die Personalsituation, wird im JuWe laufend überprüft. Die notwendigen Mittel werden in den jeweiligen Finanzplanungen rollend beantragt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 Streichung von Entwicklungsschwerpunkten, welche nicht zu den Kernaufgaben des Statistischen Amtes gehören (Leistungsgruppe Nr. 2223) Antrag von Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil Es sollen die Entwicklungsschwerpunkte gestrichen werden, welche nicht zu den Kernaufgaben des Statistischen Amtes gehören: – RRZ 1d Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt durch Umsetzung der Istanbul-Konvention und konsequentes Bedrohungsmanagement mindern sowie Datensätze zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt aufbauen. – RRZ 5a Zur Förderung einer inklusiven Gesellschaft spezifische Massnahmen umsetzen. – RRZ 5b Einen Aktionsplan zur Umsetzung von Massnahmen gegen Diskriminierung erarbeiten. Stellungnahme des Regierungsrates Die Legislaturziele 2023–2027 wurden vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 871/2023 festgesetzt. Dabei wurde die Zuständigkeit für die Umsetzung der Legislaturziele durch entsprechende Massnahmen festgesetzt. Die Massnahme RRZ 1d wurde der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion zugewiesen, RRZ 5a und RRZ 5b allein der Direktion der Justiz und des Innern. Innerhalb der Direktion der Justiz und des Innern wurden diese Entwicklungsschwerpunkte neben der Leistungsgruppe Nr. 2232, Statistisches Amt, wie folgt den Leistungsgruppen zugeteilt: – RRZ 1d: Leistungsgruppe Nr. 2204, Staatsanwaltschaft, Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle – RRZ 5a: Leistungsgruppe Nr. 2207, Gemeindeamt, Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, Leistungsgruppe Nr. 2233, Fachstelle Gleichstellung, Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration.
– RRZ 5b: Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, Leistungsgruppe Nr. 2233, Fachstelle Gleichstellung, Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration. Die Aktivitäten im Bereich Teilhabe (RRZ 1a, 5a, 5b) haben bedeutende Synergien mit den Zielen der öffentlichen Statistik, der Fach- und Koordinationsstelle Open Government Data sowie mit der Aufgabe des Vollzugs der politischen Rechte im Statistischen Amt. Das Statistische Amt hat dank seiner Querschnittfunktion die besten Voraussetzungen, um die gemeinsame, direktions- oder leistungsgruppenübergreifende Bearbeitung von Legislaturzielen sicherzustellen. Die Koordination der Aktivitäten im Bereich Teilhabe wurde deshalb dem Statistischen Amt zugewiesen. Gewisse Entwicklungsschwerpunkte wurden vom Regierungsrat konkretisiert, beispielsweise mit Beschluss Nr. 338/2021 (betreffend Gewalt gegen Frauen, Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich, Massnahmen und Stellenplan). In Massnahme 3.9 legte der Regierungsrat die Erschliessung der Datengrundlagen zu häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen fest. Die Erstellung von Studien gehört zu den Aufgaben des Statistischen Amtes. Im KEF sind dessen Aufgaben A1 und A4 wie folgt umschrieben: – A1 Sicherstellung der statistischen Grundversorgung im Kanton Zürich – A4 Kundenspezifische Dienstleistungen (Auswertungen, Studien, Befragungen) Die Erstellung von kostenlosen statistischen Analysen ist eine Kernaufgabe des Statistischen Amtes. Diese Analysen liefern einen wichtigen Beitrag zur statistischen Grundversorgung im Kanton Zürich (A1). Sie sind im Leistungsindikator L3 dargestellt und haben das Ziel, die wesentlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Kanton und Wirtschaftsraum Zürich abzubilden. Die unter der Aufgabe A4 erwähnten Studien als kundenspezifische Dienstleistungen werden den jeweiligen Auftraggeberinnen und Auftraggebern verrechnet. Sie werden mit dem Leistungsindikator L5 Kundenspezifische Dienstleistungen mit Honorar von mehr als Fr. 1000 ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen für andere Verwaltungseinheiten in den Bereichen Datenerhebung und Befragungen, Datenmanagement, Datenvisualisierung, Datenprozessierung, Bereitstellung von Daten und Analysen sowie Benchmarking-Projekte.
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 4 Erhöhter Bedarf bei Opferhilfeberatungen (Leistungsgruppe Nr. 2232) Antrag von Silvia Rigoni, Zürich Der erhöhte Bedarf bei Opferhilfeberatungen soll im KEF abgebildet werden: L6 Eingekaufte Beratungsstunden 65 000 68 000 71 000
Aufwand Beratungsstellen 10,3 10,8 11,3 Opferhilfeleistungen 5,8 6,1 6,4
Stellungnahme des Regierungsrates Aufgrund der Ergebnisse der Bedarfsanalyse der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ist in den nächsten Jahren weiterhin mit einer Zunahme der Beratungsfälle zu rechnen. Dies ist seit dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) der Fall (siehe hierzu untenstehenden Auszug aus Opferberatungen nach Kantonen). Im KEF wird jeweils die zum heutigen Zeitpunkt vertraglich vereinbarte Anzahl Beratungsstunden abgebildet, da nur für diese eine Grundlage (Gesetz und Leistungsvereinbarung) bestand. Es werden keine Prognosen abgebildet. Auszug aus Opferhilfestatistik 2023, Opferberatungen nach Kanton (Bundesamt für Statistik, veröffentlicht am 11. Juni 2024) Total Zürich 2000 15 521 4 347 2001 21 117 6 093 2002 21 711 6 488 2003 23 948 6 593 2004 28 460 6 858 2004 27 288 6 968 2006 28 586 7 412 2007 29 311 7 954 2008 29 071 8 398 2009 30 110 7 971 2010 30 136 7 685 20111 31 553 8 646 2012 32 132 8 262 2013 31 365 8 444 2014 32 768 8 477 2015 33 783 9 149 2016 35 189 9 414
Total Zürich 20172 38 794 10 350 20182 41 540 11 117 20192 41 154 11 036 20202 43 263 11 920 20212 44 633 12 668 20222 46 542 12 853 20232 49 055 13 440 1 Ab 2011 einschliesslich die vom Kanton Zürich erbrachten längerfristigen Leistungen.
2 einschliesslich Beratungen nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen
und Fremdplatzierungen vor 1981 (SR 211.223.13)
Die Opferberatungen werden laufend überprüft. Allfällige zusätzliche Beratungsstunden werden in den künftigen Finanzplanungen beantragt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Unterstützung kommunale Kulturprogramme einschliesslich Kulturprogramme mittelgrosse Städte (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen Der Unterstützungsbetrag wird kontinuierlich wie folgt erhöht. Stellungnahme des Regierungsrates In den Gemeinden und Städten ist ein vielfältiges Kulturleben zentral. Dies gilt insbesondere dort, wo sich die Bevölkerungsstruktur dynamisch verändert. Kulturanlässe schaffen Gelegenheiten, um anderen Menschen, Lebenswelten und Kulturen zu begegnen und sich auszutauschen. Solche Momente schaffen Verbindungen und stärken die Identifikation mit dem Wohnort. Die Fachstelle Kultur fördert deshalb das Kulturleben in den Gemeinden des Kantons. 2023 wurden 70 von insgesamt 160 Gemeinden im Kanton im Rahmen der Gemeindeprogramme unterstützt. 2024 sind neu zusätzlich Beiträge an vier mittelgrosse Städte ausgerichtet worden. 2024 werden sich die Beiträge an die Gemeinden und mittelgrossen Städte voraussichtlich auf annähernd 1,8 Mio. Franken belaufen. Bei den Gemeindebeiträgen liegt der Median zurzeit bei rund Fr. 9800. 15% der Gemeinden erhalten Fr. 5000 oder weniger. Rund 60% der Gemeinden erhalten zwischen Fr. 5000 und Fr. 15 000. Für 2026 bis 2028 ist ein Ausbau der Förderprogramme der Gemeinden und mittelgrossen Städte auf jährlich 2,5 Mio. Franken geplant. Der Regierungsrat reagiert mit dem geplanten Ausbau der Mittel auf die Bedürfnisse der Gemeinden, insbesondere der mittelgrossen Städte.
Der beantragte Ausbau der Mittel für die Gemeinden würde es ermöglichen, deutlich mehr Gemeinden mit einem substanziellen Betrag zu unterstützen und das Wissen rund um Kulturveranstaltungen in den Gemeinden schneller zu verbreiten. Zu betonen ist, dass die Gemeinden zusätzlich zur finanziellen Unterstützung auch Know-how für die Kulturarbeit benötigen. Die Wissensvermittlung und Vernetzung sind bereits heute eine zentrale Aufgabe der Fachstelle Kultur, wobei die personellen Mittel dafür sehr knapp sind. Da bereits ein Ausbau der Förderung in der Region geplant ist und eine zusätzliche Aufstockung aufgrund knapper Mittel schwierig zu bewältigen wäre, ist zum heutigen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Kantonsfinanzen keine weitere Erhöhung der Mittel angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Sicherheitsdirektion Nr. 6 Mittleres Gesamtgewicht der neuzugelassenen Personenwagen (in t) (Leistungsgruppe Nr. 3200) Antrag von Benjamin Krähenmann, Zürich Einführung eines Wirkungsindikators, der das mittlere Gesamtgewicht der neuzugelassenen Personenwagen (in t) ausweist. Stellungnahme des Regierungsrates Der Antragsteller begründet den Antrag damit, dass immer mehr schwere, breite und leistungsstarke Personenwagen dem Ziel, die objektive und subjektive Verkehrssicherheit zu verbessern, zuwiderlaufen. Das Gesamtgewicht bei Personenwagen hat jedoch keinen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit. Wenn man von Verkehrssicherheit gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Velofahrenden oder Fussgängerinnen und Fussgängern spricht, dann sind – nach der fahrzeuglenkenden Person – Form und Materialien der Karosserie entscheidend. Deshalb wurden bei Personenwagen neu die Front- und Fussgängerschutzvorschriften eingeführt und zur weiteren Verbesserung der Verkehrssicherheit ab 7. Juli 2024 verschärft mit obligatorischen Assistenzsystemen, dies auch bei Nutzfahrzeugen. Als Wirkungsindikator des Strassenverkehrsamtes (StVA) ist der Indikator ungeeignet, da die Einflussmöglichkeiten des StVA auf das mittlere Gesamtgewicht der neu zugelassenen Personen verschwindend klein ist. Mit zunehmendem Anteil von Elektrofahrzeugen (Battery Electric Vehicles) bei den neu zugelassenen Personenwagen wird das mittlere Gesamtgewicht aufgrund des Batteriegewichts zudem von selbst steigen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 7 Anteil neu immatrikulierte Elektrofahrzeuge (BEV) (Leistungsgruppe Nr. 3200) Antrag von Florian Meier, Winterthur Einführung eines Wirkungsindikators, der den Anteil Elektrofahrzeuge (BEV) an den neu immatrikulierten Personenwagen aufweist. 30,9% 37,8% 44,7% 51,6%
Stellungnahme des Regierungsrates Der Anteil der Elektrofahrzeuge wird bereits national erhoben (siehe www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/verkehrsinfrastruktur-fahrzeuge/fahrzeuge/strassen-neu-inverkehrsetzungen. html). Für das StVA ist der Indikator ungeeignet, da die Einflussmöglichkeiten auf den Anteil neu immatrikulierter Elektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicles, BEV) verschwindend klein sind. Anschaffungskosten, Reichweite und Ladeinfrastruktur zu Hause sind die hauptsächlichen Faktoren beim Entscheid, ob ein BEV oder ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor angeschafft wird. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 8 3200 (Leistungsgruppe Nr. 3200) Antrag von Christoph Marty, Zürich Die Gebührenerträge (Indikator B7) sollen in den Planjahren 2026– 2028 auf dem Niveau von 2024 plafoniert werden. Alt: 78 78 78 Neu: 75 75 75
Stellungnahme des Regierungsrates Der in der Begründung erwähnte positive Saldo des StVA entsteht nicht durch Gebühren und Abgaben, sondern liegt in den nicht gebührenfinanzierten Dienstleistungen begründet (z. B. Ertrag aus Kontrollschildversteigerungen). Aus Gesamtsicht ist der Kostendeckungsgrad (Indikator B9) relevant, da dieser auch die Aufwandseite berücksichtigt. Dieser Kostendeckungsgrad betrug in der Rechnung 2023 lediglich 87% und liegt für die KEF-Periode 2025–2028, nach der Anpassung der Tarife, bei 97%. Die verlangte Gebührensenkung würde den Kostendeckungsgrad deutlich verschlechtern. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Finanzdirektion Nr. 9 Kosten pro IKT-Arbeitsplatz je Direktion (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Domenik Ledergerber, Herrliberg Neue Wirtschaftlichkeitsindikatoren: B1 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Direktion der Justiz und des Innern B2 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Sicherheitsdirektion B3 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Finanzdirektion B4 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Volkswirtschaftsdirektion B5 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Gesundheitsdirektion B6 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Bildungsdirektion B7 Weiterverrechnete Kosten pro IKT-Arbeitsplatz Baudirektion Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat versteht den Wunsch nach einer umfassenden Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Informatikeinsatzes und prüft derzeit verschiedene Möglichkeiten eines transparenten Ausweises sowohl der Kosten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) als auch der IKT-Leistungen. Mit der Stossrichtung der KEF-Erklärung ist er daher grundsätzlich einverstanden. Gleichzeitig weist er auf die folgenden Umstände hin: – Vor dem Hintergrund der KEF-Erklärung Nr. 12/2024 sowie der dazu geführten Diskussionen im Kantonsrat und in der Finanzkommission plant die Staatskanzlei, in der laufenden Legislaturperiode die Indikatorenstruktur und -inhalte aller Leistungsgruppen zu überprüfen und Empfehlungen zu deren Überarbeitung abzugeben. Es wäre daher zweckmässig, die Indikatoren zur IKT-Grundversorgung in diesem Kontext zu prüfen und zu optimieren. – Eine wirtschaftliche IKT kann vor allem durch Zentralisierungs- und Standardisierungsvorhaben, durch eine möglichst weitgehende Digitalisierung der bisherigen Prozesse unter Nutzung des technischen Fortschritts und durch die zentrale Beschaffung der IKT-Grundversorgung erreicht werden (vgl. dazu RRB Nr. 383/2018 [«Kantonale IKT-Strategie»], Erwägung 3.6 [«Wirtschaftlichkeit»]). – Die Leistungen der IKT-Grundversorgung bzw. die digitalen Arbeitsplätze werden gemäss RRB Nr. 1233/2020 («IKT-Verrechnung, Ziele und Grundsätze»), Grundsatz 1, vom Amt für Informatik über eine Pauschale pro Arbeitsplatz verrechnet. Diese Pauschale umfasst nicht nur die Kosten des Arbeitsplatzes selbst, sondern unter anderem auch diejenigen der Informationssicherheit, des Netzwerks sowie der Benutzenden- und Berechtigungsverwaltung.
– Reine Kostenvergleiche über die Zeit hinweg sind für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nicht unbedingt aussagekräftig, da die früheren und die neuen Systemumgebungen kaum vergleichbar sind. So bieten die neuen digitalen Arbeitsplätze (DAP) völlig neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten, vereinheitlichte, professionelle Betriebs- und Supportprozesse im Rahmen der optimierten IKT-Governance, verbesserte IKT-Sicherheitsmechanismen und eine erhöhte Zukunftssicherheit. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden. Nr. 10 Zweiter Schritt STAF (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Jasmin Pokerschnig, Zürich Die Steuererträge sind für die Planjahre 2026 bis 2028 um die Beträge des 2. Schritt STAF zu erhöhen. Saldo alt: 9186,7 9483,7 9691,7 Saldo neu: 9236,7 9513,7 9711,7
Stellungnahme des Regierungsrates Vom Regierungsrat beantragte und vom Kantonsrat beschlossene Gesetzesänderungen (hier die Vorlage 5939) werden ungeachtet einer möglichen Ablehnung in einer Volksabstimmung in den KEF aufgenommen. Der Regierungsrat wird einen allfälligen Volksentscheid zum 2. Schritt STAF, sobald rechtskräftig, periodengerecht in der KEF-Planung abbilden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 11 Neue Wirkungsindikatoren W2 und W3 a, b, c zur Einordnung der steuerlichen Sonderregelungen der SV17 (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Harry Brandenberger, Pfäffikon, und Jasmin Pokerschnig, Zürich Zwei neue Wirkungsindikatoren werden geschaffen: W2 – Anzahl der juristischen Personen, die von steuerlichen Sonderregelungen gemäss SV17 profitieren. W3 a, b, c – jeweilige Entlastungswirkung durch die steuerlichen Sonderregelungen reduzierte Besteuerung Patentbox (a), Abzüge F&E (b) sowie Abzug für Eigenfinanzierung (c).
Stellungnahme des Regierungsrates KEF-Indikatoren müssen sich auf ein Rechnungsjahr beziehen. Die Wirkung der STAF-Abzüge kann aber nicht nach Rechnungsjahren, sondern nur nach Steuerjahren ermittelt werden. Zudem liegen diese Daten jeweils nur einige Jahre nach der Steuerperiode vor. Es wäre somit nicht möglich, solche KEF-Indikatoren zu ermitteln. Hingegen wäre denkbar, dass das Steueramt die Auswirkungen der STAF-Abzüge bei Gelegenheit retrospektiv ermittelt. Welche Zahlen genau vorliegen, müsste dann allerdings noch genauer geprüft werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 12 Halbierter Teuerungsausgleich für kantonale Angestellte in der KEF-Periode 2026–2028 (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Marc Bochsler, Wettswil, und Martin Huber, Neftenbach Wir beantragen, dass in der KEF-Periode 2026 bis 2028 dem Staatspersonal die Hälfte des Teuerungsausgleichs – berechnet jeweils auf der im Monat August rapportierten Jahresteuerung – gewährt wird. Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) setzt der Regierungsrat die Teuerungszulage jeweils gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei angemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt. Im Sinn dieser Bestimmung werden beide Komponenten – neben weiteren – im Rahmen des Entscheids des Regierungsrates auch tatsächlich bedacht. Auch können aus einer Bundesstatistik keine allgemeinen Rückschlüsse auf den Kanton Zürich gezogen werden. Einerseits zeigt die UBS-Lohnumfrage 2025 für die Schweiz 2024 folgendes Bild: – Nominallohnwachstum: 1,8% – Reallohnwachstum: 0,7% Es zeigt sich somit, dass der Teuerungsausgleich von 1,1% nötig ist, um auf dem Arbeitsmarkt weiterhin als anerkannter Arbeitgeber die erforderliche Qualität an Mitarbeitenden zu finden. Anderseits sieht sich die kantonale Verwaltung, wie private Unternehmen auch, mit einem zunehmend anspruchsvollen Arbeitsmarkt konfrontiert. Um weiterhin auf motivierte und qualifizierte Mitarbeitende zählen zu können, ist es erforderlich, das Lohnniveau zu halten und somit auch die Teuerung auszugleichen. Die auch in den letzten Jahren praktizierte Ausrichtung des Teuerungsausgleichs trägt dazu bei, dass
die kantonale Verwaltung weiterhin eine anerkannte Arbeitgeberin ist und bleibt. Die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung erhalten keinen automatischen Stufenanstieg und somit keine automatische Lohnerhöhung. Ein allgemeines Vorgreifen auf den Entscheid zur Teuerungszulage für drei Jahre im Rahmen des KEF erscheint zudem nicht sachgerecht. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 Klimarelevante Investitionen nicht zurückstellen (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Thomas Forrer, Erlenbach Der Aufwand der Investitionsrechnung in den Jahren 2026–2028 soll statt 0.- je 100 Millionen Franken betragen und für Investitionen in Projekte, die zum Netto-Null-Klimaziel beitragen, vorgesehen werden. Alt 0 0 0 Neu 100 Mio. 100 Mio. 100 Mio.
Stellungnahme des Regierungsrates Diese KEF-Erklärung kann in der Leistungsgruppe Nr. 4950 nicht umgesetzt werden, da die Leistungsgruppe nicht über die entsprechenden Aufgaben (1. Abschnitt des Leistungsgruppenblatts) verfügt und deshalb daraus keine entsprechenden Investitionsausgaben getätigt werden können. Die inhaltliche Spezifikation der Budgetkredite ist eine nicht an den Regierungsrat delegierbare Zuständigkeit des Kantonsrates (vgl. §§ 12, 14 und 19 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [CRG, LS 611]). Die KEF-Erklärung wäre deshalb an die für die gewünschten Massnahmen zuständigen Leistungsgruppen zu richten. Im KEF 2025–2028 ist weiterhin ein Aufbau der Verschuldung von 1,5 Mrd. Franken geplant. Der Saldo der Finanzierungsrechnung ist somit noch nicht ausgeglichen und stabil. Vor diesem Hintergrund und angesichts der intensiven Beratungen und daraus resultierenden ausgewogenen Entscheide des Regierungsrates zur Investitionspriorisierung sind neue einseitige Verschlechterungen nicht verantwortbar. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 14 Vierjährige Aussetzung der kantonalen Finanzierung des Teuerungsausgleichs für das Personal des Opernhaus (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Urs Glättli, Winterthur neu B3: Die Finanzierung des Teuerungsausgleichs für das Personal des Opernhauses wird für die kommenden vier KEF-Jahre 2026–2029 ausgesetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Die Teuerung ist bei der Festlegung des Kostenbeitrags gemäss Grundlagenvertrag zu berücksichtigen. Ebenfalls im Grundlagenvertrag ist festgehalten, dass die Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich Lohnentwicklung und der beruflichen Vorsorge angestrebt wird. In der Leistungsvereinbarung mit dem Opernhaus wird zudem präzisiert, dass die Teuerung auf Sach- und Personalkosten berechnet wird. Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs würde es schwieriger machen, qualifiziertes Personal zu behalten oder neu einzustellen. Ein allgemeines Vorgreifen auf den Entscheid zum Teuerungsausgleich für das Personal des Opernhauses über vier Jahre erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Volkswirtschaftsdirektion Nr. 15 Reduktion Verspätungsabbau (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 923/2023 seine Flughafenpolitik festgelegt. Darin hält er fest (S. 16): «Um die hohe Standortattraktivität des Lebens- und Wirtschaftsraums Zürich zu erhalten, braucht es sowohl ein attraktives und leistungsfähiges Verkehrsangebot als auch eine hohe Siedlungs- und Umweltqualität. Der technologische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten zu einer kontinuierlichen Reduktion der Lärmemissionen der Flugzeuge geführt. Eine ähnliche Entwicklung ist auch für die Zukunft zu erwarten und im Sinne des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auszuschöpfen.»
«Ein wichtiger Schritt zum Schutz der Bevölkerung im Umfeld des Flughafens erfolgte 2010 mit der Einführung der verlängerten Nachtruhe (sieben statt sechs Stunden). Die Zahl der Flüge in der Zeit zwischen 23.30 und 00.30 Uhr ist dadurch deutlich zurückgegangen. Verbesserungspotenzial gibt es jedoch nach wie vor in der Zeit zwischen 23.00 und 23.30 Uhr, die für den bewilligungsfreien Verspätungsabbau vorgesehen ist. Deshalb soll in dieser sensiblen Tageszeit im Interesse der Bevölkerung der Anreiz verstärkt werden, Flüge so zu planen und abzuwickeln, dass die Anzahl der Verspätungen und dadurch die Lärmbelastung spätabends gesenkt werden können». Und weiter: «Der Kanton Zürich setzt sich im Rahmen seiner Kompetenzen beim Bund dafür ein, dass die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner, die von schädlichem oder lästigem Fluglärm betroffen sind, möglichst gering gehalten wird und die Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass die siebenstündige Nachtruhe eingehalten werden kann. Vorbehalten bleibt der bewilligungsfreie Verspätungsabbau von
Erwägungen
23.00 bis 23.30 Uhr.» Das Anliegen der KEF-Erklärung ist damit in der bestehenden Flughafenpolitik bereits enthalten. Allerdings verfügt der Kanton selbst über keine Eingriffsmöglichkeiten, den in der KEF-Erklärung vorgeschlagenen Absenkpfad durchzusetzen. Auch setzt die gewünschte und vom Regierungsrat unterstützte Reduktion der Flugbewegungen zwischen
23.00 und 23.30 Uhr verschiedene bauliche und betriebliche Massnahmen voraus, die in den kommenden Jahren umgesetzt werden sollen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 16 Reduktion der Flüge während des Nachtflugverbots (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon
Stellungnahme des Regierungsrates Im Zuge der Behandlung der Volksinitiative «Für eine realistische Flughafenpolitik» und nach Annahme des Gegenvorschlags in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 wurde auf den 1. März 2008 § 3 des Gesetzes über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz, LS 748.1) um vier Absätze ergänzt. Danach wirkt gemäss § 3 Abs. 3 Satz 1 des Flughafengesetzes der Staat darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird.
Die Flughafen Zürich AG beantragte auf Initiative des Regierungsrates dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Nachtflugsperre von fünf bzw. sechs neu auf sieben Stunden auszudehnen. Diese ist im gültigen Betriebsreglement wie folgt beschrieben: Anhang 1 Art. 12 des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 I. Nachtflugordnung Art. 12 Gewerbsmässiger Starts und Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs dürfen Verkehr unter Beachtung nachfolgender Einschränkung (Art. 13) bis 23.00 Grundsatz Uhr geplant werden. Die Flughafen Zürich AG kann aus betrieblichen Gründen die Vergabe des letzten Slots zeitlich vorverlegen. Verspätete Starts und Landungen werden bis 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen. Für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Der Antrag erfasst Flüge nach 23.30 Uhr. Die Flüge in der Zeit des sogenannten Nachtflugverbots bedürfen, wie oben ausgeführt, einer Ausnahmebewilligung. Diese wird nur sehr zurückhaltend erteilt und vom Amt für Mobilität im Nachgang einzeln überprüft. Verstösse werden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt gemeldet. Eine Reduktion des Leistungsindikators für den Zeitraum 23.30 bis 06.00 Uhr ergibt in diesem Zusammenhang wenig Sinn, zumal der Kanton die Ursachen für eine Ausnahme und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht beeinflussen kann. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 17 Steigerung des öV-Anteils (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon, Daniel Sommer, Affoltern a. A., und Felix Hoesch, Zürich
Stellungnahme des Regierungsrates Mit dem Beschluss über die Grundsätze über die mittel- und langfristige Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr (Strategie des Zürcher Verkehrsverbundes [ZVV-Strategie] 2025–2029, Vorlage 5918) hat der Kantonsrat am 25. März 2024 auch die
Entwicklung des Modal Split zur Kenntnis genommen. Auf S. 8 der ZVV-Strategie 2025–2029 wird dabei unter «Vision» das Ziel formuliert, dass der Anteil des öffentlichen Verkehrs am Modal Split im Kanton Zürich bis 2040 von heute 32% auf mindestens 40% gesteigert wird. Diese gegenüber dem Gesamtverkehrskonzept 2018 zeitlich angepasste Zieldefinition diente als Grundlage für die Herleitung der Planwerte des KEF 2025–2028. Es ist nicht zielführend, bei den KEF-Indikatoren einen Widerspruch zur vom Kantonsrat kürzlich beschlossenen ZVV- Strategie 2025–2029 zu schaffen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 18 Stärkung des Anteil Veloverkehr (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon
Stellungnahme des Regierungsrates Als Ergebnis einer politischen Diskussion (KEF-Erklärung Nr. 5/2013) wurde der Indikator «Veloverkehrsanteil am Gesamtverkehr» erstmals im KEF 2014–2017 mit einem Zielwert von 8% für das Jahr 2015 eingeführt. Die Ist-Werte des Indikators werden alle fünf Jahre auf der Grundlage des Mikrozensus Mobilität und Verkehr erhoben, wobei die Auswertung der Erhebung jeweils eineinhalb bis zwei Jahre in Anspruch nimmt. Somit stehen aktuelle Werte nicht zur Verfügung. Der erhobene Wert für den Veloverkehr betrug 2010 4,2%, 2015 5,6% und 2021 6,3%. Aufgrund der Steigerung in den Mikrozensus-Werten von 2010 auf 2015 wurde der Zielwert erstmals im KEF 2019–2022 auf derzeit 9% erhöht. Eine jahresscharfe Anpassung der Zielwerte ist aber nicht sinnvoll, weil keine entsprechenden Grundlagendaten verfügbar sind. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 Wirkungsindikator «Anteil Fussverkehr am Gesamtverkehr der Zürcher Bevölkerung» (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer, Erlenbach Es soll ein neuer Wirkungsindikator eingeführt werden, welcher den Anteil des Fussverkehrs am Gesamtverkehr der Zürcher Bevölkerung ausweist – analog zu den beiden Wirkungsindikatoren zum ÖV und Veloverkehr. Die Zielwerte sollen sich am Gesamtverkehrskonzept orientieren. Als Basis dienen die Wegetappen in %.
Neu 48 48 48 49
Stellungnahme des Regierungsrates Für den Modal-Split-Anteil des Fussverkehrs an den Wegetappen steht als einzige Grundlage für den Ist-Wert der Mikrozensus Mobilität und Verkehr zur Verfügung. Dieser wird alle fünf Jahre durch den Bund erhoben, wobei die Werte rund eineinhalb bis zwei Jahre nach der Erhebung zur Verfügung stehen. Damit ergibt sich analog zum Indikator W2 die Problematik, dass aktuelle Messungen nicht zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum Anteil Veloverkehr, den der Kanton mit eigenen Massnahmen wie dem Aufbau des Radwegnetzes beeinflussen kann, liegen wesentliche Elemente der Fussweginfrastruktur in der Verantwortung der Städte und Gemeinden. Es ist somit nicht erkennbar, über welche Massnahmen der Kanton diesen Wirkungsindikator direkt beeinflussen könnte. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 20 Wirtschaftlichkeitsindikator B1 «Kosten Beitrag durch den Bund» im Amt für Arbeit (AFA) (Leistungsgruppe Nr. 5302) Antrag von Harry Brandenberger, Pfäffikon, und Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen Der bestehende Wirtschaftlichkeitsindikator B1, Kostenbeitrag durch den Bund, in % der Gesamtkosten des AVIG-Vollzugs (ohne Kantonsbeitrag nach Art. 92 Abs. 7 sowie bis Art. 159d AVIG) wird durch einen neuen Wirtschaftlichkeitsindikator ersetzt: Ausschöpfung des Betriebskostenplafonds, anfallende Verwaltungskosten im Verhältnis zum Bundesplafonds. Stellungnahme des Regierungsrates Der Bund übernimmt die anrechenbaren Verwaltungskosten für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) innerhalb des Plafonds stets vollumfänglich. Im KEF werden Ertrag und Aufwand bezüglich Vollzug AVIG und Arbeitslosenkasse transparent aufgezeigt. Beim Aufwand ist auch der Kantonsbeitrag Finanzierung Arbeitslosenversicherung ausgewiesen. Damit sind alle Grundlagen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit vorhanden. Der Plafond ist zudem eine technische Grösse, die für das jeweilige Rechnungsjahr erst im August des Folgejahres und damit zu spät festgelegt wird. Der neue Indikator ist somit nicht notwendig und seine Beurteilung im Rechnungsjahr nicht möglich. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 21 Wendeschleife Hermetschloo (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Felix Hoesch, Zürich, Daniel Sommer, Affoltern a. A., und Benjamin Walder, Wetzikon Bei der Wendeschleife Hermetschloo sind die Beträge wie im KEF 2024–2027 einzuplanen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Für die Wendeschleife Hermetschloo wurden im KEF 2024–2027 keine Investitionen eingestellt. In der internen Planung ist die Wendeschleife Hermetschloo lediglich ab dem Planjahr 2028 mit ersten Planungsmitteln im Umfang von –0,8 Mio. Franken eingestellt. Das Projekt könnte, auch mit zusätzlichen Mitteln in den Jahren 2026–2028, nicht früher realisiert werden. Der Regierungsrat hat zudem die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Tram Affoltern (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Felix Hoesch, Zürich, Daniel Sommer, Affoltern a. A., und Benjamin Walder, Wetzikon Beim Tram Affoltern sind die Beträge wie im KEF 2024–2027 einzuplanen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht über- mässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 23 VBZ Elektrifizierung Linie 89 (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon, Felix Hoesch, Zürich, und Daniel Sommer, Affoltern a. A. Bei der VBZ Elektrifizierung Linie 89 sind die Beträge wie im KEF 2024–2027 einzuplanen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Stadtbahnverlängerung Kloten-Bassersdorf (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon, Daniel Sommer, Affoltern a. A., und Felix Hoesch, Zürich Bei der Stadtbahnverlängerung Kloten-Bassersdorf sind die Beträge wie im KEF 2024–2027 einzuplanen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Tram Nordtangente (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Daniel Sommer, Affoltern a. A., Felix Hoesch, Zürich, und Benjamin Walder, Wetzikon Beim Tram Nordtangente sind die Beträge wie im KEF 2024–2027 einzuplanen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 26 Finanzpolitische Pauschalkorrektur (Leistungsgruppe Nr. 5920) Antrag von Felix Hoesch, Zürich Auf die Finanzpolitische Pauschalkorrektur ist zu verzichten. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die mittelfristige Entwicklung der Kantonsfinanzen analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Investitionen priorisiert werden müssen, um die Staatsverschuldung nicht übermässig ansteigen zu lassen. Das Ergebnis ist in den Budgetentwurf 2025 und den KEF 2025–2028 eingeflossen. Dies umfasst auch die in der Leistungsgruppe Nr. 5920 enthaltene finanzpolitische Pauschalkorrektur, um die Saldovorgabe des Regierungsrates in der Investitionsrechnung des Verkehrsfonds einhalten zu können. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Bildungsdirektion Nr. 27 Dringend notwendige bauliche Erneuerung bzw. Erweiterung der Universität Zürich sicherstellen (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Livia Knüsel, Schlieren, und Karin Fehr Thoma, Uster Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P25 wie folgt verbessert (in Mio. Franken): Alt: –125,0 Mio. –120,8 Mio. –178,9 Mio. Neu: –163,2 Mio. –216,2 Mio. –213,0 Mio.
Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Erarbeitung des KEF hat sich gezeigt, dass bei der kantonalen Finanzplanung mittelfristig ein Ungleichgewicht entstehen könnte. Der Regierungsrat beschloss deshalb, die Investitionsvorhaben aufgrund verschiedener Kriterien zu priorisieren (RRB Nr. 268/2024, F30, S. 25 f.). Es werden hauptsächlich Vorhaben vorangetrieben, die schon beschlossen sind, schon gebaut werden oder aus Sicherheitsüberlegungen zwingend notwendig sind. Projekte wurden keine gestoppt. Hingegen wurde ein Teil der Investitionsvorhaben aufgrund der Priorisierung nicht in den KEF 2025–2028 aufgenommen. Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 28a Universität Zürich: Interdisziplinäre Nachhaltigkeit stärken (Finanzierung) (Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Nicola Siegrist, Zürich, Livia Knüsel, Schlieren, und Lisa Letnansky, Zürich Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P25 wie folgt verbessert (in Mio. Franken): Saldo (alt) 731,1 –756,1 –796,2 –799,8 –796,4 –793,5 Saldo (neu) 731,1 –756,1 –796,2 –800,5 –797,1 794,2
Stellungnahme des Regierungsrates Die Nachhaltigkeitsbemühungen der Universität Zürich (UZH) beschränken sich nicht auf die derzeit 2,9 Stellen und das Sachmittelbudget des Nachhaltigkeitsteams. Das Thema Nachhaltigkeit wird an der UZH auch in Lehre, Forschung und Betrieb umgesetzt, wofür sich zahlreiche Stellen bzw. Personen ausserhalb des Nachhaltigkeitsteams engagieren. Ein Beispiel dafür ist die Unterstützung der Projektwoche Nachhaltige Entwicklung durch die Universitäre Lehrförderung. Weiter hat die UZH mit dem strategischen Projekt Decarb UZH Klimaneutralität 2030 ihre Mittel für eine nachhaltige Entwicklung vorübergehend wesentlich aufgestockt. Die UZH bemüht sich zudem mit Mitteln von swissuniversities, das Thema Reallabore stärker voranzubringen. Mit den anderen Zürcher Hochschulen engagiert sich die UZH massgeblich im Zurich Knowledge Center for Sustainable Development. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 28b Universität Zürich: Interdisziplinäre Nachhaltigkeit stärken (Case Management Berufsbildung) (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Nicola Siegrist, Zürich, Livia Knüsel, Schlieren, und Lisa Letnansky, Zürich Saldo (alt) 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Saldo (neu) 1,0 0,0 0,0 –0,7 –0,7 –0,7
Stellungnahme des Regierungsrates Siehe Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 28a. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 Neuer Leistungsindikator sozialpädagogische Familienhilfe (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Livia Knüsel, Schlieren, und Karin Fehr Thoma, Uster Es soll ein zusätzlicher Leistungsindikator (L21) für die Sozialpädagogische Familienhilfe geschaffen werden. Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Umsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG, LS 852.2) (siehe RRB Nrn. 692/2022 und 381/2024) werden die Berichterstattung zum KJG, einschliesslich aller Indikatoren im KEF und Geschäftsbericht, überprüft und entsprechende Anpassungen definiert. Über neue Leistungsindikatoren im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfen sollte aus dieser Gesamtperspektive entschieden werden. Im Weiteren hat die Staatskanzlei ein Projekt zur Überprüfung aller KEF-Indikatoren gestartet. Die entsprechenden Ergebnisse sollten abgewartet werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 46 (Ersatz)beschaffungen für Wissenschafts- und Laborgeräte v. a. in der Medizin ermöglichen (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Livia Knüsel, Schlieren, und Karin Fehr Thoma, Uster Alt: –32,3 Mio. –29,4 Mio. –27,9 Mio. Neu: –53,9 Mio. –51,0 Mio. –49,4 Mio.
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat das gesamte Investitionsportfolio einer umfassenden Priorisierung unterzogen. Als Folge davon konnte die UZH die geplante Beschaffung bzw. den Ersatz wichtiger Infrastruktur (Wissenschafts- und Laborgeräte, vor allem im medizinischen Bereich) nicht vollständig in den KEF 2025–2028 einstellen. Diese Infrastruktur ist notwendig, damit die UZH ihren gesetzlichen Leistungsauftrag in den Bereichen Forschung und Dienstleistungen erfüllen kann. Betroffen sind auch von Dritten finanzierte Investitionen. Für den Budgetentwurf 2025 hat der Regierungsrat deshalb einen Nachtrag zur Investitionsrechnung der UZH beantragt (Vorlage 5978a), wobei die UZH eine Pauschalkorrektur gegenüber ihrer ursprünglichen Planung von 15% zu gewärtigen hat. Die UZH hat ihr Investitionsbudget seit 2018 stets ausgeschöpft und prüft derzeit Massnahmen zur Umsetzung der Pauschalkorrektur. Der Regierungsrat wird die notwendigen Investitionen im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 47 Medizinische Versorgung von «freien» Tieren durch das Tierspital Zürich (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Jeannette Büsser, Horgen Es soll ein neuer Leistungsindikator eingeführt werden, der ausweist, wie viele Tiere ohne Besitzer_innen, d. h. konkret ohne Rechnungsstellungsadresse, durch das Tierspital behandelt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Im Jahresbericht des Universitären Tierspitals wird die Anzahl Patientinnen und Patienten nach Tierart aufgeschlüsselt. Die UZH wird eine Ergänzung bzw. Präzisierung des Jahresberichts mit der beantragten Information prüfen. Im KEF-Leistungsgruppenblatt sind auf wenigen Seiten die Aufgaben, angestrebten Wirkungen und Leistungen, Entwicklungsschwerpunkte und benötigten finanziellen Mittel der UZH insgesamt dargestellt (§ 12 CRG). Für die wichtigsten Aufgaben werden Indikatoren bestimmt (§ 7 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]). Die Schaffung eines neuen Leistungsindikators zum Ausweis der im Universitären
Tierspital behandelten Tiere ohne Rechnungstellungsadresse wird daher als nicht sach- und stufengerecht erachtet. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Baudirektion Nr. 30 Neubau Rad-/Gehweg Birmensdorf–Aesch (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Schliessung der Radweglücke zwischen Birmensdorf und Aesch. Dazu sind 19 Mio. Franken in den KEF 2026–2028 einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 31 Strassenverlegung Neeracherried (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Die Strassenverlegung im Neeracherried soll weiter projektiert werden. Dazu sind 2.4 Mio. im KEF 2025–2028 einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 32 Neubau Rad-/Gehweg Wiesendangen / Hagenbuch (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Für den Neubau des Rad-/Gehweges Wiesendangen / Hagenbuch, Ortsteil Bertschikon bis Oberschneit, sind 4 Mio. in den KEF 2026 bis 2028 einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Der erwähnte Betrag ist bereits im KEF 2025–2028 eingestellt und die Bauarbeiten sind seit Mai 2024 im Gange. Das Bauende ist auf Ende 2025 vorgesehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 33 Hochwasserschutz und Revitalisierung Limmat (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Der Hochwasserschutz und die Revitalisierung der Limmat sind plangemäss umzusetzen. Für die Vorarbeiten sind 600 000 in den KEF 2025 bis 2028 aufzunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Hochwasserschutz und Aufwertungen Untere Reppisch, Dietikon (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Der Hochwasserschutz und die Aufwertung an der Unteren Reppisch in Dietikon sind plangemäss umzusetzen. Für die Vorarbeiten sind 1 600 000 in den KEF 2025 bis 2028 aufzunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 L1 Realisierte kantonale Hochwasserschutzprojekte (Zielwert) (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von David Galeuchet, Bülach Die Anzahl der kantonalen Hochwasserschutzprojekte muss ab P27 auf 2 erhöht werden. Stellungnahme des Regierungsrates Der Zielwert des Indikators L1 steht in direkter Abhängigkeit zu den zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Mitteln. Diese lassen zurzeit eine Erhöhung des Zielwertes nicht zu. Zudem ist die isolierte Betrachtung des Leistungsindikators L1 begrenzt aussagekräftig, wenn nicht gleichzeitig die Schutzwirkung eines Projekts miteinbezogen wird. In der laufenden Legislatur soll eine Überarbeitung des Indikators im Hinblick auf Kriterien wie z. B. die pro Jahr neu geschützte Fläche oder das reduzierte Hochwasserrisiko geprüft werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 36 Gesamtinstandsetzung Tilia, Alleestr. 76–78, Rheinau (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Jeannette Büsser, Horgen Gesamtinstandsetzung Tilia, Alleestr. 76–78, Rheinau ist gemäss ursprünglicher Planung umzusetzen. Von den 30 Mio. Gesamtkosten sind 20 Mio. Franken in den KEF 2025–2028 einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 37 Mittelschulprovisorium Affoltern am Albis (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen, Daniel Sommer, Affoltern a. A., und Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten Realisierung eines Mittelschulprovisoriums in Affoltern am Albis bis Sommer 2028. Dazu ist ein Betrag von 48,8 Mio. vorzusehen. Davon sind 2 Mio. ins Budget 2025 (vgl. Budgetantrag) sowie 46,8 Mio. in den KEF 2026 bis 2028 einzustellen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 38 Planung Neubau Kantonsschule Aussersihl vorantreiben (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Carmen Marty Fässler, Adliswil, Andrew Katumba, Zürich, und Theres Agosti Monn, Turbenthal Die Projektierung der Kantonsschule Aussersihl soll zügig vorangetrieben werden. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 39 ZHAW Wädenswil Erneuerung Laborgebäude RT (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Jonas Erni, Wädenswil, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Andrew Katumba, Zürich ZHAW Wädenswil, Campus Reidbach, Gebäude RT, Erneuerung und Erweiterung Laborflächen. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 40 Erweiterung Berufsschule Bülach (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Theres Agosti Monn, Turbenthal, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Andrew Katumba, Zürich Erweiterungsbau der Berufsschule in Bülach an der Schwerzgruebstrasse 28 soll baldmöglichst umgesetzt werden. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 41 Neubau Kantonsschule Zimmerberg vorantreiben (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Jonas Erni, Wädenswil, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Andrew Katumba, Zürich Neubau der Kantonsschule Zimmerberg Austrasse in Wädenswil braucht es jetzt. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 42 Kantonsschule Freudenberg/Enge, Erweiterung (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Andrew Katumba, Zürich, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Theres Agosti Monn, Turbenthal Erweiterung Sporthallen und Instandsetzung Mediothek der Kantonsschule Freudenberg/Enge in Zürich. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 43 Kantonsschule Wiedikon, Gesamtinstandsetzung (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Andrew Katumba, Zürich, Carmen Marty Fässler, Adliswil, und Theres Agosti Monn, Turbenthal Energetische Sanierung und Gesamtinstandsetzung Kantonsschule Wiedikon in Zürich. Jahr Ist Soll
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Abgesehen davon ist es nicht möglich, das Projekt «Gesamtinstandsetzung Kantonsschule Wiedikon» ins Jahr 2026 vorzuziehen, weil der Planungsvorlauf für das Projekt zu kurz wäre und in der KEF-Periode keine geeigneten Rochadeflächen für den provisorischen Schulunterricht zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 44 Erweiterung und Instandsetzung der Berufsschule Bülach (BSB) (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Wilma Willi, Stadel Die Erweiterung und Instandsetzung der Berufsschule Bülach soll plangemäss umgesetzt werden. Dazu ist ein Anteil von 14,3 Mio. des Gesamtkredites in den KEF aufzunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 45 Neubau Wohn- und Mittagsgruppengebäude des Zentrums für Gehör und Sprache in Zürich (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Thomas Schweizer, Hedingen Der Neubau Wohn- und Mittagsgruppengebäude des Zentrums für Gehör und Sprache in Zürich soll plangemäss realisiert werden. Dazu sind 16.5 Mio. in den KEF aufzunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat wird die Vorhaben im Hinblick auf den nächsten KEF 2026–2029 aktualisieren und neu priorisieren. Ein Vorgreifen auf diesen Entscheid für ein einzelnes Vorhaben ist – insbesondere auch im Vergleich zu allen anderen zu priorisierenden Vorhaben und der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Vorhaben – nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklärung nicht zu überweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli