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RRB Nr. 1259/2018

Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Zuwendungen 2018 für Prävention sowie für Forschung, Aus- und Weiterbildung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1259. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Zuwendungen 2018 für Prävention sowie für Forschung, Aus- und Weiterbildung)

Erwägungen

A. Allgemeine Bemerkungen Aufgrund Art. 131 der Bundesverfassung (SR 101) erhalten die Kantone 10% des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Die Kantone sind verpflichtet, diesen Alkoholzehntel zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zu verwenden und dem Bund entsprechend Bericht zu erstatten (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz, SR 680). Gemäss den kantonalen Richtlinien für den Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (RRB Nr. 2587/1998) liegt die Zuständigkeit für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung bei der Gesundheitsdirektion, während die Sicherheitsdirektion für den Bereich der Behandlung einschliesslich Nachsorge zuständig ist. Die Gesundheitsdirektion beantragt dem Regierungsrat auf Ende Jahr die Beiträge im Präventionsbereich (einschliesslich Forschung, Aus- und Weiterbildung). Zudem stellt die Sicherheitsdirektion die Berichterstattung an den Bund sicher. Für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung sind 45% des Jahresbetreffnisses aus dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus vorgesehen. Für das Jahr 2018 werden der Gesundheitsdirektion von der Sicherheitsdirektion Fr. 2 000 635 zur Verfügung gestellt. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) bekämpfen Kanton und Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch. Der Kanton sorgt dabei zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen und unterstützt Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung (§ 48 Abs. 8 GesG). Mit dem Beschluss Nr. 1465/1999 legte der Regierungsrat das Konzept für spezialisierte, kantonsweit tätige Fachstellen für Suchtprävention fest. Im Konzept ist die Verwendung des Alkoholzehntels im Bereiche der Suchtprävention im Grundsatz festgelegt worden. Das für die strategische Steuerung und Koordination der Suchtprävention zuständige Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (EBPI) schliesst mit den Fachstellen, die aus dem Fonds mitfinanziert werden, Leistungsaufträge betreffend die operative Umsetzung der Suchtprävention innerhalb spezifischer Fachbereiche ab. Das Konzept Sicherstellung der Suchtprävention in allen Regionen des Kantons Zürich und RRB Nr. 1295/ 1994 bilden die Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an die acht

regionalen Suchtpräventionsstellen. Zusätzlich können Beiträge an wenige bewährte, eigenständige Projekte gewährt werden.

B.Bemerkungen zu den Projekten a) Verhütung (Primärprävention) 1. Die Fachstelle ASN – Alkohol- und Drogenprävention im Strassenverkehr leistet durch professionelle Suchtprävention in Schulen und Betrieben sowie direkt an öffentlichen Anlässen einen wichtigen Beitrag zur Verminderung suchtmittelbedingter Unfälle. Hauptzielgruppe der Sensibilisierungsmassnahmen an Veranstaltungen zur Einhaltung der Promillegrenzen und der Drogenabstinenz im Strassenverkehr sind junge Erwachsene. Mit der Fachstelle hat das EBPI für die Jahre 2019/2020 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für 2019 ist eine Abgeltung von Fr. 190 000 vorgesehen. 2. Die Fachstelle Radix Gesundheitsförderung führt entsprechend dem kantonalen Konzept für kantonsweit tätige Fachstellen eine umfassende, leicht zugängliche Dokumentationsstelle für Suchtprävention. Sie bietet den Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich Dienstleistungen des Wissensmanagements an, insbesondere den Zugriff auf fachspezifische Literatur und die Aktualisierung der digitalen Dokumentationsplattform. Radix entwickelt und implementiert im Weiteren Massnahmen zur Prävention von Verhaltenssüchten. Für die Führung der Dokumentationsstelle und die Entwicklung von Massnahmen aus dem Bereich der Verhaltenssüchte, insbesondere der Kaufsucht, hat das EBPI mit der Fachstelle Radix eine Leistungsvereinbarung für das Jahr 2019 abgeschlossen. Für 2019 ist eine Abgeltungssumme von Fr. 120 000 vereinbart. 3. Gemäss Konzept für die kantonsweit tätigen Fachstellen erbringt die Fachstelle des Vereins für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung (VISP) Leistungen für die Migrationsbevölkerung. Diese ständig an Bedeutung zunehmende Aufgabe ist angesichts der Vielzahl von Ethnien mit entsprechendem Kommunikationsbedarf anspruchsvoll. Das EBPI hat mit der Fachstelle für die Jahre 2018/2019 eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltungssumme von jährlich Fr. 290 000 vereinbart. 4. Der bisherige Zürcher Verein zur Prävention des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs (ZüVAM) ist um den Tabakbereich erweitert worden und hat sich als Verein ZüVTAM konstituiert. Die bisherige Tabakpräventionsfachstelle Züri Rauchfrei wurde 2018 in die Fachstelle ZüFAM integriert, die ab 2019 als Fachstelle ZFPS Zürcher Fachstelle zur Prävention des Suchtmittelmissbrauchs ihre Tätigkeiten

weiterführt. Der Verein ZüVTAM vereinigt alle massgebenden Organisationen, die im Bereich der primären und sekundären Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs im Kanton Zürich engagiert sind. Die erweiterte, kantonsweit tätige Fachstelle kon- zipiert und setzt Projekte und Massnahmen der Suchtprävention und Gesundheitsförderung insbesondere für Tabak, Alkohol und Medikamente um. Sie ist verantwortlich für die operative Steuerung und Umsetzung des kantonalen Tabakpräventionsprogramms. Für das Jahr 2019 hat das EBPI mit ZüVTAM eine Leistungsvereinbarung mit einer Abgeltungssumme von Fr. 530 000 abgeschlossen. Zusätzlich erhält der Verein 2019 einen Beitrag von Fr. 12 000 zur Entwicklung eines Präventionsangebots im Bereich Kokainkonsum, da auf die Risiken des Konsums dieser Substanz vermehrt aufmerksam gemacht werden soll. 5. Der kantonale Abstinentenverband Zürich wird für 2019 mit Fr. 8000 unterstützt. Der Beitrag wird für die Förderung der Abstinenz durch die angegliederten Verbände eingesetzt. 6. Das Projekt SPOIZ – Prävention und Gesundheitsförderung der Jugendverbände des Kantons Zürich befasst sich mit der Leiterausbildung und der Betreuung von Kinder- und Jugendlagern sowie mit der offenen Jugendarbeit. Die Federführung des Projekts, an dem alle wichtigen Jugendverbände beteiligt sind, liegt bei okaj, Organisation und Kontaktstelle aller Jugendvereinigungen Zürich, dem kantonalen Dachverband der offenen, verbandlichen sowie kirchlichen Jugendarbeit. Die für 2019 mit einem Beitrag von Fr. 60 000 unterstützten und im Rahmen einer Leistungsvereinbarung definierten Angebote werden weiterhin durch die Stellen für Suchtprävention im Kanton systematisch begleitet. 7. Aufgrund des Konzepts Sicherstellung der Suchtprävention in allen Regionen des Kantons Zürich und gestützt auf RRB Nr. 1295/1994 sind den regionalen Suchtpräventionsstellen (RSPS) für 2018 Fr. 528 930.70 zugewiesen worden. Die Kampagne zur Sensibilisierung junger Erwachsener für den Suchtmittelkonsum, die vor allem auf elektronischen Medien aufbaut, wird fortgesetzt. Als gemeinsames Zweijahresthema 2018/2019 des Stellenverbundes wurde das Thema Früherkennung und -intervention gewählt. Die bestehenden Materialien sollen aktualisiert und stärker auf die vulnerablen Phasen der Lebensübergänge ausgerichtet werden.

Zudem werden die Website des Verbunds der Stellen für Suchtprävention aktualisiert und darin Informationen zum Modell der Suchtprävention im schulischen Bereich integriert sowie verschiedene Informationsmaterialien produziert. Die aufgeführten gemeinsamen Projekte der Stellen für Suchtprävention werden 2019 mit Fr. 78 704.30 unterstützt. Die RSPS erhalten damit insgesamt Fr. 607 635. 8. Gesundheitsinstitutionen nehmen in der Prävention tabakbedingter Krankheiten eine wesentliche Rolle ein. Der Verein FTGS Forum Tabakprävention und Behandlung der Tabakabhängigkeit in Gesundheitsinstitutionen Schweiz fördert die Verbreitung und Umsetzung von

Standards für tabakfreie Gesundheitsinstitutionen. Der Verein berät Gesundheitsinstitutionen bezüglich der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen für ein tabakfreies Umfeld sowie der Unterstützung von Tabakkonsumierenden bei der Entwöhnung. Für das Jahr 2019 wurde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, die Abgeltung beträgt Fr. 8000. b) Sekundärprävention 9. Die Krebsliga Zürich sensibilisiert für die gesundheitlichen Risiken des Tabakkonsums und leistet wertvolle Arbeit im Bereich der Raucherentwöhnung. Das EBPI hat mit der Krebsliga Zürich für die Jahre 2019/2020 für die Organisation, Bewerbung und Durchführung von Rauchstoppkursen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Für diese Aktivitäten im Bereich der Sekundärprävention stehen für 2019 Fr. 80 000 zur Verfügung. c) Forschung, Aus- und Weiterbildung 10. Die Organisation Sucht Schweiz bietet gesamtschweizerisch ein breites Angebot mit Forschung, Prävention und Weiterbildung an, das der Öffentlichkeit und den Fachleuten im Kanton Zürich zugutekommt. Die Stelle berichtet kompetent über neue Suchtmittel, aktuelle Konsumtrends bei Jugendlichen und suchtmittelrelevante, sozialepidemiologische Fragestellungen und entwickelt auch neue Präventionsansätze. Sie führt auch die HBSC-Studie zum Gesundheitsverhalten von Schülerinnen und Schülern durch. Vorab für ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wissensmanagement, Information, Forschung und Bildung wird die Stelle im Jahr 2019 mit einem Beitrag von Fr. 95 000 unterstützt.

C. Verbuchung Gemäss Art. 45 Abs. 2 des Alkoholgesetzes ist der Kanton Zürich verpflichtet, die vom Bund jährlich erhaltenen Mittel des Alkoholzehntels zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs einzusetzen. Mit § 48 Abs. 1 GesG besteht dafür eine gesetzliche Grundlage im Kanton. Gemäss § 46 GesG kann der Kanton Massnahmen Dritter zur Gesundheitsförderung und Prävention bis zu 100% subventionieren. Gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. Da die Auszahlung des Alkoholzehntels jeweils erst Ende Jahr erfolgt, können mit den Mitteln in der Regel erst im Folgejahr konkrete Leistungen eingekauft werden. Im Rahmen der Zuwendungen 2018 werden Fr. 528 930.70 für Aufwendungen im Jahr 2018 (siehe Ziff. 7) und Fr. 1 471 704.30 für Leistungen im Jahr 2019 ausgerichtet.

Die auszurichtenden Beträge von insgesamt Fr. 2 000 635 sind dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht (Leistungsgruppe Nr. 3920), dem Konto 3981 0 00000, Übertragung aus Fonds, zu belasten und der Gesundheitsdirektion, Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, dem Konto 4981 0 00000, Übertragung aus Fonds, gutzuschreiben. Die Beiträge an die Gemeinden aus dem Alkoholzehntel (Ziff. 7, Fr. 607 635) sind dem Konto 3632 3 00000 und die Beiträge an private Institutionen (Ziff. 1–6, 8–10, Fr. 1 393 000) dem Konto 3636 3 00000 zu belasten. Die Mittel sind im Budget 2018 und im Budget 2019 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Prävention des Suchtmittelmissbrauchs im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 000 635 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, bewilligt und als Beitrag an folgende Institutionen ausgerichtet: in Franken 1. Fachstelle ASN – Alkohol- und Drogenprävention im Strassenverkehr 190 000 2. Fachstelle Radix Gesundheitsförderung, InfoDoc 120 000 3. Verein für interkulturelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung (VISP) 290 000 4. Zürcher Verein zur Prävention des Tabak-, Alkohol- und Medikamenten-­ 542 000 Missbrauchs (ZüVTAM) 5. Kantonaler Abstinentenverband Zürich 8 000 6. Projekt SPOIZ – Prävention und Gesundheitsförderung der Jugend­ 60 000 verbände im Kanton Zürich 7. Regionale Suchtpräventionsstellen 607 635 8. FTGS 8 000 9. Krebsliga Kanton Zürich 80 000 10. Sucht Schweiz 95 000

II. Mitteilung an das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 131 — read in the version of February 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.
  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 and Art. 48 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on March 26, 2020, March 1, 2021, November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.

Cited in