Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 126/2025

Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, betreffend Transparenz und Qualitätskontrolle im Bereich Tierversuche an der UZH, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 369/2024

Sitzung vom 5. Februar 2025

126. Anfrage (Transparenz und Qualitätskontrolle im Bereich Tierversuche an der UZH) Kantonsrätin Nathalie Aeschbacher, Zürich, hat am 11. November 2024 folgende Anfrage eingereicht: An der Universität Zürich wurden gemäss Auskunft im Jahr 2022 60 977 Tiere in Experimenten eingesetzt, 59 304 für die Forschung und 1673 für die Aus- und Weiterbildung. Die Tierversuche reichen von reinen Beobachtungsstudien bis zu Experimenten, in denen die Tiere schweren Belastungen ausgesetzt werden. 84,7% der eingesetzten Tiere wurden in Projekten aus dem Bereich der Grundlagenforschung eingesetzt. Hierbei steht die Untersuchung grundlegender Lebensvorgänge im Zentrum. Häufig werden auch Tiermodelle für die weitere Grundlagenforschung verfeinert, deren Relevanz für menschliche Erkrankungen allerdings unklar ist. Der Grossteil der Tierversuche im Kanton Zürich ist somit nicht direkt auf eine Therapie für menschliche Patienten ausgerichtet. Die Bevölkerung ist kaum über Tierversuche informiert. Zwar weisen Bund, Kanton und Universität die Tierzahlen aus, zudem lassen sich auf Bundesebene rückblickend gewisse Informationen zu abgeschlossenen Tierversuchsprojekten einsehen, aber die Daten sind überaus spärlich und schwer auffindbar, sodass sich Herr und Frau Schweizer heute kein klares Bild davon machen können, was mit Tieren in Experimenten konkret gemacht wird und welchen Nutzen die Gesellschaft hieraus hat. Der Kanton Zürich stellt hohe Summen für die Forschungsförderung zur Verfügung und knüpft diese an gewisse Vorgaben bezüglich der Qualitätssicherung (§ 6 UniO). Die Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Universität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern. Aufgrund des verfassungsmässig verankerten Schutzes des Wohlergehens und der Würde von Tieren ist zu beachten, dass bei Tierversuchen eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit erfolgt und folglich deutlich höhere Anforderungen an die Qualitätskontrolle zu beachten sind, als dies für übrige Forschungszweige gilt. Gemäss eidgenössischem Tierschutzgesetz können nur Experimente, die einen erkennbaren gesellschaftlichen Mehrwert erwarten lassen, entsprechende tierliche Belastungen rechtfertigen.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Vor dem Hintergrund, dass Tierversuche mit öffentlichen Geldern finanziert werden: Wie wird festgestellt, welchen Nutzen die an der Universität Zürich durchgeführten (insbesondere die belastenden) Tierversuche für die Gesellschaft haben?

2. Was hält der Regierungsrat davon, systematische Reviews oder ähnliche Instrumente einzuführen, womit geprüft werden kann, ob die geförderten Tierversuche auch tatsächlich Ergebnisse bringen, die im späteren Verlauf gesundheitliche oder anderweitige Vorteile für die Gesellschaft ergeben?

3. Ist der Regierungsrat ebenfalls der Ansicht, dass Transparenz im Sinne des Open-Access-Ansatzes und der Zusammenarbeit von Forschungsgruppen auch der Qualitätsförderung der Forschung dient?

4. Was hält der Regierungsrat in diesem Zusammenhang von einer verbindlichen Präregistrierung von (zumindest belastenden) Tierversuchen?

5. Welche anderen Instrumente können zur Verbesserung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Erwägung gezogen werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 2 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) leistet die Universität Zürich (UZH) wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. An universitären Hochschulen wird in sämtlichen Wissenschaftsbereichen vor allem Grundlagenforschung betrieben. Dabei hat die Grundlagenforschung immer das gleiche Ziel und den gleichen gesellschaftlichen Nutzen: den Gewinn von grundlegenden Erkenntnissen und die Erweiterung des Wissens. Die Erfahrung zeigt, dass bedeutende Entwicklungen insbesondere im medizinischen und technologischen Bereich ohne Erkenntnisse aus oft jahrzehntelanger Grundlagenforschung niemals zustande gekommen wären. Die Tierschutzgesetzgebung regelt die Bewilligungsverfahren zu Anträgen für tierexperimentelle Forschung. Der zentrale Teil der betreffenden Anträge ist eine umfassende Güterabwägung, in deren Rahmen die Forschenden den angestrebten Nutzen und Erkenntnisgewinn des Vor- habens den Belastungen des Tiers gegenüberstellen müssen. Entlang von Vorgaben der Kommission für Tierversuchsethik der Akademien der Wissenschaften Schweiz und einer Wegleitung der kantonalen Tierversuchskommission (KTVK) zur Gewichtung der anwendbaren Kriterien (zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/tiere/ pdf) muss ausführlich dargelegt werden, weshalb das Vorhaben in der Summe aller Überlegungen und Einschätzungen aus Sicht der Forschenden als gerechtfertigt beurteilt werden kann. Die Wegleitung der KTVK erlaubt eine strukturierte, rückverfolgbare und dokumentierte Vorgehensweise im Bewilligungsverfahren. Die Abteilung «Tierwohl und 3R» der UZH wird universitätsintern von Beginn weg in das Verfahren einbezogen, was die Qualität der Anträge zusätzlich fördert. Diese werden abschliessend vom Veterinäramt zusammen mit der KTVK evaluiert. Ein Tierversuch wird nur dann bewilligt, wenn der angestrebte Nutzen und der Erkenntnisgewinn die Belastung der Tiere überwiegen. Die UZH hat seit 2021 die Etablierung einer neuen Datenbank «UPlan» vorangetrieben, um auch die Ergebnisse jener Versuche zu erfassen, die nicht in Publikationen münden. Damit stehen auch negative Ergebnisse und Erkenntnisse der UZH-Forschungsgemeinschaft zur Verfügung. Zu Frage 2:

Eine unmittelbare oder auch künftige Nutzbarmachung der Erkenntnisse hängt von vielen externen, von den Forschenden oder Universitäten nicht immer beeinflussbaren Faktoren ab. Dazu zählt insbesondere auch die Finanzierung aufwendiger klinischer Versuchsreihen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. In der Regel werden für die Entwicklung einer neuen Therapie die Erkenntnisse einer ganzen Reihe von Experimenten benötigt, die wiederum selbst auf den Ergebnissen vorheriger Experimente aufbauen und erst durch die Weiterführung und Erprobung am Menschen zu einer neuen Therapie führen. Bei diesem komplexen Zusammenspiel verschiedenster Erkenntnisse aus zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten würde die isolierte Beurteilung eines einzelnen Faktors ein unausgewogenes Bild ergeben. Unbestritten ist, dass ohne die in Tierversuchen erzeugten Daten in vielen Fällen keine neue Therapie entwickelt werden kann. Umgekehrt führt das Vorliegen von Daten aus Tierversuchen leider nicht immer zu einer neuen Therapie. Die Tierschutzgesetzgebung fordert keine praktische Anwendung der Ergebnisse der Forschung mit Tieren (z. B. in der Medikamentenentwicklung), sodass auch Grundlagenforschung möglich ist (vgl. Beantwortung der Frage 1). Der anspruchsvolle Prozess z. B. der Medikamentenentwicklung und -zulassung von der ersten tierexperimentellen Datenerzeugung bis zur klinischen Zulassung wird durch wissenschaftliche Publikationen, ver- schiedene Regulierungen sowie die in der Wissenschaft anerkannten und in die nationale wie internationale Gesetzgebung eingeflossenen 3R- Prinzipien überwacht und begleitet. Die 3R-Prinzipien bei Tierversuchen stehen für: Tierversuche durch andere Methoden ersetzen (Replacement), so viele Versuche bzw. Versuchstiere wie nötig, aber so wenige wie möglich (Reduction) und Minimierung der Belastung der Versuchstiere, z. B. durch Schmerzen (Refinement). Die Einführung eines systematischen Reviews oder ähnlicher Instrumente wäre aus diesen Gründen nicht zielführend. Zu Frage 3: Open Science und darunter Open Access Publishing sind wichtige Konzepte, die der Qualität und Wirksamkeit der Forschung dienen und somit auch den gesellschaftlichen Nutzen des Forschungsergebnisses steigern. Der Zugang zu wissenschaftlichen Leistungen und Daten, Codes,

Unterrichtsmaterialien und Publikationen ist ein Kernanliegen der offenen Wissenschaft und wird mit der Open Science Policy der UZH (doi.org/10.5281/zenodo.5602815) gefordert und gefördert. Diese legt zur Forschung mit Tieren insbesondere fest, dass sich die in der Forschung mit Tieren tätigen Mitarbeitenden der UZH wie auch ihre Vorgesetzten und Leitungsorgane zur umfassenden Veröffentlichung von aus der Forschung mit Tieren gewonnenen Informationen, Ergebnissen und Erkenntnissen sowie zur offenen und transparenten Kommunikation über Forschung mit Tieren verpflichten. Zu Frage 4: Gemäss der Policy der UZH zur Forschung mit Tieren verpflichten sich die in der Forschung mit Tieren tätigen Mitarbeitenden der UZH wie auch ihre Vorgesetzten und Leitungsorgane unter anderem zur konsequenten Anwendung der 3R-Prinzipien. Zu den 3R-Best-Practices gehört die Präregistrierung von Tierversuchen, welche die Qualität wissenschaftlicher Projekte fördern und den Forschungsprozess transparenter machen soll. Insoweit ist die Präregistrierung für Forschende der UZH bereits verbindlich. Die UZH bietet überdies entsprechende Informationen und Kurse an (tierschutz.uzh.ch/de/Ressourcen/Design,-Planung- und-Reporting.html, swiss3rcc.org/events/best-prac-tice-in-in-vivo-research sowie crs.uzh.ch/en/training/GoodResearch-Practice.html). Zu Frage 5: Die UZH ist Gründungsmitglied von STAAR (Swiss Transparency Agreement on Animal Research, gegründet 2022). Sie kommuniziert regelmässig und transparent über Forschung mit Tieren (uzh.ch/de/re- searchinnovation/ethics/animals.html. Auf der Webseite der UZH werden jährlich alle Zahlen von Tieren publiziert, die in Versuchen zum Einsatz kamen (uzh.ch/de/researchinnovation/ethics/animals/numbers.html), aber auch Projekte aufgezeigt, die Tieren nützen (uzh.ch/de/researchinnovation/ethics/animals/current-research.html). Die UZH informiert regelmässig über die Haltung von Versuchstieren und ihre Forschung mit Tierversuchen an öffentlichen Veranstaltungen (z. B. «scientifica» [scientifica.ch/ausstellungen/von-zellen-organen- und-tieren/], «Senioren- und Kinderuniversität», «Nature & Science Festival» [mnf.uzh.ch/de/oeffentlichkeit/mnf-festival/programm.html]). Für

die Mitarbeitenden und Studierenden der UZH werden zudem im Rahmen der «UZH-Tage des Versuchstiers» (tierschutz.uzh.ch/de/versuchstiertage.html) Führungen angeboten. Teil dieser offenen und transparenten Kommunikationsstrategie ist auch das «Rehoming-Projekt», das die UZH in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Tierschutz als erste Hochschule der Schweiz etabliert hat und das zum Ziel hat, ehemalige Versuchstiere privat zu platzieren (tierschutz.uzh.ch/de/Rehoming-Projekt.html).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli