Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1265/2024

Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Angie Romero, Zürich, betreffend Zutrittskontrollen im PJZ für Anwältinnen und Anwälte, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 355/2024

Sitzung vom 11. Dezember 2024

1265. Anfrage (Zutrittskontrollen im PJZ für Anwältinnen und Anwälte) Kantonsrat Philipp Müller, Dietikon, und Kantonsrätin Angie Romero, Zürich, haben am 28. Oktober 2024 folgende Anfrage eingereicht: Beim Zutritt in das Polizei- und Justizzentrum (PJZ) werden alle Personen (mit Ausnahme von Mitarbeitenden) einer rigorosen Sicherheitskontrolle, vergleichbar mit derjenigen an Flughäfen, unterzogen. Anwältinnen und Anwälte sind notwendige Bestandteile eines Strafverfahrens und üben darin eine zentrale Rolle aus. Sie unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und werden nur im Anwaltsregister eingetragen, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar wären. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind zudem verpflichtet, das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung sowie Verletzungen der Berufsregeln der Aufsichtskommission zu melden. Vor diesem Hintergrund sind die heutigen Sicherheitskontrollen für die Anwaltschaft unverhältnismässig. Insbesondere das Durchsuchen von Taschen ist mit Blick auf das Anwaltsgeheimnis problematisch. Für ans PJZ eingeladene Anwältinnen und Anwälte wären mildere Kontrollmassnahmen absolut tauglich und möglich. So könnte die Rolle als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt auf der Einladung (mit QR-Code) erwähnt werden und die Kontrolle auf eine Identitätsprüfung mit amtlichem Ausweis beschränkt werden. So liesse sich das Zutrittskonzept wesentlich vereinfachen und auch der (Personal-)Aufwand reduzieren. Bemühungen des Zürcher Anwaltsverbandes in diese Richtung blieben offenbar bislang ungehört. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Sind dem Regierungsrat Fälle bekannt, in welchen Anwältinnen oder Anwälte Waffen oder unerlaubte Gegenstände an Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen mitführten und so eine Gefahr für das Justizpersonal schufen?

2. Wie rechtfertigt der Regierungsrat, dass für die Anwaltschaft und andere, externe Personen dieselben, strikten Zutrittskontrollen ins PJZ gelten?

3. Inwiefern sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, für verfahrensbeteiligte Anwältinnen und Anwälte mildere Kontrollmassnahmen vorzusehen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Angie Romero, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Polizei- und Justizzentrum (PJZ) bildet das Zentrum der Zürcher Strafverfolgung. Darin sind die Oberstaatsanwaltschaft, die spezialisierten Staatsanwaltschaften, das Kommando und verschiedene sensitive Bereiche der Kantonspolizei, Teile des Zwangsmassnahmengerichts sowie das Gefängnis Zürich West untergebracht. Durch die Konzentration von exponierten Verwaltungszweigen, die das Straf- und Gewaltmonopol des Staates durchsetzen, besteht ein grosses Sicherheitsbedürfnis für das Gebäude und die darin befindlichen Personen. Die Gefahr von gewaltsamen Repressalien gegen diesen Teil des Staatsapparates ist real, wie gerade in der Stadt Zürich verschiedene Ausschreitungen gegen die Polizeikräfte zeigen. Der Kanton Zürich ist Eigentümer des PJZ, somit Inhaber des Hausrechts und damit zur Gefahrenabwehr berechtigt und verpflichtet. Um die Sicherheit der Mitarbeitenden und Besuchenden des PJZ gegen mögliche Gewalttaten zu schützen, ist die Verhinderung des Einschleusens von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch eine Zutrittskontrolle am einzigen Eingang für den Publikumsverkehr sowohl zulässig, als auch erforderlich und geeignet. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des PJZ und der darin befindlichen Personen ist wie oben ausgeführt gross. Demgegenüber ist der Eingriff in die persönliche Freiheit der Personen, die sich beim Eintritt in das Gebäude einer Identitäts- und Sicherheitskontrolle unterziehen müssen, marginal. Das Anwaltsgeheimnis wird nicht tangiert, da (analog der Sicherheitskontrolle im Luftverkehr) durch Röntgen des Gepäcks und Durchschreiten eines Magnetbogens lediglich im Gebäude verbotene Gegenstände detektiert werden und – falls solche erkannt werden – die kontrollierte Person selber diese aus ihrem Gepäck bzw. ihren Kleidern entfernen muss. Das Kontrollpersonal öffnet keine Behältnisse der kontrollierten Personen. Ein Sicherheitsdispositiv funktioniert nur, wenn es konsequent umgesetzt wird. Beim Zutritt zum PJZ müssen sich grundsätzlich alle Personen der Sicherheitskontrolle unterziehen, die nicht Mitarbeitende der darin untergebrachten Verwaltungszweige sind. Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte werden weder bei ihrer Zulassung noch bei ihrer Tätigkeit einer regelmässigen Personensicherheitsüberprüfung unterzogen, die über das blosse Vorlegen eines Strafregisterauszuges hinausgeht (im Gegensatz z. B. zu Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die ebenfalls nicht von der Sicherheitskontrolle entbunden sind). Es besteht kein Grund, sie von den im Sicherheitsdispositiv des Gebäudes festgesetzten Massnahmen auszunehmen. Im Übrigen wurden Entscheide betreffend Dispensation von der Sicherheitskontrolle angefochten und von der ersten Rechtsmittelinstanz bestätigt. Ein Verfahren ist rechtskräftig, ein weiteres vor Verwaltungsgericht hängig. Nur schon deshalb ist eine Praxisänderung nicht angezeigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli