RRB Nr. 1266/2024
Anfrage Jasmin Pokerschnig, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Kinder und Jugendliche in der Nothilfe, gegenwärtige Situation im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 354/2024
Sitzung vom 11. Dezember 2024
1266. Anfrage (Kinder und Jugendliche in der Nothilfe, gegenwärtige Situation im Kanton Zürich) Kantonsrätin Jasmin Pokerschnig, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 28. Oktober 2024 folgende Anfrage eingereicht: Im Jahr 2020 erhielt das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) von der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) den Auftrag, eine Untersuchung zum Wohlbefinden, zur Entwicklung und zur Gesundheit von nothilfebeziehenden Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 18 Jahren durchzuführen. Gleichzeitig erschien ein Rechtsgutachten der Universität Neuenburg zur Studie. Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass die gegenwärtige Situation dieser Kinder gegen die UN Kinderrechtskonvention sowie gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen verstösst. Im Rahmen der Untersuchung wurde eine nahezu flächendeckende Fragebogenerhebung aller Kantone, in denen sich zum Erhebungszeitpunkt Kinder und Jugendliche in der Nothilfe befanden, durchgeführt. Laut Tages-Anzeiger vom 30.09.2024 war der Kanton Zürich der einzige Kanton, der sich gegen eine Teilnahme entschied. Für die übrige Schweiz zeigt die vorliegende Untersuchung, dass nothilfebeziehende Kinder und Jugendliche, deren Eltern ausreisepflichtig sind, in Bezug auf die meisten Lebensbereiche (Unterbringung, Versorgung, Beschulung, Umgang mit Kindeswohlgefährdungen) anders behandelt werden als Kinder ohne Nothilfe. Alle von der Nothilfe lebenden Kindern und Jugendlichen sind laut dieser Untersuchung mindestens einem unzumutbaren Umstand ausgesetzt, viele sind von Mehrfachrisiken betroffen. Diese Tatsache ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Mehrheit der erfassten Kinder und Jugendlichen diesen Umständen deutlich länger ausgesetzt ist, als dies das System vorsieht. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Aus welche Gründen hat der Kanton Zürich an dieser Studie nicht teilgenommen?
2. Treffen die in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse im Grundsatz auch für den Kanton Zürich zu? Wenn nein, warum nicht?
3. Wie werden im Kanton Zürich Daten und Erkenntnisse zum Wohlbefinden, zur Entwicklung und zur Gesundheit von begleiteten, von der Nothilfe lebenden Minderjährigen erhoben?
4. Wie viele begleitete Kinder und Jugendliche werden aktuell im Kanton Zürich im Rahmen der Nothilfe unterstützt? Wie viele davon sind in kantonalen kollektiven Unterkünften (Rückkehrzentren) und wie viele in Wohnungen der Gemeinden untergebracht?
5. Wie lange beziehen begleitete Kinder und Jugendliche die Nothilfe? Bitte um tabellarische Auflistung der vergangenen fünf Jahre nach Anzahl Minderjähriger und jeweiliger Dauer der Nothilfe. Bitte auch den Medianwert angeben.
6. In welchen Einrichtungen oder Wohnungen sind die Kinder und Jugendlichen gemeinsam mit ihren Eltern in einem gleichen Zimmer untergebracht?
7. Wo sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf, um das Wohlergehen und die Grundrechte der nothilfebeziehenden Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jasmin Pokerschnig, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Kanton ist nicht zur Teilnahme an Studien verpflichtet. Im Frühjahr 2022 setzte der Kanton seine Prioritäten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln in die direkte Hilfe für die Menschen, die in grosser Zahl aus der Ukraine in die Schweiz und nach Zürich kamen. Zu Fragen 2, 3 und 7: Bei rechtskräftig weggewiesenen Personen hat der Bund in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt, dass sie die Schweiz verlassen müssen und dass ihre Ausreise zulässig, zumutbar und möglich ist, d. h., dass sie ausreisen können. Sie halten sich somit illegal in der Schweiz auf und müssen gemäss Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Diese Personen erhalten auf Ersuchen hin Nothilfe. Das Bundesrecht gibt vor, dass die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen erbracht wird, und zwar an den von den Kantonen oder dem Bund bezeichneten Orten (Art. 82 AsylG). Dies gilt auch für Familien mit Kindern, wobei auf deren besondere Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten, weshalb kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. Es ist unbestritten, dass der Nothilfestatus und die fehlende Bleibeperspektive insbesondere für Familien mit Kindern belastend sein können. Die von verschiedenen Organisationen geäusserte Kritik an den Rückkehrzentren ist regelmässig verbunden mit grundsätzlicher Kritik an der Schweizer Asylpolitik oder am geltenden Asylrecht. Die Kantone sind aber verpflichtet, vom Bund angeordnete Wegweisungen in den zuständigen Dublin-Staat oder in den Heimatstaat zu vollziehen. Häufig verweigern die Eltern die Mitwirkung beim Wegweisungsvollzug, was überhaupt erst zum Nothilfestatus führt. Für das Wohlergehen der Kinder liegt die Verantwortung primär bei den Eltern. Zu Fragen 4 und 6: Die Nothilfe für rechtskräftig weggewiesene Familien wird in einem separaten kantonalen Rückkehrzentrum, einem Durchgangszentrum oder in einer Gemeindestruktur gewährt. Mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in der Nothilfe wohnen nicht in einem kantonalen Asylzentrum, sondern in kommunalen Strukturen. In den kantonalen Zentren werden die Kinder gemeinsam mit den Eltern untergebracht. Anzahl Familien in der Nothilfe (Stand 31.Oktober 2024): Anzahl Familien (mit Kindern) in der Nothilfe gesamthaft 49
davon Anzahl Familien (mit Kindern), die in Dublin-Staat zurückkehren müssen 10
Anzahl Kinder und Jugendliche in der Nothilfe (Stand 31.Oktober 2024): in Rückkehrzentrum 28 in Durchgangszentrum 20 in Gemeinde 59 Total 107
Zu Frage 5: Für die Aufenthaltsdauer der Kinder und Jugendlichen in der Nothilfe sind die Eltern verantwortlich. Nothilfe beziehen nur Personen, deren Ausreise zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Hinblick auf die Rückkehr steht den Betroffenen Rückkehrberatung und individuelle Rückkehrhilfe zur Verfügung. Per Ende Oktober befinden sich 44% der Kinder und Jugendlichen seit weniger als sechs Monaten in der Nothilfe, 33% zwischen sieben Monaten und zwei Jahren, 23% befinden sich seit mehr als zwei Jahren in der Nothilfe. Die Kinder und Jugendlichen, die seit mehr als zwei Jahren in der Nothilfe sind, wohnen in Gemeinden. Der Medianwert beträgt aktuell (Stichtag 31. Oktober 2024) 302 Tage. Rückwirkend sind zur Dauer des Nothilfebezugs keine Aussagen möglich, da solche Daten nicht ausgewertet wurden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli