Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 127/2024

Anfrage Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Marzena Kopp, Meilen, betreffend Aufhebung von Fahrspuren für Velostreifen - Kapazitätsreduktion des MIV?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 394/2023

Sitzung vom 7. Februar 2024

127. Anfrage (Aufhebung von Fahrspuren für Velostreifen – Kapazitätsreduktion des MIV?) Kantonsrat Tumasch Mischol, Hombrechtikon, sowie die Kantonsrätinnen Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Marzena Kopp, Meilen, haben am 4. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Medienmitteilung vom 15. November 2023 verkündet die Stadt Zürich, dass die Gleisanlagen im Bereich des Kreuzplatzes zu sanieren seien. Im Zusammenhang mit der Sanierung dieser Gleisanlagen werde die heute zweispurige Forchstrasse stadteinwärts zugunsten eines Velostreifens auf eine Fahrspur reduziert. Bereits im Verlauf vom Sommer 2023 wurde dieses Verkehrsregime mit einer statt zwei Geradeausspuren in Richtung Zentrum provisorisch eingeführt. Durch diese Reduktion einer Fahrspur staute sich der MIV teilweise bis über die Burgwies in Richtung Forch zurück. Nach dem Abbruch dieser temporären Massnahme normalisierte sich der Verkehrsfluss des MIV wieder. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wurde der Kanton bezüglich des im Sommer durchgeführten Versuchs der neuen Verkehrsführung auf einer Kantonsstrasse am Kreuzplatz vorgängig informiert? Wenn nein, warum nicht?

2. Wurde in Bezug auf den Versuch eine Auswertung gemacht? Wenn ja, liegt dem Kanton diese Auswertung vor und zu welchen Schluss kommt diese Auswertung?

3. Wie hat sich der Kanton zur definitiven Streichung einer MIV-Fahrspur vernehmen lassen? Wenn nein, warum hat der Kanton keine Stellungnahme abgegeben?

4. Ein weiteres Projekt der Stadt Zürich ist die Redimensionierung der Bellerivestrasse. Ein endgültiger Entscheid ist hier noch nicht gefallen. Wie stellt sich der Kanton zum zweiten durch die Stadt geplanten Angriff auf den MIV aus dem Raum Pfannenstiel und Bezirk Meilen?

5. Ist diese Massnahme im Bereich des Kreuzplatzes mit der Kantonsverfassung Art. 104 Abs. 2bis vereinbar? Wenn ja, wie viel Behinderung des MIV ist trotz der Kantonsverfassung vertretbar? Wenn nein, was unternimmt der Regierungsrat, um diese weitere Behinderung des MIV in der Stadt zu verhinden?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Tumasch Mischol, Hombrechtikon, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Marzena Kopp, Meilen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die vorübergehende Verkehrsanordnung am Kreuzplatz im Sommer 2023 erfolgte nicht aufgrund eines Verkehrsversuches, sondern aufgrund von Strassenbauarbeiten. Die von den Bauarbeiten betroffene Forchstrasse gilt als Strasse mit überkommunaler Bedeutung gemäss § 43 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Nach § 43 Abs. 1 StrG werden Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten. Auch die damit verbundenen Verkehrsanordnungen fallen in die Kompetenz der Städte Zürich und Winterthur (vgl. § 27 Kantonale Signalisationsverordnung [LS 741.2]). Eine Information des Kantons war deshalb nicht erforderlich. Zu Frage 2: Ein Verkehrsversuch hat nicht stattgefunden, weshalb keine Auswertung vorhanden ist (vgl. Beantwortung der Frage 1). Zu Frage 3: Auslöser des aktuellen Projekts Kreuzplatz ist die Sanierung und Anpassung der dortigen Gleisanlagen zwecks Gewährleistung eines funktionierenden Trambetriebs am und um den Stadelhoferplatz. Hauptbestandteil des Bauvorhabens ist somit die Infrastruktur einer Eisenbahnanlage, weshalb das Projekt dem Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101; Art. 2) unterstellt ist und im Rahmen eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 18 EBG durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) bewilligt wird. Das Amt für Mobilität (AFM) hat im Rahmen dieses Verfahrens Stellung zuhanden des BAV genommen und beantragt, den geplanten Spurabbau in der Forchstrasse (Aufhebung der linken Geradeausspur) und den zusätzlichen Velostreifen aus dem Projekt Kreuzplatz herauszulösen und in das benachbarte Drittprojekt Zeltweg zu integrieren. Das Projekt Zeltweg wird im Verfahren nach StrG beurteilt. In diesem Verfahren ist dann auch zu prüfen, ob die Verkehrsanordnungen den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebiets beeinflussen können (§ 28 KSigV) und ob Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (KV, LS 101) eingehalten wird. Zu Frage 4: Dem Kanton liegt derzeit kein Projekt betreffend Bellerivestrasse zur Genehmigung vor, weshalb sich der Regierungsrat dazu nicht äussern kann.

Zu Frage 5: Da es sich um ein Projekt nach Bundesrecht (EBG) handelt, findet Art. 104 Abs. 2bis KV keine Anwendung. Dies im Unterschied zur Genehmigung eines Projekts nach kantonalem Recht (StrG) (vgl. Beantwortung der Frage 3). Unter anderem aus diesem Grund hat das AFM beantragt, diesen Teil des Projekts aus dem Bundesverfahren herauszulösen und dem kantonalen Verfahren nach StrG zu unterstellen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Eisenbahngesetz, Art. 18 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and January 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 43 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.