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RRB Nr. 1280/2024

Strassen, Regensberg, 606 Dielsdorfer-/Boppelserstrasse, Fahrbahninstandsetzung und hindernisfreie Bushaltestellen Höfli, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2024

1280. Strassen (Regensberg, 606 Dielsdorfer-/Boppelserstrasse, Fahrbahninstandsetzung und hindernisfreie Bushaltestellen Höfli, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Dielsdorfer-/Boppelserstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Regensberg zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 606 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Dielsdorfer-/Boppelserstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen Regensberg, Höfli, sind sodann gemäss den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei auszubauen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Regensberg sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn und der Gehwege; – talseitige Kurvenverbreiterung im Abschnitt Boppelserstrasse mit Bankettsicherungen (Elementplattenmauern) zur Verbesserung der Sicht- und Anhaltesichtweiten; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Regensberg, Höfli, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen; – teilweise Anpassung und Instandsetzung der Strassenentwässerung; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Im Rahmen des Bauvorhabens werden sämtliche im Zusammenhang mit dem Schutz des Lägerngebietes (Objekt Nr. 1011 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, kantonales Landschaftsschutzobjekt Nr. 1003), der Reblandschaft Regensberg (kantonales Landschaftsschutzobjekt Nr. 4003), der Endmoräne Burghof (kantonales Landschaftsschutzobjekt Nr. 7079) sowie des Ortsbildes von Regensberg (Objekt Nr. 5624 des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, schutzwürdiges Ortsbild von überkommunaler Bedeutung) geltenden rechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Insbesondere liegt die gemäss

Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (LS 702.665) erforderliche Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung vor. Der Wartebereich der talseitigen Bushaltestelle kommt sodann am Rande einer Grundwasserschutzzone S2 zu liegen. Die daher notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegt vor. Für den hindernisfreien Ausbau der talseitigen Bushaltestelle werden im Weiteren Fruchtfolgeflächen beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird kompensiert. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 26. Juli bis 26. August 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 30. September 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 1 000 Bauarbeiten 1 492 000 Nebenarbeiten 365 000 Technische Arbeiten 365 000 Total 2 223 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 2 223 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 1 908 500 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 314 500 zulasten der Investitionsrechnung.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 223 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 86% 1 908 500 1 908 500 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 14% 314 500 314 500 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 2 223 000 2 223 000

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 9000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 100% 314 500 1 000 2,5% 8 000 Zwischentotal 1 000 8 000 Total 100% 314 500 9 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-71007, Regensberg, 606 Dielsdorfer-/Boppelserstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Fahrbahninstandsetzung und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 606 Dielsdorfer-/Boppelserstrasse in der Gemeinde Regensberg wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 2 223 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 1 908 500 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 314 500 zulasten der Investitionsrechnung.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)

IV. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Regensberg, Unterburg 32, 8158 Regensberg (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.