RRB Nr. 129/2025
Strassen, Uster, 744 Seestrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreie Bushaltestellen, Fussgänger- und Veloschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025
129. Strassen (Uster, 744 Seestrasse, Strasseninstandsetzung, hindernisfreie Bushaltestellen, Fussgänger- und Veloschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Seestrasse auf dem Gebiet der Stadt Uster zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 744 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Seestrasse im Projektperimeter instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen werden gemäss den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut. Zudem sind Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung und der Verkehrssicherheit insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende geplant. Neben baulichen Massnahmen ist im Abschnitt Knoten See-/ Seefeld-/Sonnenbergstrasse bis Liegenschaft Seestrasse Nr. 153a aus Lärmschutzgründen die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Das in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Uster und der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags von km 5,110 bis 5,576) sowie der bestehenden Gehwege, einschliesslich Anpassung und Erneuerung der Randabschlüsse; – Ausgestaltung der Seestrasse als Kernfahrbahn mit 7,5 m Breite und beidseitig markierten Radstreifen im Abschnitt Wannenstrasse bis Liegenschaft Seestrasse Nr. 153a; – Ausgestaltung der Seestrasse als Schmalfahrbahn mit 6,2 m Breite im Abschnitt Liegenschaft Seestrasse Nr. 153a bis zur Kurve Alte Riedikerstrasse bzw. 6,5 m Breite im Abschnitt Alte Riedikerstrasse bis zum Doppelkreisel Niederuster, Führung der Velofahrenden im Mischverkehr; – Neubau einer gesicherten Querungsstelle für den Veloverkehr in Fahrtrichtung Greifensee im Bereich der Wannenstrasse; – Schliessung der seeseitigen Gehweglücken in den Abschnitten Seestrasse 157 bis Seeweg, Strandbadweg bis Im Brachtürli und Seestrasse 125 bis 127; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Turicum, Ausgestaltung als nicht überholbare Fahrbahnhaltestellen;
– Neubau eines markierten Fussgängerübergangs mit Mittelschutzinsel bei der Bushaltestelle Turicum; – Sanierung und Umgestaltung des öffentlichen Parkplatzes bei der Bushaltestelle Turicum, Ausbildung der Parkierungsflächen mit Rasenliner; – Ergänzung des markierten Fussgängerübergangs mit Mittelschutzinsel im Bereich Seeweg um eine Velofurt; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Schlyffi in Fahrtrichtung Turicum, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestelle; – Rückbau der Busbucht bei der aufgehobenen Bushaltestelle Schlyffi in Fahrtrichtung Niederuster; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Infolge des Verkehrs auf der Seestrasse werden bei einigen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags sowie der durch die Kantonspolizei festgelegten Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit können die Belastungen deutlich verringert und die IGW bei fast allen Gebäuden eingehalten werden. Bei einem Gebäude bleiben die IGW trotz der geplanten Massnahmen an der Quelle überschritten. Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwand) sind im fraglichen Strassenabschnitt nicht möglich. Die Seestrasse verläuft entlang des Greifensees. Im Rahmen des Bauvorhabens werden die in Zusammenhang mit dem Schutz des Greifensees geltenden rechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Das Bauvorhaben liegt sodann teilweise im Uferstreifen des Aabachs, öffentliches Fliessgewässer. Es ist daher eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der Stadtrat Uster hat sich mit Beschluss Nr. 64 vom 3. März 2020 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 24. Januar bis 24. Februar 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 13. November bis 13. Dezember 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden acht Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den acht Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Anlässlich der Priorisierung der Investitionsvorhaben für die Erstellung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2025– 2028 wurde das vorliegende Projekt mit elf Punkten bewertet. Die Ausgaben sind daher nicht im KEF 2025–2028 eingestellt und nicht im Budget enthalten. Sie werden innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, kompensiert. Ein Aufschub des Bauvorhabens bis zur Neubeurteilung im Rahmen der Erstellung des KEF 2026–2029 würde das Projekt verzögern und wäre mit negativen Auswirkungen und Mehrkosten verbunden. Die Ausführung des Projekts wurde mit der Stadt Uster und den Werken koordiniert. Es bestehen grosse Abhängigkeiten zwischen dem Strassenprojekt und den von den Werken geplanten Werkleitungssanierungen. Zudem wurde 2024 vom Tiefbauamt die Brücke über den Aabach ersetzt. Die Anschlussbereiche zum vorliegenden Strassenprojekt wurden dabei in einem provisorischen Zustand belassen. Das Projekt ist sodann zur Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie der bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen erforderlich. Es ist im Agglomerationsprogramm der 3. Generation enthalten, wobei mit einem Bundesbeitrag von rund Fr. 550 000 zu rechnen ist. Der Anspruch auf Mitfinanzierung durch den Bund entfällt, wenn der Baubeginn nicht 2025 erfolgt. Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 860 000 Bauarbeiten 6 240 000 Nebenarbeiten 880 000 Technische Arbeiten 1 050 000 Total 9 030 000
Die Stadt Uster hat mit den Beschlüssen Nr. 516 vom 12. Dezember 2023 und Nr. 527 vom 10. Dezember 2024 eine Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 240 000 an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Stadt Uster nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81319 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Uster Total in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 5 100 000 190 000 5 290 000 Staatsstrassen Anteil öV 320 000 320 000 Staatsstrassen 390 000 390 000 Fussgängeranlagen 250 000 50 000 300 000 Fahrradanlagen 2 730 000 2 730 000 Total 8 790 000 240 000 9 030 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 9 030 000 zu bewilligen, wovon Fr. 5 610 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 3 420 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 9 030 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 59% 5 290 000 5 290 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 Staatsstrassen Anteil öV 4% 320 000 320 000 Konto 8400.50110 00000 Staatsstrassen 4% 390 000 390 000 Konto 8400.50100 00000 Fussgängeranlagen 3% 300 000 300 000 Konto 8400.50130 00000 Fahrradanlagen 30% 2 730 000 2 730 000 Total 100% 5 610 000 3 420 000 9 030 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1919/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 515 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Projekt ist im Agglomerationsprogramm der 3. Generation mit rund Fr. 550 000 enthalten. Die genaue Höhe des Bundesbeitrags kann erst mit der Schlussabrechnung festgelegt werden und ist somit in der Ausgabe nicht zu berücksichtigen. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63001 00000, Investitionsbeiträge vom Bund Agglomerationsprogramm, für das Objekt Nr. 84S-81319 gutzuschreiben.
Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 240 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 252 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 58% 5 100 000 19 000 2,5% 128 000 Staatsstrassen Anteil öV 4% 320 000 1 000 2,5% 8 000 Staatsstrassen 4% 390 000 1 500 2,5% 10 000 Fussgängeranlagen 3% 250 000 1 000 2,5% 6 000 Fahrradanlagen 31% 2 730 000 10 000 2,5% 68 000 Zwischentotal 32 500 220 000 Total 100% 8 790 000 252 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81319, Uster, 744 Seestrasse, aufzunehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die Fussgänger- und Veloschutzmassnahmen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 744 Seestrasse in der Stadt Uster wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 610 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 3 420 000, insgesamt Fr. 9 030 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)
IV. Die Verfügung der Baudirektion Nr. 1919/2018 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli