Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1290/2022

Ambulatorium Kanonengasse, Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2023, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2022

1290. Ambulatorium Kanonengasse (Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2023)

Erwägungen

1. Ausgangslage Im November 1986 eröffnete die Stadt Zürich das Krankenzimmer für Obdachlose (KFO). Dabei ging es nebst der Versorgung von Spritzenabszessen, infizierten Wunden und fiebrigen Infekten auch um die Pflege von am Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und an Hepatitis erkrankten Personen. Aufgrund von Veränderungen in der Drogenszene stand mit der Zeit nicht mehr die Behandlung von Drogenabhängigen im Vordergrund, sondern die ambulante medizinische Versorgung von randständigen Menschen im Allgemeinen. Neben den Substitutionsprogrammen und einer allgemeinmedizinischen Sprechstunde wurde 2006 auch eine gynäkologische Sprechstunde ins Leben gerufen und das KFO in Ambulatorium Kanonengasse umbenannt. Die Präventionsarbeit wurde über die Jahre bis heute beibehalten. Das Ambulatorium nimmt einen wichtigen Präventionsauftrag in den Bereichen Sucht, HIV, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten wahr und betreibt aktiv Gesundheitsförderung für randständige Personen, die aus verschiedenen Gründen keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Mit seinem differenzierten Angebot verhindert es die medizinische Unterversorgung dieser Bevölkerungsgruppe. Aufgrund der Zentrumsfunktionen der Stadt Zürich reicht die Wirkung des Ambulatoriums weit über die Stadtgrenzen hinaus in das ganze Kantonsgebiet hinein.

2. Gewährung eines Staatsbeitrages Die Kantone sind nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung des nationalen Programmes gegen HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten zuständig. Gemäss § 46 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Insbesondere bekämpfen der Kanton und die Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch (§ 48 GesG). Dabei kann der Kanton Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 2 GesG).

Die Gesundheitsdirektion beteiligt sich seit der Eröffnung des KFO und später des Ambulatoriums mit Subventionen an dessen Finanzierung. Dabei werden Leistungen des Ambulatoriums subventioniert, die in den Bereichen Suchtmittelmissbrauch und übertragbare Krankheiten einen wesentlichen Präventionsanteil aufweisen oder die zur allgemeinen Gesundheitsförderung bei marginalisierten Personen beitragen. Da diese Leistungen tariflich nicht abgedeckt sind, entsteht für das Ambulatorium ein Defizit. Zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich wurde eine Defizitverteilung von 55% zu 45% vereinbart. Mit RRB Nr. 594/2014 wurde dem Ambulatorium für die Jahre 2014– 2018 die Weiterführung des Staatsbeitrages im Sinne einer Defizitdeckung von 45% der beitragsberechtigten Kosten für Prävention und Gesundheitsförderung bei Personen ausserhalb der Regelversorgung mit einem Höchstbetrag von 1,3 Mio. Franken pro Jahr zugesprochen. Mit RRB Nr. 1026/2018 wurde der Höchstbetrag für die Jahre 2019–2022 auf 1 Mio. Franken pro Jahr reduziert, da zuvor aufgrund schwieriger Abgrenzungen auch teils nichtpräventive Leistungen mitfinanziert wurden. Die tatsächlich vom Kanton geleisteten Defizitdeckungen entsprachen den genannten Höchstbeträgen. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch gestellt hat, in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]). Das Ambulatorium Kanonengasse erfüllt diese Voraussetzungen. Die Stadt Zürich ist derzeit daran, die Leistungserfassung für das Ambulatorium ab 2023 neu zu strukturieren, damit inskünftig tariflich abgedeckte Leistungen besser von Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung abgegrenzt werden können. Auf Grundlage der Erkenntnisse der neuen Leistungserfassung wird der Staatsbeitrag für das Ambulatorium deshalb ab 2024 neu zu bestimmen sein. Für das Jahr 2023 soll nochmals der bisherige Betrag von höchstens 1 Mio. Franken als Subvention zugesichert werden. Bei diesem Höchstbetrag bestehen keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu tariflichen Leistungen, denn die beitragsberechtigten Leistungen für Gesundheitsförderung und Prävention erreichen den Betrag 1 Mio. Franken auf jeden Fall. Die zu erfüllenden Aufgaben sowie Details zum Leistungs- und

Kostencontrolling werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Werden die vereinbarten Pflichten und Modalitäten nicht oder nicht vollumfänglich eingehalten oder ändert sich das übergeordnete Recht, fällt die Beitragsberechtigung vorzeitig dahin und/oder der Beitrag wird entsprechend gekürzt.

3. Finanzielle Auswirkungen Dem Ambulatorium Kanonengasse wird für das Jahr 2023 eine Subvention von höchstens 1 Mio. Franken als gebundene Ausgabe (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz) zugesichert. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt und wird dem Konto 3636000000, Beitrag an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet. Bei den Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und des Suchtmittelmissbrauchs ist nicht mit betrieblichen und personellen Folgekosten oder Folgeerträgen zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Ambulatorium Kanonengasse wird für Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und des Suchtmittelmissbrauchs, die einen wesentlichen Präventionsanteil enthalten, sowie für Massnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung für das Jahr 2023 eine Subvention von 45% der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 1 000 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 and Art. 48 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Controlling Communicable Human Diseases, Art. 5 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, September 1, 2023, July 1, 2024, and August 1, 2025.

Cited in