RRB Nr. 1290/2024
Motion Christoph Ziegler, Elgg, Nadia Koch, Rümlang, und Christa Stünzi, Horgen, betreffend Aufhebung der 3-Jahres-Frist für IF-Lehrpersonen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 305/2024
Sitzung vom 11. Dezember 2024
1290. Motion (Aufhebung der 3-Jahres-Frist für IF-Lehrpersonen)
Erwägungen
Kantonsrat Christoph Ziegler, Elgg, sowie die Kantonsrätinnen Nadia Koch, Rümlang, und Christa Stünzi, Horgen, haben am 23. September 2024 folgende Motion eingereicht: Solange «Poldis» als Notmassnahme gegen den Lehrpersonenmangel eingesetzt werden, können amtierende Lehrerinnen und Lehrer als IF- Lehrpersonen länger als 3 Jahre tätig sein (auch ohne Masterstudium). Die 3-Jahres-Frist wird während des akuten Lehrer- und Heilpädagogen- Mangels aufgehoben. Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern. Begründung Es gibt allgemein zu wenig Lehrpersonen, und auch Lehrerinnen und Lehrer für die integrative Förderung (IF) sind dringend gesucht. So behelfen sich viele Schulleitungen mit schon amtierenden Lehrpersonen, welche neben den regulären Stunden noch IF unterrichten. Diese IF- Lehrpersonen müssen während der ersten 3 Jahre das Modul P1_02 «Diagnostik, Förderung und Partizipation bei besonderem Bildungsbedarf» an der HfH besuchen, welches am Schluss an das Masterstudium angerechnet würde. Die hohen Belastungen und Anforderungen schrecken diverse Lehrpersonen vor einem Masterstudium ab, weshalb sie nach 3 Jahren wieder ausschliesslich reguläre Stunden unterrichten. Neue Lehrpersonen im sonderpädagogischen Bereich werden oft vergeblich gesucht. Als Notstandsmassnahme sollen nun Lehrpersonen, welche ihren Beruf erfolgreich und zur Zufriedenheit der Vorgesetzten ausüben, länger als 3 Jahre IF-Lektionen erteilen dürfen, auch ohne Masterstudium. Neben dem Modul P1_02 «Diagnostik, Förderung und Partizipation bei besonderem Bildungsbedarf» könnten sie in den nächsten 2-3 Jahren ein weiteres Modul inklusive Leistungsnachweis an der HfH auswählen und absolvieren, so dass die Qualitätssicherung eingehalten wird. Diese Notstandsmassnahme soll so lange gelten, wie Poldis (Personen ohne Lehrdiplom) an unseren Schulen tätig sind. Die IF-Lehrpersonen ohne Masterstudium sind der Lohnstufe ihrer Lehrertätigkeit zugeordnet. Somit bleibt die ganze Umsetzung kostenneutral.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Christoph Ziegler, Elgg, Nadia Koch, Rümlang, und Christa Stünzi, Horgen, wird wie folgt Stellung genommen: Die integrative Förderung stellt mit ihren gut ausgebildeten Lehrpersonen mit Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik eine tragende Stütze der integrativen Schule dar. Damit das verfassungsmässige Recht von Schülerinnen und Schülern auf unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht gewährleistet werden kann, müssen die unterrichtenden Lehrpersonen über eine adäquate Ausbildung verfügen. Im sonderpädagogischen Bereich gilt dies umso mehr, da die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, insbesondere im Bereich der integrativen Förderung, besonders anspruchsvoll ist. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung an Einschulungs- und Kleinklassen, Förderlehrpersonen, Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen und verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschulung benötigen daher ein von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik (§ 29 Abs. 1 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Besteht Lehrpersonenmangel, geht es schwergewichtig um die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass sich Förderlehrpersonen möglichst schnell für ihre anspruchsvolle Tätigkeit qualifizieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden bereits verschiedene Massnahmen ergriffen. Beispielsweise wird Lehrpersonen, welche die Ausbildung in schulischer Heilpädagogik berufsbegleitend absolvieren wollen, eine grosszügige Regelung für bezahlten Urlaub gewährt (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 lit. a Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LS 412.311]). Diese Massnahme trägt der grossen Belastung Rechnung, die im Einzelfall bestehen kann. Ausserdem kann das Volksschulamt einer Person eine befristete Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit als Förderlehrperson erteilen, sofern die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Grundausbildung und die Anmeldung zur notwendigen Zusatzausbildung oder deren Absolvierung erfüllt sind (§ 29 Abs. 6 VSM). Die befristete Zulassung wird mit der Auflage verbunden, ein Modul an der Hochschule für Heilpädagogik (HfH) zu absolvieren, und darf längstens bis zum ordentlichen Abschluss
der Zusatzausbildung dauern. Praxisgemäss wird die Frist auf drei Jahre begrenzt, wobei sie schon heute in begründeten Fällen verlängert werden kann (§ 29 Abs. 7 VSM).
Würden die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Bereich der integrativen Förderung – auch nur vorübergehend – herabgesetzt, sänke der Anreiz, die Ausbildung überhaupt noch in Angriff zu nehmen. Damit würde sich der Mangel an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) mittelfristig noch verstärken. Das in der Motion geforderte «weitere Modul inklusive Leistungsnachweis an der HfH», das die fehlende Ausbildung der Lehrpersonen ausgleichen soll, würde sodann zu Mehrkosten und administrativem Aufwand für den Kanton und die Gemeinden führen. Wenn eine Gemeinde trotz genannter Regelungen den Bedarf an SHP im Bereich der integrativen Förderung nicht decken kann, besteht zudem die Möglichkeit, beim Volksschulamt die Herabsetzung des Mindestangebotes für die integrative Förderung zu beantragen. Die Gemeinde setzt die dadurch freiwerdenden Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden und höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Mit dieser befristeten Ausnahmeregelung erhält die Gemeinde Zeit, die Ausgestaltung ihres sonderpädagogischen Angebotes zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Damit kann sie ein attraktiveres Stellenprofil für die SHP schaffen und die Nachfolgeplanung angehen. Spätestens nach Ablauf einer dreijährigen Frist soll das Mindestangebot der integrativen Förderung wieder vollumfänglich erfüllt werden. Zu beachten ist weiter, dass die Ausnahmeregelung nur die integrative Förderung, nicht aber die integrierte Sonderschulung betrifft. In der integrierten Sonderschulung müssen die Auflagen zwingend erfüllt werden (§ 8 Abs. 4 VSM). Weiter würden sich zum Verlauf der Anstellung von Förderlehrpersonen ohne Zusatzausbildung im Sinne der Motion rechtliche Fragen stellen, wenn der Lehrpersonenmangel nicht mehr deklariert würde. Gemäss § 7 Abs. 4 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) kann die Bildungsdirektion die Gemeinden jeweils für ein Jahr ermächtigen, Personen ohne Zulassung zum Schuldienst anzustellen. Diesen Entscheid fällt die Bildungsdirektion aufgrund der jeweiligen Stellensituation im Frühling. Würde die Zulassung von Förderlehrpersonen ohne Zusatzausbildung an diese Massnahme geknüpft, stellte dies die Schulen vor zusätzliche Herausforderungen, sobald die Bildungsdirektion den Mangel nicht mehr deklariert. Eine grosse Zahl von bisher eingesetzten
Förderlehrpersonen ohne SHP-Ausbildung würde wegfallen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 305/2024 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli