RRB Nr. 13/2025
Krankenversicherung, Tarif für ambulant erbrachte physiotherapeutische Leistungen ab 1. Januar 2025, vorsorgliche Massnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
13. Krankenversicherung (Tarif für ambulant erbrachte physiotherapeutische Leistungen ab 1. Januar 2025, vorsorgliche Massnahme)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Schweizer Physiotherapie Verband Physioswiss für den Regionalverband Physio Zürich-Glarus und die von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherer (tarifsuisse) einigten sich 2018 über einen Taxpunktwert von Fr. 1.11 zur Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen. Der entsprechende Vertrag wurde mit Beschluss Nr. 619/2018 vom Regierungsrat genehmigt. Auch mit den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) vertretenen Versicherern und der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) hat sich Physioswiss im Jahr 2018 auf einen Taxpunktwert von Fr. 1.11 für die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen geeinigt. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss Nr. 937/2018 vom Regierungsrat genehmigt. Beide Verträge wurden per Ende 2024 gekündigt. Mit einem ersten Schreiben vom 10. Dezember 2024 beantragte Physioswiss, den gekündigten Vertrag mit der CSS und der HSK gemäss Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit einem zweiten Schreiben, ebenfalls vom 10. Dezember 2024, beantragte Physioswiss die Festsetzung des Taxpunktwerts gegenüber der tarifsuisse gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG. Die tarifsuisse ihrerseits beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024, den gekündigten Vertrag zwischen tarifsuisse und Physioswiss gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Die entsprechenden Verfahren werden zu führen sein. Jedenfalls liegen ab 1. Januar 2025 noch keine vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigte oder festgesetzte Tarife vor, so dass ab diesem Zeitpunkt ein tarifloser Zustand besteht. Es sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2025 provisorische Tarife festzusetzen.
2. Anträge der Parteien Die Tarifpartner sind damit einverstanden, dass der Regierungsrat die bis am 31. Dezember 2024 gültigen Taxpunktwerte von Fr. 1.11 ab 1. Januar 2025 provisorisch festsetzt für die Dauer, bis rechtskräftig genehmigte oder festgesetzte definitive Tarife vorliegen. Nachdem die
Gesundheitsdirektion die betroffenen Parteien um Rückmeldung zu diesem Vorgehen ersucht hat, haben dies die HSK und die tarifsuisse (mit E-Mail je vom 17. Dezember 2024) sowie die CSS und Physioswiss (mit E-Mail je vom 19. Dezember 2024) bestätigt. Diese Rückmeldungen wurden den Verfahrensparteien gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Voraussetzungen für eine provisorische Tariffestsetzung Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 KVG) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor dem Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Massnahmen ist nicht bestritten: Bis der Regierungsrat allfällig von den Tarifpartnern eingereichte Verträge genehmigt oder die Tarife festgesetzt hat, wird es noch mehrere Monate dauern. Einerseits nimmt der Verhandlungsprozess und die Ausfertigung der Verträge erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch und anderseits muss vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates zudem der Preisüberwachung (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz, SR 942.20) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Im Falle eines Festsetzungsverfahrens ist in Anbetracht der damit verbundenen Schriftenwechsel und Sachverhaltsabklärungen nicht innert Jahresfrist mit einem Festsetzungsentscheid des Regierungsrates zu rechnen. Da seit dem 1. Januar 2025 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der ambulant erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der frei praktizierenden Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton Zürich vorhanden ist, was mithin auch die Liquidität der Leistungserbringenden bedrohen könnte, besteht somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung der Tarife zwischen den Tarifpartnern.
4. Provisorischer Tarif ab 1. Januar 2025 Somit ist im Verhältnis zwischen Physioswiss und der CSS sowie der HSK der vertraglich vereinbarte und bis 31. Dezember 2024 gültige Taxpunktwert von Fr. 1.11 für die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen gemäss KVG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch festzusetzen ab 1. Januar 2025. Auch im Verhältnis zwischen Physioswiss und der tarifsuisse ist der vertraglich vereinbarte und bis 31. Dezember 2024 gültige Taxpunktwert von Fr. 1.11 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch festzusetzen. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen diesen provisorischen und den definitiven Tarifen.
5. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend provisorisch festzusetzenden Tarife für ambulante physiotherapeutische Leistungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.
6. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
7. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die von Physioswiss vertretenen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen im Interesse einer geordneten ambulanten Versorgung möglichst ohne Verzug mit dem provisorischen Tarif abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Verrechnung von ambulant erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zwischen dem Schweizer Physiotherapie Verband Physioswiss, Physio Zürich-Glarus, und den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen eines definitiven Taxpunktwerts der bisherige Taxpunktwert von Fr. 1.11 provisorisch festgesetzt.
II. Für die Verrechnung von ambulant erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zwischen dem Schweizer Physiotherapie Verband Physioswiss, Physio Zürich-Glarus, und den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen eines definitiven Taxpunktwerts der bisherige Taxpunktwert von Fr. 1.11 provisorisch festgesetzt.
III. Für die Verrechnung von ambulant erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zwischen dem Schweizer Physiotherapie Verband Physioswiss, Physio Zürich-Glarus, und der CSS Kranken-Versicherung AG mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bis zum Vorliegen eines definitiven Taxpunktwerts der bisherige Taxpunktwert von Fr. 1.11 provisorisch festgesetzt.
IV. Betreffend die in Dispositiv I, II und III provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Taxpunktwert durch die Berechtigten vorbehalten.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
VI. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII. Dispositiv I–VI werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VIII. Mitteilung an (E) – Schweizer Physiotherapie Verband Physioswiss, Dammweg 3, 3013 Bern (zuhanden von Physio Zürich-Glarus) – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli