Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1306/2024

Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, Sibylle Marti, Zürich, und Judith Stofer, Dübendorf, betreffend Brief des Sicherheitsdirektors ans Staatssekretariat für Migration, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 406/2024

Sitzung vom 18. Dezember 2024

1306. Anfrage (Brief des Sicherheitsdirektors ans Staatssekretariat für Migration) Kantonsrat Thomas Forrer, Erlenbach, sowie die Kantonsrätinnen Sibylle Marti, Zürich, und Judith Stofer, Dübendorf, haben am 9. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss der Neuen Zürcher Zeitung vom 6.12.2024 hat der Zürcher Sicherheitsdirektor, Mario Fehr, am Dienstag, 3.12.2024, einen Brief an die Vorsteherin des Staatssekretariats für Migration (SEM), Christine Schraner Burgener, geschickt. Darin äussert sich der Sicherheitsdirektor zur Asylpolitik des Bundes und der gegenwärtigen Asylpraxis im Kanton Zürich. Dies einen Tag nachdem der Nationalrat die Motionen 24.3378 und 24.3022 zur Anpassung des Schutzstatus S überwiesen hat. Im Brief des Sicherheitsdirektors soll es gemäss NZZ heissen: «Wir beziehen uns auf den gestrigen Entscheid des Nationalrats, wonach der Schutzstatus S auf Personen beschränkt wird, die ihren Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind oder in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden. Entsprechend sind wir ab sofort nicht mehr bereit, Grossfamilien aus anderen als diesen Gebieten aufzunehmen.» Diesbezüglich bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wen meint der Sicherheitsdirektor, wenn er im letzten Satz der zitierten Passage das Pronomen «wir» braucht? Sich selbst, das Migrationsamt, die Regierung oder den Kanton Zürich?

2. Warum fokussiert der Sicherheitsdirektor auf «Grossfamilien»? Ist die Familiengrösse im Kanton Zürich eine ausschlaggebende Kategorie für die Asylaufnahme? Wenn ja, inwiefern? Oder bezieht sich der Sicherheitsdirektor mit dem Ausdruck «Grossfamilie» auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in der Ukraine? Wenn ja, auf welche?

3. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Aussage: «Wir sind ab sofort nicht mehr bereit, Grossfamilien aus anderen als diesen Gebieten aufzunehmen»? Kann sich der Kanton Zürich nach Auffassung des Sicherheitsdirektors telquel den Bundesvorgaben widersetzen, die für ihn und alle anderen Kantone gelten?

4. Hat der Sicherheitsdirektor den Regierungsrat über den Brief vorab in Kenntnis gesetzt? Oder hat er den Regierungsrat vorab konsultiert? Oder wurde er möglicherweise von der Regierung sogar durch einen Beschluss mandatiert?

5. Bei einer Motion hat der Bundesrat, ähnlich wie die Regierung im Kanton Zürich, zwei Jahre Zeit zur Erarbeitung einer Gesetzvorlage oder zum Treffen einer Massnahme im Sinne der Motion, die dann dem Parlament, bzw. den beiden Kammern, vorgelegt wird. Wie kommt der Sicherheitsdirektor zur Ansicht, dass sich das Anliegen der Motion 24.3378 auf kantonaler Ebene a) schon am Tag eins nach der Überweisung der Motion und b) auf eine ganz eigentümliche Weise – nämlich nur für «Grossfamilien» – umsetzen liesse? Warum wartet der Sicherheitsdirektor nicht den genauen Wortlaut der Gesetzesanpassung oder der Massnahme des Bundes ab? Warum greift er in unsittlicher Weise der Gelegenheit voraus, die tatsächlichen Anliegen der Zürcher Regierung und des Kantons Zürich im Rahmen einer möglichen Vernehmlassung des Bundes anlässlich der beiden Motionen einzubringen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, Sibylle Marti, Zürich, und Judith Stofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet:

Die Unterbringung von Asylsuchenden ist eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist zuständig für die Durchführung der Asylverfahren und die Prüfung der Gesuche um Schutzstatus S. Mit der Revision des Asylgesetzes (SR 142.31), die seit dem 1. März 2019 in Kraft ist, sollten die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen durchgeführt und abgeschlossen sein. Schutzsuchende aus der Ukraine sollten in einem schnellen Verfahren den Schutzstatus S erhalten. Während dieser Zeit sind die Asyl- und Schutzsuchenden in einem Bundesasylzentrum unterzubringen. Grundsätzlich sollten den Kantonen nur noch Personen mit Bleiberecht sowie Asylsuchende, deren Gesuch weiterer Abklärungen bedarf, zugewiesen werden. Gegenwärtig sind aber schweizweit immer noch über 17 000 Asylverfahren und fast 5000 Gesuche betreffend Schutzstatus S (davon knapp 1000 dem Kanton Zürich zugewiesene Schutzsuchende) beim Bund pendent. Die Ungewissheit für diese Personen ist belastend und fordert das kantonale und kommunale Unterstützungs- system über Gebühr. Deshalb fordert der Kanton Zürich vom SEM seit Längerem, diese Gesuche nun rasch abzubauen und das Versprechen der Asylgesetzrevision von 2019 (Abstimmung vom 5. Juni 2016), die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen, einzulösen. Die Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden stellt eine grosse Herausforderung für den Kanton wie auch für die Städte und Gemeinden dar (vgl. dazu auch die Beantwortung der Anfragen KR-Nrn. 49/2024 betreffend Was macht der Kanton Zürich für die Überprüfung des Schutzstatus S? und 151/2024 betreffend Gemeinden am Limit – Aktive Unterstützung durch den Kanton bei Erfüllung der Asyl-Aufnahmequote per 1. Juli 2024). Die Städte und Gemeinden leisten einen grossen Einsatz, stossen aber bei der Unterbringung, Betreuung und Integration insbesondere von Grossfamilien aus der Ukraine immer wieder an ihre Grenzen. Gleichzeitig hat der Bund Ende Oktober 2024 mitgeteilt, dass die Auslastung der Bundesasylzentren lediglich 51% beträgt und er neun temporäre Bundesasylzentren schliesst. Zu Frage 1: Das Pronomen «wir» stellt eine Standardformulierung in Briefen des Kantons dar. Gemeint ist selbstverständlich der Kanton Zürich, dessen Sicherheitsdirektor sich beim Bund ständig für die Anliegen des Kantons und seiner Gemeinden, insbesondere bei der Unterbringung im

Asylbereich, einsetzt. Zu Fragen 2, 3 und 5: Es zeigt sich, dass insbesondere Grossfamilien aus der Ukraine (und benachbarter Staaten wie Ungarn und Rumänien) die Städte und Gemeinden vor grosse Herausforderungen stellen, insbesondere dann, wenn der Schutzstatus noch ungeklärt ist oder die Familien immer wieder aus- und später erneut einreisen. Deshalb forderte der Kanton Zürich den Bund im Schreiben vom 3. Dezember 2024 auf, diese nicht mehr dem Kanton Zürich zuzuweisen. Der Bund kann diese Personen gestützt auf das Asylgesetz in Bundeszentren unterbringen, wo auch die Verfahren durchgeführt werden sollten. Identische Forderungen stellten beispielsweise auch die Kantone Bern und St. Gallen. Sie decken sich mit der überwiesenen Motion und brauchen keine Gesetzes- oder Verordnungsänderung. Im Übrigen forderte der Kanton Zürich bereits anlässlich der Medienkonferenz vom 29. Oktober 2024, dass der Bund eine Lösung für den Schutzstatus S finden und seine hohe Anzahl von Pendenzen im Asylbereich endlich abbauen muss.

Zu Frage 4: Der Regierungsrat wird vom Sicherheitsdirektor laufend über die Situation im Asylbereich informiert, insbesondere auch über die grossen Herausforderungen der Städte und Gemeinden bei der Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden. Kontakte zu den Bundesbehörden im Zuständigkeitsbereich einer Direktion liegen in der Kompetenz des jeweiligen Mitglieds des Regierungsrates.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli