RRB Nr. 1307/2023
Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023
1307. Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung
Erwägungen
der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Vernehmlassung) Am 28. November 2021 stimmten Volk und Stände der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zu. Gemäss dem neuen Art. 117b Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern. Zudem haben sie für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität zu sorgen. Weiter haben Bund und Kantone sicherzustellen, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden (Art. 117b Abs. 2 BV). Der Bundesrat hat entschieden, die Pflegeinitiative in zwei Etappen umzusetzen. In der ersten Etappe soll eine Ausbildungsoffensive durchgeführt werden. Zudem soll Pflegefachpersonen ermöglicht werden, bestimmte Leistungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderer Sozialversicherungen abzurechnen. Das entsprechende Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege, BBl 2022 3205) wurde von den eidgenössischen Räten am 16. Dezember 2022 beschlossen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eröffnete am 23. August 2023 im Auftrag des Bundesrates das Vernehmlassungsverfahren zum Ausführungsrecht zur ersten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative. Die Vernehmlassungsvorlage umfasst den Entwurf für eine Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege), Änderungen der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]), der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) und der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV, SR 832.112.31]) sowie den Entwurf für eine Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung (EmGvV). Zudem sollen die für die Leistung von Finanzhilfen relevanten gesetzlichen Grundlagen im Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die
Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz [GesBG, SR 811.21]) und im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz SR 811.11]) in Kraft gesetzt werden. Die gesamte Vorlage soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Der Kanton Zürich unterstützt die mit der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren abgestimmte Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren vom 19. Oktober 2023. Er erachtet die erste Etappe der Umsetzung von Art. 117b BV als Chance, dem Fachkräftemangel im Bereich der Pflege entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Bund und Kantone je ihren Teil beitragen, insbesondere was die Finanzierung anbelangt. Der Kanton Zürich erwartet dabei vom Bund, dass dieser den Kantonen im Rahmen des Ausführungsrechts zum Ausbildungsfördergesetz Pflege – insbesondere bei der Festlegung der Voraussetzungen für Bundesbeiträge an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der praktischen Ausbildung (Art. 2 Ausbildungsförderverordnung Pflege) wie auch an die Ausbildungsbeiträge der Kantone zugunsten der Studierenden (Art. 4 Ausbildungsförderverordnung Pflege) – die erforderlichen Spielräume zugesteht. Die vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und der KLV lassen aus Sicht des Kantons Zürich Fragen offen, die eingehend geprüft werden müssen. Der abschliessenden Inkraftsetzung des GesBG, dem Entwurf zur EmGvV und der Änderung der BBV stimmt der Kanton Zürich ohne Vorbehalte zu.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und pflege@bag. admin.ch): Mit Schreiben vom 23. August 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und zur abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren vom 19. Oktober 2023. Wir erachten die erste Etappe der Umsetzung von Art. 117b BV als Chance, dem Fachkräftemangel im Bereich der Pflege entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Bund und Kantone je ihren Teil beitragen, insbesondere was die Finanzierung anbelangt. Wir erwarten dabei vom Bund, dass dieser den Kantonen im Rahmen des Ausführungsrechts zum
Ausbildungsfördergesetz Pflege – insbesondere bei der Festlegung der Voraussetzungen für Bundesbeiträge an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der praktischen Ausbildung wie auch an die Ausbildungsbeiträge der Kantone zugunsten der Studierenden – die erforderlichen Spielräume zugesteht. Die vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und der KLV lassen aus unserer Sicht Fragen offen, die eingehend geprüft werden müssen. Der abschliessenden Inkraftsetzung des GesBG, dem Entwurf zur EmGvV und der Änderung der BBV stimmen wir ohne Vorbehalte zu. Der Kanton Zürich arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Konzipierung von Umsetzungsprojekten für die Ausbildungsoffensive, der Erarbeitung der notwendigen rechtlichen Grundlagen sowie der Beschaffung des erforderlichen Budgets. Dass die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und die zu erwartenden Bundesbeiträge zurzeit noch nicht definitiv feststehen, erschwert die Umsetzungsarbeiten erheblich. Die termingerechte Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative durch die Kantone setzt entsprechende Planungssicherheit voraus und bedingt daher einen raschen Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Ausbildungsfördergesetz Pflege durch den Bund. Im Übrigen verweisen wir auf das beiliegende Vernehmlassungsformular.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli