RRB Nr. 1307/2024
Förderung von Ausstiegshilfen aus der Prostitution, Beitragsberechtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024
1307. Förderung von Ausstiegshilfen aus der Prostitution (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Gemäss § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) kann der Kanton Beiträge an Einrichtungen leisten, die der Betreuung von Hilfsbedürftigen dienen. Die Ausrichtung solcher Staatsbeiträge setzt voraus, dass die Einrichtungen kantonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht (§ 40a Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, LS 851.11). Zudem müssen sie ein schriftliches Gesuch gestellt haben und in der Lage sein, die ihnen auferlegten Auflagen und die ihnen zumutbaren Eigenleistungen zu erfüllen (§ 9 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990, LS 132.2).
B. Ende 2022 gewährte die Sicherheitsdirektion den drei Vereinen Anora, Solidara und Heartwings einen einmaligen finanziellen Beitrag für zwei Jahre (siehe Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2022). 2023 wurde zudem der Stiftung Heilsarmee ein finanzieller Unterstützungsbeitrag zugesprochen. Alle vier Organisationen engagieren sich mit verschiedenen Schwerpunkten im Bereich der Ausstiegshilfen aus der Prostitution: – Der Verein Anora leistet seit 2006 aufsuchende Sozialarbeit im Milieu in Winterthur und Umgebung. 2015 wurde aus der christlichen Gruppe ein eigenständiger, ehrenamtlich tätiger Verein. Das Team von Anora Winterthur hat einen langjährigen Bezug zu Frauen, die im Prostitutionsgewerbe tätig sind. – Der Verein Heartwings Zürich besteht seit 2008. Das Team des Vereins besucht Frauen im Milieu in Zürich und verteilt Gutscheine, Hygieneartikel und Lebensmittel. Des Weiteren betreibt er einen Kleiderladen, bei dem Frauen aus dem Milieu kostenlos Kleider erhalten. – Der Verein Solidara Zürich setzt sich seit 1862 für benachteiligte Menschen in Zürich ein. Neben anderen Angeboten führt der Verein niederschwellige Beratungsstellen für Prostituierte in Zürich und Winterthur und leistet ebenfalls aufsuchende Sozialarbeit im Milieu. – Die Stiftung Heilsarmee Schweiz berät und begleitet Menschen im Milieu seit 1998 im Projekt Rahab. Das Team besucht Frauen, die in der Prostitution tätig sind, an verschiedenen Begegnungsorten. Neben ihrer Beratungstätigkeit verteilt es Informationsmaterial, Lebensmittel und weitere Produkte.
Die vier Organisationen sind zu einem wertvollen und festen Bestandteil in der nachhaltigen Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen geworden und seit vielen Jahren im Bereich der Ausstiegshilfen aus der Prostitution gut vernetzt.
C. Beiträge gemäss § 46 Abs. 2 SHG stellen Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes dar, über deren Beitragsberechtigung der Regierungsrat für die Dauer von längstens acht Jahren beschliesst (§ 4 Staatsbeitragsgesetz). Die vier aufgeführten Institutionen erfüllen die erwähnten Voraussetzungen, weshalb ihnen eine Beitragsberechtigung gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 1. Januar 2025 für die Dauer von vier Jahren bis Ende 2028 erteilt werden kann. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuchs, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt.
D. Bei den Beträgen handelt es sich um Subventionen als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt durch die Sicherheitsdirektion (Kantonales Sozialamt). Die Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jeweiligen Vereine dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Vereinen liegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die folgenden sozialen Institutionen werden mit Wirkung ab 1. Januar 2025 als beitragsberechtigt anerkannt: – Verein Anora Winterthur, Winterthur – Heartwings Verein, Zürich – Verein Solidara, Beratungsstelle Isla Victoria, Zürich – Stiftung Heilsarmee Schweiz, Rahab Zürich, Zürich
II. Die Beitragsberechtigung gilt für alle in Dispositiv I genannten Institutionen bis zum 31. Dezember 2028.
III. Ein begründetes Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist gegebenenfalls bis zum 31. Juli 2028 einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zuschrift der Sicherheitsdirektion) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli