Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1309/2023

Strassen, Wangen-Brüttisellen, 1 Zürichstrasse, Instandsetzung, Betriebs- und Gestaltungskonzept, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023

1309. Strassen (Wangen-Brüttisellen, 1 Zürichstrasse, Instandsetzung, Betriebs- und Gestaltungskonzept, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Zürichstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Wangen-Brüttisellen zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 1 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Zürichstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Rahmen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Zudem sollen die Bushaltestellen im Projektperimeter hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Wangen-Brüttisellen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags) und der Gehwege; – Anordnung eines mittigen Mehrzweckstreifens sowie beidseitig markierte Radstreifen im Abschnitt Lindenbuckstrasse bis Eichstrasse; – Ausgestaltung als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen sowie Anordnung einer Baumallee zwischen Fahrbahn und nördlichem Gehweg im Abschnitt Eichstrasse bis Obere Wangenstrasse; – Erstellung von Gehwegüberfahrten bei der Einmündung der Seitenstrassen; – normgerechter Ausbau der markierten Fussgängerquerungen mit Mittelinsel im Projektperimeter, dabei Neuanordnung der östlich gelegenen markierten Fussgängerquerung mit Mittelinsel im Bereich der Bushaltestelle Brüttisellen, Zentrum, nach der Haltekante in Fahrtrichtung Bassersdorf; – Erstellung von zwei zusätzlichen markierten Fussgängerquerungen mit Mittelinsel auf der Höhe Zürichstrasse 35 sowie zwischen den Bushaltestellen Brüttisellen, Obere Wangenstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Brüttisellen, Zentrum; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Brüttisellen, Obere Wangenstrasse, dabei Neuanordnung der Haltekante in Fahrtrichtung Brüttisellen sowie Erstellung einer zusätzlichen Haltekante in Fahrtrichtung Baltenswil;

– Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Wangen-Brüttisellen hat sich mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. November bis 21. Dezember 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die Lärmemissionen an der Zürichstrasse führen bei verschiedenen Gebäuden zu Überschreitungen der massgeblichen Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Gemäss Art. 13 LSV ist der Kanton Zürich als Anlagehalter der Strasse sanierungspflichtig. Sanierungspflichtige Anlagen dürfen nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Art. 18 Umweltschutzgesetz [SR 814.01]). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt wurde daher ein Lärmsanierungsprojekt erstellt. Die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung, die notwendigen Erleichterungen und der Umfang von Schallschutzmassnahmen sind im akustischen Projekt «Betriebs- und Gestaltungskonzept Zürichstrasse Wangen-Brüttisellen» festgehalten. Anlässlich der Strasseninstandsetzung wird im Projektperimeter ein lärmarmer Belag eingebaut. Als Ergebnis des Einspracheverfahrens ist auf einem Teilabschnitt (Zürichstrasse 17–35) als zusätzliche Lärmschutzmassnahme die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Infolge verbleibender Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte sind Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV zu gewähren. Gestützt auf Art. 10 LSV ist der Einbau von Schallschutzfenstern anzuordnen. Den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern wurde das rechtliche Gehör gewährt. Dabei sind keine Einsprachen gegen das akustische Projekt eingegangen.

B. Einspracheverfahren

Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 3. Februar bis 6. März 2023. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden zehn Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit drei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Eine Einsprache wurde zurückgezogen.

Die verbleibenden sechs Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Wangen, Einsprache vom 24. Februar 2023 Die Einsprecherin beantragt, das Strassenprojekt sei wie folgt abzuändern: 1. Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der Zürichstrasse zwischen Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 22, 2. Erstellung einer Lichtsignalanlage mit Fussgängerdrücker beim Fussgängerübergang im Bereich der Zürichstrasse 12, 3. Einbau eines lärmarmen, hellen Belages auf der Zürichstrasse zwischen Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 22. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 17 StrG in Verbindung mit § 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Aus dem Erfordernis des Berührtseins ergibt sich, dass Einsprechende in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen bzw. stärker als die Allgemeinheit betroffen sein müssen. Bei Strassenbauprojekten ist regelmässig von einem Berührtsein auszugehen, wenn die Einsprechenden in unmittelbarer Nähe des Strassenabschnitts, der vom fraglichen Bauprojekt betroffen ist, wohnen, arbeiten oder Grundeigentum besitzen. Darüber hinaus ist die Betroffenheit zu bejahen, wenn Einsprechende die vom Projekt betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler. Das schutzwürdige Interesse besteht im persönlichen Nutzen, den die erfolgreiche Einsprache den Einsprechenden eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines entsprechenden Nachteils, den der negative Entscheid für sie zur Folge hätte. Für die Anfechtung von Strassenprojekten im Besonderen gilt, dass die Einsprechenden glaubhaft darlegen müssen, dass das Projekt für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Soweit die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, haben Einsprechende ihre Legitimation so weit darzutun, dass die Entscheidinstanz nicht danach zu forschen hat. Aufgrund der Wohnadresse der Einsprecherin in rund 2 km Entfernung vom Projektperimeter lässt sich kein besonderer Bezug zum Bauvorhaben ableiten. Die Einsprache enthält sodann keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern die Einsprecherin vom Projekt mehr als die Allgemeinheit und in persönlichen Interessen betroffen ist. Auch innert der ihr dazu angesetzten Nachfrist

hat die Einsprecherin ihre Legitimation nicht begründet. Auf die Einsprache ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

b) Wangen-Brüttisellen, Einsprache vom 3. März 2023 Die Einsprecherin beantragt, das Strassenprojekt sei wie folgt abzuändern: 1. Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der Zürichstrasse zwischen Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 1; oder besser bis Zürichstrasse 46 (Schulhaus, Einmündung Stationsstrasse) oder besser bis Zürichstrasse 1 (Einmündung Obere Wangenstrasse, resp. bis Bahnunterführung); 2. Erstellung einer Lichtsignalanlage (LSA) mit Fussgängerdrücker im Bereich der Zürichstrasse 12; 3. Einbau eines lärmarmen, hellen Belages auf der Zürichstrasse zwischen Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 12 oder besser im gesamten Bereich Zone 30; 4. Begrünung der Gehsteige insbesondere im Bereich Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 12 sowie die Schaffung von Parkplätzen im genannten Bereich. Private Vereinigungen, die als juristische Personen konstituiert sind, können die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglieder mit einer Einsprache geltend machen, soweit deren Wahrung zu ihren statutarischen Aufgaben gehören und die einzelnen Mitglieder ihrerseits zur Einsprache legitimiert wären (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde). Gefordert wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, in dem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Vereinigungen, die sich auf die Praxis der egoistischen Verbandsbeschwerde berufen wollen, haben die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich sind. Die Einsprecherin macht geltend, sie sei als der Wangen-Brüttisellen zur Einsprache legitimiert. Zur Begründung des schutzwürdigen Interesses führt sie im Wesentlichen aus, sie setze sich ein für eine ausgewogene Standortförderung hinsichtlich wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Aspekte der Gemeinde, wobei die Gestaltung der Zürichstrasse diese Entwicklung massgebend beeinflusse. Sie führt weiter an, die Freihofkreuzung liege auf dem Arbeitsweg von Teilen ihrer Mitglieder. Sodann verweist sie auf die Schulwegsicherheit. Ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und Strassenprojekt, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, ist damit nicht belegt. Ein solcher ist denn praxisgemäss bei politischen Parteien regelmässig auch nicht anzunehmen. Die Aufgabe von politischen Parteien

besteht grundsätzlich darin, ihre Anliegen auf politischem Weg zu vertreten, wohingegen es nicht zu ihren Aufgaben gehört, rechtliche Aus- einandersetzungen über Fragen des Strassenverkehrs zu führen. Entsprechend wurden politische Parteien nie zur Beschwerde gegen funktionelle Verkehrsanordnungen zugelassen. Dies hat in gleicher Weise für die Anfechtung von Strassenprojekten zu gelten. Im Weiteren wurde von der Einsprecherin auch nicht belegt, dass ein grosser Teil ihrer Mitglieder persönlich zur Einsprache legitimiert wäre. Auch innert der ihr gewährten Nachfrist hat die Einsprecherin keine substanziierte Begründung ihrer Einsprachelegitimation geliefert und etwa Statuten oder Mitgliederverzeichnisse eingereicht. Auf die Einsprache ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. c) Wangen-Brüttisellen, Einsprache vom 2. März 2023 Die Einsprecherin beantragt, das Strassenprojekt sei wie folgt abzuändern: 1. Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der Zürichstrasse ab Einmündung Stationsstrasse bis Einmündung Geisserweg; 2. Erstellung einer Lichtsignalanlage (LSA) mit Fussgängerdrücker an der Freihofkreuzung (als Variantenantrag bei Nichtberücksichtigung von Antrag 1); 3. Erstellung einer Lichtsignalanlage (LSA) mit Fussgängerdrücker beim Fussgängerübergang im Bereich der Zürichstrasse 12; 4. Einbau eines lärmarmen, hellen Belages auf der Zürichstrasse zwischen Riedmühlestrasse 1 bis Zürichstrasse 22. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde kann auf die Erwägungen bei Einsprache b) verwiesen werden. Die Einsprecherin schreibt, sie sei als lokal tätige Partei nach Art. 60 ff. ZGB (SR 210), die sich insbesondere für eine nachhaltige Verkehrs-, Umwelt- und Siedlungsentwicklung (bevölkerungsfreundliche Verkehrsraumgestaltung, weniger Durchgangsverkehr und Tempo 30 in den Quartieren, sichere Schulwege, Optimierung des ZVV-Busfahrplans) einsetze, zur Einsprache legitimiert. Mit den Ausführungen der Einsprecherin ist nicht belegt, dass ihr Tätigwerden entsprechend der geltenden Rechtsprechung vom statutarischen Vereinszweck gedeckt ist. Es ist hierzu auch auf die bei Einsprache b) beschriebene Praxis zu verweisen, wonach politischen Parteien regelmässig keine Beschwerdelegitimation in rechtlichen Verfahren betreffend Verkehrsfragen zukommt. Im Übrigen hat die Einsprecherin ihre Legitimation auch innert der ihr angesetzten

Nachfrist nicht substanziiert dargelegt. Auf ihre Einsprache ist mangels Legitimation nicht einzutreten.

d) Einsprache vom 5. März 2023 Die Einsprecherin beantragt sinngemäss Folgendes: 1. Es sei die Höchstgeschwindigkeit auf der Zürichstrasse bei 50 km/h zu belassen; 2. Es sei die Installation einer Lichtsignalanlage bei der Freihof-Kreuzung zu prüfen; 3. Es sei beim Schulübergang auf der Höhe Zürichstrasse 18 eine einfache Fussgänger-Ampel (mit Halt auf Verlangen) zu montieren; 4. Zur Lärmminderung seien sogenannte Flüsterbeläge einzubauen; 5. Langfristig sei im Zusammenhang mit den Autobahn- und Bahnprojekten die Verlegung der Zürichstrasse zu prüfen; 6. Es seien keine unnötigen, teuren Verbauungen entlang der Zürichstrasse auszuführen. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde kann auf die Ausführungen bei Einsprache b) verwiesen werden. Die Einsprecherin führt aus, sie sehe sich als Ortspartei legitimiert, ihre Ansicht zum Projekt zum Wohle der Bevölkerung in Brüttisellen einzubringen. Weitere Ausführungen und Belege zu ihrer Einsprachelegitimation reichte sie auch innert der ihr hierzu angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Einsprache ist damit mangels Legitimation nicht einzutreten. e) Einsprache vom 1. März 2023 Die Einsprecherin beantragt, das Strassenprojekt sei wie folgt abzuändern: 1. Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der Zürichstrasse zwischen Zürichstrasse 38a bis Bereich Zürichstrasse 12; 2. Erstellung einer Lichtsignalanlage (LSA) mit Fussgängerdrücker beim Fussgängerübergang im Bereich der Zürichstrasse 12; 3. Einbau eines lärmarmen, hellen Belages auf der Zürichstrasse zwischen Zürichstrasse 38a bis im Bereich Zürichstrasse 12. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde kann auf die Ausführungen bei Einsprache b) verwiesen werden. Die Einsprecherin hat ihre Legitimation weder in der Einsprache noch innert der ihr hierzu eingeräumten Nachfrist begründet. Auf die Einsprache ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

f) - Einsprache vom 26. Februar 2023 Die Einsprecherin beantragt, das Strassenprojekt sei wie folgt abzuändern: 1. Einführung einer Tempo-30-Strecke auf der Zürichstrasse ab Einmündung Stationsstrasse bis Einmündung Geisserweg; 2. Erstellung einer Lichtsignalanlage mit Fussgängerdrücker an der Freihofkreuzung (als Variantenantrag bei Nichtberücksichtigung von Antrag 1); 3. Erstellung einer Lichtsignalanlage mit Fussgängerdrücker beim Fussgängerübergang im Bereich der Zürichstrasse 12; sowie, sinngemäss, 4. Einbau eines lärmarmen, hellen Belages im Bereich der Freihofkreuzung. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde kann auf die Ausführungen bei Einsprache b) verwiesen werden. Die Einsprecherin hat ihre Legitimation weder in der Einsprache noch innert der ihr hierzu eingeräumten Nachfrist begründet. Auf die Einsprache ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 29. August 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 6 926 000 Nebenarbeiten 538 000 Technische Arbeiten 781 000 Total 8 245 000

Die Gemeinde Wangen-Brüttisellen hat mit Beschluss vom 5. Juni 2023 eine Kostenbeteiligung von Fr. 280 000 an die Erstellung der Gehwegüberfahrten bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Wangen-Brüttisellen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81231 gutzuschreiben. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juni 2023 übernimmt die Gemeinde Wangen-Brüttisellen überdies die Mehrkosten für den Einbau eines hellen lärmarmen Deckbelags im Bereich der Freihofkreuzung. Diese Mehrkosten von geschätzt Fr. 50 000 sind in den Gesamtkosten enthalten. Die genaue Höhe der Mehrkosten steht erst nach Ausführung der Arbeiten fest. Einbau und Abrechnung des hellen Belags bilden Gegenstand einer separaten gegenwärtig in Ausarbeitung befindlichen Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde.

Der Kostenverleger gestaltet sich, ohne Berücksichtigung der Mehrkosten für den hellen Belag, wie folgt: Kanton Gemeinde Total Wangen-Brüttisellen in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 1 317 000 1 317 000 Fussgängeranlagen 816 000 816 000 Erneuerung Staatsstrassen 5 329 000 280 000 5 609 000 Lärmschutz 220 000 220 000 Fahrradanlagen 283 000 283 000 Total 7 965 000 280 000 8 245 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 8 245 000 zu bewilligen, wovon Fr. 5 829 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 2 416 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 8 245 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 16% 1 317 000 1 317 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 10% 816 000 816 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 3% 283 000 283 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 68% 5 609 000 5 609 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50112 00000 3% 220 000 220 000 Lärmschutz Total 100% 5 829 000 2 416 000 8 245 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1878/2017 bewilligte Ausgabe von Fr. 480 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 280 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 229 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungs- Betrag Baukosten (0,75%) satz in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 16% 1 317 000 5 000 2,5% 33 000 Fussgängeranlagen 10% 816 000 3 000 2,5% 20 000 Fahrradanlagen 4% 283 000 1 000 2,5% 7 000 Erneuerung Staatsstrassen 67% 5 329 000 20 000 2,5% 133 000 Lärmschutz 3% 220 000 1 000 2,5% 6 000 Zwischentotal 30 000 199 000 Total 100% 7 965 000 229 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81231, Wangen-Brüttisellen, 1 Zürichstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung, die Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 1 Zürichstrasse in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Das akustische Projekt für das Betriebs- und Gestaltungskonzept Zürichstrasse Wangen-Brüttisellen vom 30. Mai 2022 wird gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen festgesetzt.

III. In Bezug auf die im akustischen Projekt bezeichneten Gebäude mit verbleibenden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte werden im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung Erleichterungen gewährt.

IV. Die Eigentümerschaften der Liegenschaften, bei denen eine wesentliche Änderung aufgrund des Strassenbauprojekts vorliegt, der Immissionsgrenzwert überschritten wird und die anspruchsberechtigt für Schallschutzmassnahmen sind, werden nach Art. 10 der Lärmschutz-Verordnung verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 der Lärmschutz-Verordnung und den «Besonderen Bestimmungen für den Einbau von Schallschutzfenstern» gegen Schall zu dämmen. Die Kostenrückerstattung für den Einbau von Schallschutzfenstern erfolgt nach Bauabnahme und aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt.

V. Auf die Einsprache von Wangen, wird nicht eingetreten.

VI. Auf die Einsprache der wird nicht eingetreten.

VII. Auf die Einsprache der wird nicht eingetreten.

VIII. Auf die Einsprache der - wird nicht eingetreten.

IX. Auf die Einsprache der wird nicht eingetreten.

X. Auf die Einsprache des wird nicht eingetreten.

XI. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 416 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 829 000, insgesamt Fr. 8 245 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

XII. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)

XIII. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1878/2017 wird aufgehoben.

XIV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

XV. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

XVI. Mitteilung an – den Gemeinderat Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen (unter Beilage des Strassenprojekts und des akustischen Projekts, je mit Festsetzungsvermerk versehen [ES]), – , 8602 Wangen (R), – 8602 Wangen (R), – 8602 Wangen (R), – 8602 Wangen (R), – 8306 Brüttisellen (R), – 8602 Wangen (R), – betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss dem akustischen Projekt vom 30. Mai 2022 (Versand durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz, unter Beilage der gebäudebezogenen Projektierungsgrundlagen [R]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 18 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 60 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Noise Abatement Ordinance, Art. 10, Art. 13, and Art. 14 — read in the version of November 1, 2023; the act was consolidated again on November 1, 2024, January 1, 2025, and April 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.

Cited in