RRB Nr. 1323/2024
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024
1323. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung,
Erwägungen
Selbstbehalt bei Konsultationen der Notaufnahme im Spital (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. September 2024 hat die Kommissison für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10) eröffnet. Die Inanspruchnahme von Spitalnotaufnahmen steigt kontinuierlich an, was die Arbeitsbelastung des medizinischen und pflegerischen Personals erhöht und zu längeren Wartezeiten führt. Angesichts dieser Entwicklung ist die SGK-N der Ansicht, dass Massnahmen erforderlich sind, um die Überlastung der Spitalnotaufnahmen zu verringern. Eine solche Massnahme wird mit der parlamentarischen Initiative 17.480 (Weibel) Bäumle betreffend Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme vorgeschlagen. Verlangt wird die Einführung einer «Gebühr» für Bagatellfälle, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, damit Bagatellfälle nicht in der Notaufnahme behandelt, sondern einer angemesseneren und kostengünstigeren Versorgung zugeführt werden. Gemäss Vorlage im Sinne der Mehrheitsvariante der SGK-N sollen die Kantone vorsehen können, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um Fr. 50 erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einer Ärztin bzw. einem Arzt, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einer Apothekerin bzw. einem Apotheker aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schwangere sowie Kinder. Diese Regelung soll nur für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, gelten. Für die Umsetzung dieser Regelung ist ein neuer Art. 64 Abs. 3 bis ins Krankenversicherungsgesetz aufzunehmen. Eine Minderheit der Kommission lehnt eine solche Gesetzesänderung ab. Eine andere Minderheit möchte eine solche Regelung einheitlich auf Bundesebene einführen. Weitere Minderheiten schlagen statt einer Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts einen Zuschlag auf dem Selbstbehalt vor (entweder nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und aufsicht@bag.admin. ch): Mit Schreiben vom 27. September 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.480 betreffend Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotaufnahme Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die im Vorentwurf vorgelegte Mehrheitsvariante (Art. 64 Abs. 3bis VE-KVG), wonach die Kantone in eigener Kompetenz vorsehen können, dass sich der Höchstbetrag des Selbstbehalts bei jeder Konsultation der Spitalnotaufnahme um Fr. 50 erhöht, ausser für Schwangere, Kinder oder Personen, die von einer Ärztin oder einem Arzt, einem Zentrum für Telemedizin, einer Apothekerin oder einem Apotheker oder schriftlich in die Spitalnotaufnahme überwiesen wurden. Wir regen an, zusätzlich ausdrücklich zu regeln, dass auch bei einer Überweisung durch eine kantonale Notfallnummer (wie durch das Aerztefon im Kanton Zürich) von einer Erhöhung des Selbstbehalts abzusehen ist. Ebenso sind Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, die von einem Krankentransport- oder Rettungsdienst in die Spitalnotaufnahme eingeliefert werden, von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts auszunehmen. Bei solchen Aufnahmen handelt es sich in der Regel um medizinische Notfälle, bei denen die Betroffenen keine Wahlfreiheit über die Inanspruchnahme der Leistung haben. Eine vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium Obsan durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass mehr als ein Drittel der Patientinnen und Patienten, die einen Notfalldienst in Anspruch genommen hatten, gemäss eigenen Angaben auch von ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt hätten behandelt werden können, sofern diese bzw. dieser verfügbar gewesen wäre (Michael Dorn, Erfahrungen der Wohnbevölkerung ab 18 Jahren mit dem Gesundheitssystem – Situation in der Schweiz und im internationalen Vergleich. Analyse des International Health Policy [IHP] Survey 2023 der amerikanischen Stiftung Commonwealth Fund [CWF] im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit, Neuchâtel, Obsan
Bericht 10/2023). In diesen Fällen gilt es, die Patientinnen und Patienten vom Gang in die Spitalnotaufnahme abzuhalten und einer angemesse- neren sowie kostengünstigeren Behandlung zuzuführen, damit Spitalnotaufnahmen ihrer Hauptfunktion nachkommen können: der raschen und effektiven Behandlung schwerwiegender Fälle sowie der Sicherstellung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, wenn andere Optionen nicht möglich oder ausreichend sind. Eine Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts bei einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Notfallstation dürfte das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken und somit die Spitalnotaufnahme von Bagatellfällen entlasten. Mit Blick auf die Umsetzung dürfte der Aufwand für die Spitäler gering sein, da im Rahmen der Patientinnen- und Patientenaufnahme lediglich zusätzlich erfasst werden müsste, ob eine Person zugewiesen wurde oder nicht. Wie im erläuternden Bericht (S. 18) dargelegt, ist für den Kanton mit einem gewissen Aufwand zu rechnen, um die Umsetzung zu kontrollieren und die Bevölkerung zu informieren. Ärztinnen und Ärzte, Zentren für Telemedizin sowie Apothekerinnen und Apotheker müssen aufgrund der Ausstellung schriftlicher Überweisungen mit einem leicht erhöhten Aufwand rechnen. Insgesamt begrüssen wir, dass die Kantone in eigener Kompetenz über eine Erhöhung des Selbstbehalts entscheiden können, um die Notaufnahmen der Spitäler zu entlasten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli