Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1327/2013

Strassen, K52, Forchstrasse, Zumikon, Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2013

1327. Strassen (K52, Forchautostrasse, Gemeinde Zumikon, Lärmschutzmassnahmen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Forchautostrasse, eine kantonale Hochleistungsstrasse zwischen Zumikon und dem Kreisel Betzholz in Hinwil, ist seit über 30 Jahren in Betrieb. 2009 konnten umfassende Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Fahrbahn sowie der Einbau einer durchgehenden Mitteltrennung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit abgeschlossen werden. Diese Umbauarbeiten lösten in den Gemeinden zwischen Zumikon und Egg entlang der Forchautostrasse eine Sanierungspflicht im Bereich Lärmschutz aus. Neben neuen Lärmschutzmassnahmen sind auch die bestehenden Lärmschutzwände (LSW) von dieser Sanierungspflicht betroffen.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung In der Gemeinde Zumikon werden die notwendigen Lärmschutzmassnahmen entlang der Forchautostrasse erstellt. Diese umfassen folgende Bestandteile: – Im Abschnitt Hohfurren wird die bestehende, 3 m hohe LSW auf einer Länge von 120 m demontiert und durch eine in Richtung Zürich ausgerichtete, um 30 m verlängerte, 4,2 m hohe Wand ersetzt. Die Bauarbeiten können ab der Hohfurrenstrasse ausgeführt werden. Es entstehen deshalb nur unwesentliche Verkehrsbehinderungen auf der Forchautostrasse. – Im Abschnitt Leugrueb wird der Wall mit der aufgesetzten LSW zurückgebaut und durch eine neue Wall-/Wandkombination von 4,8 bis 7 m Höhe ersetzt. Der Wall wird im unteren Bereich durch Steinkörbe gestützt, im oberen Bereich wird die Böschung durch eine Photovoltaikanlage (PVA) abgedeckt. Die PVA wird durch einen privaten Anbieter im Auftrag der Gemeinde Zumikon erstellt und betrieben. Die Wand wird mehrheitlich transparent ausgeführt, wobei die Glasflächen aus Gründen des Vogelschutzes mit einem Punkteraster versehen werden. Die Bauarbeiten müssen ab der Forchautostrasse ausgeführt werden. Um die Verkehrsbehinderungen auf der Forchautostrasse klein zu halten, werden die Mittelleitschranke demontiert und die Fahrspuren horizontal verschwenkt. So kann die Forchautostrasse auch während der Bauphase in beide Fahrtrichtungen in Betrieb bleiben.

– Im Abschnitt Grundstrasse erstellte der private Grundeigentümer im Jahr 2006 eine LSW auf eigene Kosten. In Absprache mit der Fachstelle Lärmschutz werden diesem Fr. 144 000 (40% von Fr. 360 000, Bericht Akustisches Projekt, Abschnitt Grundstrasse, 1. Dezember 2006) rückerstattet. – Im Abschnitt Altersheim sind Instandsetzungsmassnahmen an der bestehenden LSW notwendig. Die Arbeiten erfolgen ab der rückwärtigen Erschliessung des Altersheims. – Bei insgesamt 19 Gebäuden können die Immissionsgrenzwerte nicht mit baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg eingehalten werden. Es werden deshalb Erleichterungen im Sinne von Art. 14 der Lärmschutzverordnung (LSV) beantragt und es wird der Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen. Über die Beiträge an diese Schallschutzfenster erlässt die Baudirektion separate Verfügungen. Nach einer Grundeigentümerinformation am 22. August 2012 und einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 26. September 2012 erfolgte die öffentliche Auflage des Bauprojektes gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG vom 26. Oktober bis 26. November 2012 in der Gemeinde Zumikon. Innerhalb der Auflagefrist wurden acht Einsprachen eingereicht. Alle betrafen den mittleren Abschnitt des Lärmschutzes Leugrueb. Hauptkritikpunkt war die Höhe der Lärmschutzwand. Nach der Überarbeitung des Bauprojektes im Sinne der Einsprachebegehren wurde die LSW Leugrueb vom 14. Juni bis 15. Juli 2013 mit teilweise geringerer Höhe erneut aufgelegt. Diese Auflage ersetzte diejenige vom 26. Oktober bis 26. November 2012 betreffend den Lärmschutz Leugrueb. Es sind keine Einsprachen mehr eingegangen. Der Gemeinderat Zumikon hat das überarbeitete Projekt mit Beschluss vom 19. August 2013 zur Kenntnis genommen. Da die LSW entlang der Fahrbahn auf den Strassenparzellen oder mit Dienstbarkeitsverträgen geregelt auf privatem Grund erstellt werden können, ist kein Landerwerbsverfahren erforderlich. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten für die Lärmschutzmassnahmen betragen gemäss Kostenzusammenstellung (Preisbasis Mai 2013) Fr. 5 000 000. Die Kosten der einzelnen Massnahmen gliedern sich wie folgt: in Franken Bauarbeiten 3 720 000 Technische Arbeiten 940 000 Weitere Kosten 340 000 Total 5 000 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 000 000 zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 000 000 wie folgt verbucht: Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben Fr. Fr. Fr. Investitionsrechnung Konto 8400.50112 00000 Staatsstrassen Lärmschutzsanierung 5 000 000 0 5 000 000 Total 5 000 000 0 5 000 000 In der Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung Nr. 970/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 747 000 für Projektierungsarbeiten enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 188 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (2,5%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. % Fr. Lärmschutzsanierungen 5 000 000 63 000 2,5 125 000 Total 5 000 000 188 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80367, K52, Forchautostrasse, Lärmschutz Zumikon, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2013 mit Fr. 200 000 enthalten. Die restlichen Ausgaben sind im KEF 2014–2017 eingestellt. Der Bundesanteil an Schallschutzmassnahmen gemäss Programmvereinbarung wird nach Abschluss des Projekts abgerechnet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Lärmschutzmassnahmen an der K52, Forchautostrasse, Gemeinde Zumikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. In Bezug auf die im akustischen Projekt «Lärmschutz Forchautostrasse, Gemeinde Zumikon» vom 1. Dezember 2006 samt Ergänzungsbericht vom 14. Oktober 2013 bezeichneten Gebäude werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.

III. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 000 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 21. Mai 2013)

V. Die Verfügung der Baudirektion Nr. 970 vom 21. März 2013 wird aufgehoben.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projektexemplars [ES]), die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss dem Akustischen Projekt Forchautostrasse für die Gemeinde Zumikon (durch die Fachstelle Lärmschutz unter Beilage der gebäudebezogenen Projektierungsunterlagen [15]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Noise Abatement Ordinance, Art. 14 — read in the version of December 28, 2012; the act was consolidated again on February 1, 2015, January 1, 2016, April 1, 2018, May 7, 2019, July 1, 2021, November 1, 2023, November 1, 2024, January 1, 2025, and April 1, 2026.

Cited in