Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1351/2025

Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025

1351. Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) betreffend Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung. Gemäss BZG ist der Bund zuständig für die Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall. Der Bund betreibt hierzu verschiedene Systeme. Technologische Entwicklungen, geändertes Medienverhalten der Bevölkerung und Lebenszyklus einzelner Systeme machen eine Anpassung der verwendeten Kanäle und Modernisierung einzelner Systeme erforderlich. Der Bundesrat hat dazu eine strategische Ausrichtung beschlossen. Für die Umsetzung der Multikanalstrategie sieht die Vorlage insbesondere auch Änderungen des BZG vor: – Neuregelung der Zuständigkeit für stationäre und mobile Sirenen Bis zur Revision des BZG 2021 waren die Aufgaben im Bereich der Sirenen zwischen Bund und Kantonen geteilt. Seither liegt die Zuständigkeit grundsätzlich allein beim Bund (Art. 9 Abs. 2 BZG). Aufgrund einer Übergangsregelung (Art. 99 Abs. 1bis BZG) sorgen die Kantone noch längstens bis Ende 2028 gegen Entschädigung für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Sirenen. Mit der Vorlage soll die Zuständigkeit für die Sirenen einschliesslich der Kostenfolgen vollständig an die Kantone abgegeben werden. Die Übernahme von Betrieb, Unterhalt und Ersatz der stationären und mobilen Sirenen würde die Kantone gemäss erläuterndem Bericht ab 2029 insgesamt 8,6 Mio. Franken jährlich kosten. – Einstellung und Rückbau des Notfallradios Gemäss Art. 9 Abs. 4 BZG betreibt der Bund ein Notfallradio, ein UKW-basiertes System, mit dem ein sehr starkes Radiosignal von geschützten Sendeanlagen verbreitet werden kann. Die Sendeleistung ermöglicht den Empfang auch in Schutzräumen. Die Multikanalstrategie sieht den Verzicht auf den Betrieb des Notfallradios und die entsprechende Aufhebung von Art. 9 Abs. 4 BZG vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an recht@babs.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) für die Umsetzung der Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall ist eine Aufgabe des Bundes; er betreibt dazu eine Nationale Alarmzentrale und verschiedene Systeme zur Alarmierung und Information. Zu den Alarmierungskanälen gehören auch die Sirenen. Sie sind Teil der neuen Multikanalstrategie. Der Entwurf zur Änderung des BZG sieht vor, dass die Zuständigkeit und Kostentragung für die stationären und mobilen Sirenen an die Kantone gehen sollen. Wir lehnen diese Neuregelung entschieden ab. Bis 2021 waren die Kantone für den Betrieb und den Unterhalt der stationären und mobilen Sirenen verantwortlich. Mit der Totalrevision des BZG, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden die Sirenen in die vollständige Zuständigkeit des Bundes übergeführt. Das Sirenenalarmierungssystem wurde als Bundesaufgabe betrachtet, die vollumfänglich durch den Bund finanziert werden sollte. Im erläuternden Bericht zur Revision des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 30. November 2017, Seite 27, wurde die bisherige Regelung als ineffizient, nicht zielführend und massive Mehrkosten beim Bund verursachend bewertet, weshalb der Bund auch für die Beschaffung der Sirenen zuständig sein sollte. Aufgrund einer Übergangsregelung sorgen die Kantone jedoch noch bis Ende 2028 für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft, wofür sie teilweise entschädigt werden. Anstatt die mit der Totalrevision beschlossene Zentralisierung endlich umzusetzen und dafür die erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen, sieht die Multikanalstrategie die Rückübertragung der Verantwortlichkeit für die Sirenen an die Kantone vor. Neben Betrieb und Unterhalt der Sirenen wären die Kantone zudem neu auch für die Beschaffung und den Ersatz von Sirenen einschliesslich deren Finanzierung zuständig.

Mit der Neuregelung ginge die mit der Totalrevision erzielte nationale Einheitlichkeit bei der Sirenenalarmierung wieder verloren. Die Gesamtzuständigkeit des Bundes ist beizubehalten und vollständig umzusetzen. Eine weitere Änderung des BZG betrifft das Notfallradio. Im Rahmen der Umsetzung der Multikanalstrategie soll auf das Notfallradio verzichtet und die entsprechende Bestimmung im BZG aufgehoben werden. Auch diese Änderung lehnen wir ab, da ein gleichwertiger Ersatz nicht vorgesehen ist. Die Abschaltung des Notfallradios in der jetzigen Bedrohungslage erachten wir als nicht angebracht. Über diesen sehr starken UKW-Sender sind auch private und kleinere Schutzräume mit einfachen Mitteln erreichbar. Eine Umschaltung und Empfangsgarantie im Schutzraum mittels DAB+ ist nicht jederzeit möglich. Diese Abschaltung ohne gleichwertigen Ersatz ergibt insbesondere keinen Sinn, da an der Verbreitungspflicht von Radiomeldungen festgehalten wird. Die Abschaltung des Notfallradios steht zudem im Widerspruch zur möglichen Aufenthaltsdauer in den Schutzräumen: Die Schutzräume sollen zwar gemäss revidierter Zivilschutzverordnung so erneuert, ausgerüstet und werterhalten werden, dass ein mehrtägiger Aufenthalt möglich wäre, aber gleichzeitig wäre die Kommunikation mit der Bevölkerung «unter Boden» nicht mehr möglich.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 9 and Art. 99 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026.