Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 136/2024

Anfrage Wilma Willi, Stadel, Edith Häusler, Kilchberg, und David Galeuchet, Bülach, betreffend Die Ausbreitung des Bibers fördert die Biodiversität, verursacht aber auch Schaden, welche Lösungen gibt es?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 393/2023

Sitzung vom 7. Februar 2024

136. Anfrage (Die Ausbreitung des Bibers fördert die Biodiversität, verursacht aber auch Schaden, welche Lösungen gibt es?) Die Kantonsrätinnen Wilma Willi, Stadel, und Edith Häusler, Kilchberg, sowie Kantonsrat David Galeuchet, Bülach, haben am 4. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich lebten im Winter 2022 schätzungsweise 441 Biber in 133 Revieren im Kanton Zürich (Winterbericht 2022). Der Biber staut Bäche und prägt seine Lebensräume. Mit dem Bau seiner Dämme trägt er zur Förderung der Artenvielfalt bei und schafft neuen semiaquatischen Lebensraum. Der Biber bietet eine grosse Chance: Aufgrund seiner positiven Wirkung auf die Artenvielfalt, die Ökosystemfunktionen wie Wasserrückhalt oder Wasserqualität und die Gewässerstrukturen kann der Biber gezielt für eine effektive Naturschutzstrategie eingesetzt werden. Die Zunahme der Artenvielfalt, aber auch der Biomasse – also der Anzahl Individuen pro Art – ist noch viel grösser als erwartet. Die Aktivitäten des Bibers führen jedoch auch zu Problemen in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Oft werden unter anderem Drainageleitungen eingestaut. Gemäss Bericht der Bauernzeitung vom Mai 2023 muss «Das Ziel im Umgang mit dem Biber für die Zukunft laut Bafu darum sein, dass der Biber als ganz normaler Teil unserer Landschaft wahrgenommen wird und, dass Konflikte mit menschlichen Nutzungsansprüchen minimiert werden». In Ausnahmefällen wird die Entfernung von Biberdämmen erlaubt, was die Biber nicht davon abhält diese wieder aufzubauen. Bei einem laufenden Renaturierungsprojekt wurde zum Beispiel auf Initiative eines Landwirts der Einlauf der Drainagesammelleitung in den Bach so verlängert, dass sie nun nach dem Biberdamm in den Bach mündet. Das kostet den Landwirt voraussichtlich rund Franken 15’000. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Kann der Regierungsrat abschätzen, welchen finanziellen Wert der Biber als Lebensraumgestalter für die Biodiversität hat?

2. Hat das Amt für Landschaft und Natur Kenntnis vom Ausmass der Schäden im Landwirtschaftsgebiet?

3. Kennt es ähnliche Schäden, bei welchen Bauern für die Kosten aufgekommen sind?

4. Welche weiteren Methoden gibt es seitens ALN, um Biberschäden im Landwirtschaftsland zu vermeiden?

5. Welche Möglichkeiten der Finanzierung gibt es bei Schaden?

6. Sind Kostenanteile zu Lasten der Leistungsgruppe Amt für Landschaft und Natur oder allenfalls des Natur- und Heimatschutzfonds möglich?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, Edith Häusler, Kilchberg, und David Galeuchet, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Biber schafft als aktiver Lebensraumgestalter hohe ökologische Werte insbesondere in Bezug auf die Vielfältigkeit und Dynamik von Gewässerlandschaften. Er bewirkt damit in vielen Fällen eine erhebliche Zunahme der Artenvielfalt. In gewissen Fällen können seine Tätigkeiten in der Landschaft jedoch auch zu Konflikten mit anderen Naturschutzinteressen und Biodiversitätszielen führen, beispielsweise wenn wertvolle Riedflächen mit gefährdeten Arten überstaut werden. Eine Monetarisierung dieser verschiedenen Auswirkungen auf die Biodiversität wäre nur mit grossem Aufwand und auch dann nur als sehr grobe Annäherung möglich, da immer nur Teilaspekte betrachtet werden können und sich zahlreiche Aspekte nicht unmittelbar in Geldwerte umrechnen lassen. Zu Frage 2: Schäden, die Biber an landwirtschaftlichen Kulturen, an Einzelbäumen und am Wald verursachen, werden vom kantonalen Wildschadenfonds entschädigt. 2020 wurden Fr. 4064, 2021 Fr. 5095, 2022 Fr. 11 307 und 2023 Fr. 13 547 an Entschädigungen ausgerichtet. Aufgrund des Status des Bibers als durch die Jagdgesetzgebung des Bundes geschützte Art vergütet der Bund den Kantonen jeweils 50% der ausbezahlten Entschädigungen. In der Landwirtschaft verursacht der Biber neben Frassschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an Bäumen durch die Aufstauung von Gewässern Probleme mit der Funktionsfähigkeit von Drainageleitungen, was zur Gefahr der Vernässung von Landwirtschaftsland führen kann. Dagegen werden in Absprache mit dem Amt für Landschaft und Natur, der kantonalen Biberfachstelle sowie der Eigentümerschaft der Drainagen (meist Unterhaltsgenossenschaften) Massnahmen ergriffen wie das Regulieren der Höhe von Biberdämmen. Bei bereits erfolgtem Einstau sind oft Spülungen der Drainageleitungen notwendig. In solchen Fällen kön- nen Vereinbarungen zwischen den Unterhaltsgenossenschaften und dem Kanton als Gewässereigentümer getroffen werden, sodass sich dieser finanziell am zusätzlichen Spülaufwand beteiligt. Zu Fragen 3–5: Durch den Biber verursachte Schäden an Strassen und Infrastrukturanlagen gelten nicht als entschädigungspflichtige Wildschäden und werden nicht durch den Kanton oder durch den Bund entschädigt. Hierzu wird

auf die Beantwortung der Anfragen KR-Nrn. 362/2023 betreffend Ungenügendes Biberkonzept und 240/2016 betreffend Kosten von Schäden durch Biber verwiesen. Sie sind bislang von den Unterhaltsverantwortlichen zu tragen. Hingegen werden Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Bäumen mit Beiträgen aus dem kantonalen Wildschadenfonds unterstützt. Solche Massnahmen können zum Beispiel die Einzäunung gefährdeter landwirtschaftlicher Kulturen oder das Anbringen von Gitterkörben an gefährdeten Bäumen sein. Zudem stellt die kantonale Biberfachstelle durch ihre Beratungs- und Koordinationstätigkeit sicher, dass bei drohenden Schäden schnell eine für alle Beteiligten tragbare Lösung gefunden wird. Zu Frage 6: Die Mittel des Natur- und Heimatschutzfonds dienen der Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und Kulturobjekten gemäss § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes (LS 702.21). Die Entschädigung von Biberschäden entspricht nicht dem Fondszweck, deshalb ist die Leistung von Entschädigungen zulasten des Fonds nicht möglich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli