RRB Nr. 136/2026
Anfrage Davide Loss, Thalwil, und Mitunterzeichnende betreffend Mangelnde Transparenz der Staatsanwaltschaft: Ist das Versteckspiel mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 405/2025
Sitzung vom 25. Februar 2026
136. Anfrage (Mangelnde Transparenz der Staatsanwaltschaft: Ist das Versteckspiel mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar?) Kantonsrat Davide Loss, Thalwil, und Mitunterzeichnende haben am 9. Dezember 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das Öffentlichkeitsprinzip, das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH, LS 101) verankert ist, stellt sicher, dass staatliches Handeln transparent, nachvollziehbar und überprüfbar ist und einer demokratischen Kontrolle untersteht. In diesem Sinn besteht gestützt auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG ZH, LS 170.4) eine Informationspflicht der Behörden. So verpflichtet § 88a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG ZH, LS 211.1) die Oberstaatsanwaltschaft, das Register über die Interessenbindungen der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Oberjugendanwältinnen und Oberjugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte öffentlich zugänglich zu machen. Seit geraumer Zeit ist auf der Homepage der Staatsanwaltschaft nicht mehr ersichtlich, welche Personen im Kanton Zürich als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gewählt sind und welche nicht. Es fehlt an einem entsprechenden Verzeichnis und auch der Staatskalender wird seit dem Jahr 2024 nicht mehr aktualisiert. Die Interessenbindungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind ebenfalls nicht mehr öffentlich einsehbar; sie können nur auf Gesuch hin eingesehen werden. Überhaupt hat die Kundenfreundlichkeit der Staatsanwaltschaft merklich nachgelassen, was nicht nur beschuldigten Personen eine Kontrolle verunmöglicht, sondern auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die tägliche Arbeit unnötig erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. So muss man bei einem Anruf an die Staatsanwaltschaft III eine ellenlange Ansage anhören, in welcher u. a. Folgendes ausgeführt wird: « […] Für generelle Anfragen schreiben Sie uns bitte eine E-Mail […] Für Fragen zu konkreten Verfahren wenden Sie sich bitte schriftlich oder vorzugsweise per E-Mail an die zuständige Staatsanwältin oder
Verfahrensassistentin. […] Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Anfrage nur dann behandeln können, wenn Sie uns den Namen des zuständigen Mitarbeiters, den Sie sprechen möchten, oder die Verfahrensnummer mitteilen können.»
Diese gesetzeswidrige Praxis vereitelt eine wirksame Kontrolle der Öffentlichkeit und der beschuldigten Personen darüber, wer als Staatsanwältin oder Staatsanwalt amtet bzw. amten darf. Im Gegensatz dazu sind die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die gewählten Richterinnen und Richter und deren Interessenbindungen ohne grosse Mühe abrufbar. Auch ist es bei der Jugendanwaltschaft und den Gerichten möglich, ohne unnötige Zusatzinformationen mit der zuständigen Person zu sprechen. Da auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein öffentliches Amt ausüben, darf von ihnen erwartet werden, dass ihre Funktion öffentlich einsehbar ist. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Bevölkerung ein Anrecht darauf hat, zu wissen, wer als Staatsanwältin oder Staatsanwalt amtet? Ist die Intransparenz der Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Regierungsrats mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar?
2. Existiert ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte? Wenn nein, weshalb nicht?
3. Was hat zur Praxisänderung bei der Staatsanwaltschaft geführt, neu keinerlei Informationen über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mehr zu veröffentlichen?
4. Was rechtfertigt die im Vergleich zur Jugendanwaltschaft und den Gerichten unterschiedliche Praxis der Staatsanwaltschaft?
5. Weshalb ist das Register über die Interessenbindungen der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht öffentlich zugänglich?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Davide Loss, Thalwil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für Personen, die in ein Strafverfahren involviert sind, gehen die Identität sowie die Kontaktdaten der für ihr Verfahren zuständigen Amtsperson unmittelbar aus den jeweiligen Verfügungen hervor. Der Zugang zu den zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist damit verfahrensbezogen sichergestellt. Auf der Einstiegsseite der Staatsanwaltschaften ist die Gesamtorganisation umfassend dargestellt, einschliesslich der Verlinkungen zu den einzelnen Amtsstellen. Die jeweiligen Webseiten enthalten Angaben zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die relevanten Kontaktdaten der Amtsstellen sowie die Amtsleitung und deren Stellvertretung als Ansprechpersonen. Im elektronischen Behördenverzeichnis, welches den bisherigen Staatskalender ersetzt, sind sodann sämtliche Amtsstellen mit vollständiger Kontaktadresse sowie mit Namen und Funktion der jeweiligen Leitungspersonen als Ansprechpersonen aufgeführt. Damit sind die Anforderungen von § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) erfüllt, wonach öffentliche Organe Informationen über ihren Aufbau, ihre Zuständigkeit sowie über Ansprechpersonen zur Verfügung stellen. Schliesslich können die Interessenbindungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäss § 88a in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) bei der Oberstaatsanwaltschaft angefragt werden. Auch insoweit sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Informationspflicht besteht nicht. Zu Frage 2: Ein öffentlich zugängliches und vollständiges Verzeichnis sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist weder gesetzlich vorgesehen noch zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit erforderlich. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind keine politischen Mandatsträger, sondern Mitarbeitende der Verwaltung. Sie handeln innerhalb eines klar geregelten gesetzlichen Rahmens und unterstehen sowohl der gerichtlichen als auch der dienst- und fachaufsichtlichen Kontrolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Teil der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch die Stimmberechtigten ihres Bezirks gewählt wird.
Auch in anderen Bereichen der staatlichen Verwaltung wird darauf verzichtet, sämtliche Mitarbeitenden einzeln und namentlich öffentlich aufzuführen. So enthalten sowohl der Staatskalender des Bundes als auch das Behördenverzeichnis des Kantons keine vollständigen personenbezogenen Verzeichnisse aller Angestellten mehr. Diese Praxis trägt dem gesteigerten Schutzbedürfnis staatlicher Mitarbeitender Rechnung und widerspiegelt eine veränderte Gewichtung zwischen Transparenzinteressen und Persönlichkeitsschutz. In dieselbe Richtung weist auch die aktuelle politische Diskussion im Kanton. So hat die Kommission für Staat und Gemeinden des Kantonsrates am 8. Dezember 2025 eine Motion eingereicht, mit welcher gefordert wird, dass Mitglieder einer kommunalen oder kantonalen Volksinitiative ihre Privatadresse nicht zwingend veröffentlichen müssen (KR-Nr. 396/2025 betreffend Schutz der Privatadressen politisch engagierter Personen bei Volksinitiativen).
Diese Motion unterstreicht das zunehmende Bewusstsein für Sicherheits- und Persönlichkeitsschutzinteressen selbst bei Personen, die in besonderem Masse im öffentlichen Raum stehen. Zu Fragen 3 und 4: Namen, Arbeitsort, Funktion und Unterstellung von Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft stellen Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 3 IDG dar und sind in bestimmten Konstellationen sogar als besondere Personendaten gemäss § 3 Abs. 4 lit. a IDG zu qualifizieren. Für deren Bekanntgabe fehlt – mit Ausnahme der Offenlegungspflicht betreffend Interessenbindungen gemäss § 88a in Verbindung mit § 7 GOG – eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der allgemeine Öffentlichkeitsgrundsatz führt nicht zu einer generellen Aufhebung des Persönlichkeitsschutzes von Mitarbeitenden öffentlich-rechtlicher Organe. Bereits aus diesem Grund steht das Datenschutzrecht einer pauschalen, bedarfsunabhängigen Veröffentlichung entgegen. Hinzu kommt die besondere Exponiertheit der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit. In den vergangenen Jahren war eine deutliche Zunahme von Anfeindungen, Drohungen und Übergriffen gegen Mitarbeitende festzustellen. Die Veröffentlichung personenbezogener Angaben könnte das Risiko gezielter Angriffe erheblich erhöhen und die unabhängige und sachgerechte Aufgabenerfüllung der Strafverfolgung beeinträchtigen. Gestützt auf diese Erwägungen hat die für das Behördenverzeichnis zuständige Staatskanzlei entschieden, sich auf der Webseite auf die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von Aufbau, Zuständigkeit und Ansprechpersonen zu beschränken. Soweit Jugendanwaltschaften oder Gerichte zu einer anderen Einschätzung gelangen, beruht dies auf einer eigenständigen Würdigung ihrer spezifischen Rahmenbedingungen und Gefährdungslagen. Zu Frage 5: Die Interessenbindungen sind weiterhin öffentlich zugänglich. Der Zugang zu den entsprechenden Informationen erfolgt über ein dafür vorgesehenes Online-Formular (zh.ch/de/sicherheit-justiz/strafverfahren/informationszugang-interessenbindungen.html).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli