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RRB Nr. 137/2018

Verordnung über die Aufnahme an die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung, Aufnahmeverordnung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2018

137. Verordnung über die Aufnahme an die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (Aufnahmeverordnung; Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage

1.1. Änderung des Mittelschulgesetzes Der Kantonsrat beschloss am 27. April 2015 (KR-Nr. 87b/2013) eine Änderung des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21), nach der für die Aufnahme an ein Kurzgymnasium neu die Vorleistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen sind. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2015-­ 07-24).

1.2. Vorprojekt «Übertrittsverfahren an die verschiedenen Mittelschultypen im Kanton Zürich» Die Aufnahmeverfahren an die verschiedenen allgemeinbildenden und berufsorientierten Maturitätsschulen im Kanton Zürich sind heute nicht aufeinander abgestimmt. Beispielsweise sind die Prüfungszeitpunkte uneinheitlich. Zudem gelten unterschiedliche Regelungen darüber, welche Aufnahmeprüfungen bei Bestehen auch die Zulassung zu einem anderen Maturitätsschultyp ermöglichen. In Art. 14 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) ist geregelt, dass sich die von den Kantonen festzusetzenden Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II orientieren. Die bisherigen sieben Aufnahmereglemente sollen deshalb durch eine Aufnahmeverordnung ersetzt werden.

Der Bildungsrat leitete am 9. November 2015 eine umfassende Überarbeitung des Übertrittsverfahrens an die verschiedenen Mittelschultypen ab der Sekundarstufe der Volksschule ein (BRB Nr. 49/2015). Mit BRB Nr. 27/2016 wurde der Bericht über das Vorprojekt «Übertrittsverfahren an die verschiedenen Mittelschultypen im Kanton Zürich» vom 26. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen und die darin festgehaltenen Eckwerte gutgeheissen. In diesen Eckwerten wurde zusammenfassend Folgendes festgehalten: – Das Anschlussprogramm für alle Prüfungsfächer beruht auf den Kompetenzen gemäss Lehrplan 21, ist aber detaillierter als die Kompetenzbeschreibungen im Lehrplan 21. – Die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) 3 (Aufnahmeprüfung an die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung für den Zugang zu den Informatikmittelschulen [IMS], den Fachmittelschulen [FMS] und zu den Anbietern der eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung [BM 1] oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung [BM 2]) findet in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag, statt wie die ZAP2 (Aufnahmeprüfung an die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe für den Zugang zu den Kurzgymnasien und den Handelsmittelschulen [HMS]). Für Lernende, die erst nach dem Prüfungstermin im Frühling eine Lehrstelle finden, die mit dem Besuch eines Ausbildungsgangs zum Erwerb der BM 1 verknüpft ist, findet wie bisher im Juni eine Nachprüfung statt. – Zugang zur ZAP2 und ZAP3 haben alle Schülerinnen und Schüler der

2. und 3. Klasse der Sekundarstufe, sofern sie (a) in der Sekundarstufe in die Abteilung A eingestuft sind, (b) in der Abteilung B eingestuft sind und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen oder (c) eine Privatschule besuchen. Die Vorleistungen aus der Abteilung A der Sekundarstufe werden miteinbezogen, wenn die Schülerinnen und Schüler die Prüfungsfachbereiche in der Anforderungsstufe I besucht haben, sofern an der Herkunftsschule der Schülerinnen und Schüler diese in Anforderungsstufen unterrichtet werden. Bei Schülerinnen und Schülern, die andere Anforderungsstufen in den Prüfungsfachbereichen der Abteilung A der Sekundarstufe, die Abteilung B der Sekundarstufe oder eine Privatschule besuchen, werden die Vorleistungen mangels Vergleichbarkeit der Noten nicht miteinbezogen. – Es finden nur schriftliche Aufnahmeprüfungen statt. Auf das Durchführen mündlicher Prüfungen soll verzichtet werden. – Für die ZAP2 und ZAP3 sind Deutsch und Mathematik Prüfungsfachbereiche mit je einem Anteil von 50% an der Prüfungsnote. Auf Französisch als Prüfungsfachbereich soll verzichtet werden.

– Als Vorleistungen sollen die Noten in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik, einschliesslich Geometrie, Französisch, Englisch und Naturwissenschaften (Bildungsstandards-Fächer gemäss HarmoS und Fächer im Standortbestimmungsinstrument «Stellwerk») sowie die sechs Bereiche des «Arbeits- und Lernverhaltens» aus dem Januar-Zeugnis der Sekundarstufe miteinbezogen werden. Die Vorleistungen errechnen sich zu je einem Sechstel aus den fünf Fächernoten und der in eine Note umgewandelten vierstufigen Beurteilung des «Arbeits- und Lernverhaltens». – Für alle berufsorientierten Mittelschulen (ZAP3 und HMS) wird eine Bestehensnorm von 4,5 vorgesehen, wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden können. Ist dies nicht der Fall, soll eine Bestehensnorm von 4,0 gelten. Für die Aufnahme ins Kurzgymnasium soll ein Notendurchschnitt von 4,75 erforderlich sein. Wenn Vorleistungen nicht einbezogen werden können, soll eine Bestehensnorm von 4,25 vorgesehen werden. Diese Eckwerte werden – mit einer Ausnahme – im Vernehmlassungsentwurf der Aufnahmeverordnung umgesetzt. Die Bestehensnormen für Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, wurden angepasst, um eine Benachteiligung von Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule zu vermeiden.

1.3. Hauptprojekt «Übertrittsverfahren an die verschiedenen Maturitätsschultypen im Kanton Zürich» Das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) durchgeführte Hauptprojekt wurde in fünf Teilprojektgruppen (Teilprojekt [TP] Reglement, TP Prüfungsanforderungen, TP Prüfungsaufgaben ZAP3, TP Prüfungsorganisation ZAP3, TP Informatikplattform) unterteilt. Das TP Reglement setzte sich aus je einer Vertretung des Rechtsdienstes des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, der Rekursabteilung der Bildungsdirektion und des Rechtsdienstes des Volkschulamtes sowie zwei Rektoren, je eines Kurzgymnasiums und einer Berufsmaturitätsschule, zusammen. Der weitere Einbezug der Maturitätsschulen wurde sichergestellt, indem die Prüfungsleitenden der einzelnen Schulen sowie der Vorstand der Schulleiterkonferenz der Mittelschulen zu Beginn des Projektes nach inhaltlichen Anregungen zum Regelungsbedarf angefragt wurden und der Entwurf der Verordnung zu verschiedenen Zeitpunkten den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Maturitätsschulen, der Projektgruppe und der Begleitgruppe zur Stellungnahme zugestellt wurden.

2. Kosten Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen verursachen keine Mehrkosten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf der Verordnung über die Aufnahme an die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Art. 14 — read in the version of August 23, 2016; the act was consolidated again on March 1, 2026.

Cited in