RRB Nr. 138/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hirzel, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010
138. Gemeindeordnung (Hirzel)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hirzel haben am 29. November 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Neu ernennt der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten, womit neu der Gemeinderat der Sitzgemeinde des Betreibungskreises der Gemeinden Horgen, Hirzel und Oberrieden Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten ist (§ 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007). Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hirzel am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Hirzel, Bergstrasse 6, Postfach 136, 8816 Hirzel, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi