RRB Nr. 139/2024
Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2024
139. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 22. November 2023 die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zur Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) eröffnet. Die Stiftung wurde gegründet infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 11. März 2014, Howald Moor und andere gegen Schweiz), in dem die vom Bundesgericht angewendete Praxis zur Verjährung von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Asbesterkrankungen gerügt wurde. Die Stiftung bezweckt, Menschen finanziell zu unterstützen, deren Asbesterkrankung nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist. Mit der Vernehmlassungsvorlage soll die Finanzierung der Stiftung sichergestellt werden. Mittels einer neuen Bestimmung soll es der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ermöglicht werden, die Stiftung EFA finanziell zu unterstützen. Dabei dürfen Beiträge an die Stiftung ausschliesslich aus Ertragsüberschüssen der Suva finanziert werden, die sich aus der obligatorischen Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten ergeben. Im Sinne einer Kann-Bestimmung wäre die Suva nicht verpflichtet, die Stiftung zu unterstützen. Die Entscheidungskompetenz über die Verwendung von Ertragsüberschüssen bleibt unverändert beim Suva-Rat (Art. 63 Abs. 5 Bst. f UVG). Der Finanzierungsbedarf der Stiftung EFA ist mit den bisherigen freiwilligen Beiträgen aus der Wirtschaft für die nächsten Jahre nicht gesichert. Es werden zusätzlich 25–50 Mio. Franken für den Weiterbetrieb bis 2030 benötigt. Das EDI kommt zum Schluss, dass die Leistungen der Suva und die der Stiftung EFA in enger Verbindung stehen. Eine Analyse habe ergeben, dass finanzielle Zuschüsse der Suva an die Stiftung im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sind und die Haupttätigkeit der Suva nicht gefährden.
2. Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht habe die Anpassung des UVG keine Auswirkungen auf die Kantone, den Bund und die Volkswirtschaft. Da die Beiträge an die Stiftung ausschliesslich aus Ertragsüberschüssen der Suva finanziert werden dürfen, wirke sich die Vernehmlassungsvorlage nicht auf die Versicherungsprämien aus.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an uv@bag. admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. November 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der Änderung des UVG wird es der Suva ermöglicht, die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) finanziell zu unterstützen. Mit Blick auf den bestehenden Finanzierungsbedarf der Stiftung unterstützen wir die Vernehmlassungsvorlage. Insbesondere begrüssen wir, dass die Änderung in Form einer Kann-Bestimmung ausgestaltet ist (d. h. kein Zwang zur Finanzierung der Stiftung) und dass Zuwendungen an die Stiftung ausschliesslich aus Ertragsüberschüssen der Suva erfolgen dürfen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli