RRB Nr. 139/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Dietikon, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026
139. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Dietikon, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Dietikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Dietikon beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen die Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros an den Stadtrat.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Im geänderten Art. 49 GO wird die Kompetenz zur Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros an den Stadtrat übertragen. Dazu steht der unverändert gebliebene Art. 19 Ziff. 5 GO, wonach der Gemeinderat für die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros zuständig ist, im Widerspruch. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Aufhebung von Art. 19 Ziff. 5 GO). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Dietikon am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 19 der Gemeindeordnung die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli