RRB Nr. 14/2019
Verein okaj Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung, Subvention, wiederkehrende gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2019
14. Verein okaj zürich, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung,
Erwägungen
Ausgabenbewilligung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 611/2015 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins okaj zürich, Zürich, für die Jahre 2015–2018. Mit Schreiben vom 3. August 2018 ersucht der Verein okaj zürich, Zürich, um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der parteipolitisch und konfessionell neutrale Verein okaj zürich ist der Dachverband der offenen, verbandlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit im Kanton Zürich. Im Auftrag des Amtes für Jugend und Berufsberatung ist okaj zürich zuständig für die Unterstützung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung und die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (SR 446.1) im Kanton Zürich. Seine Angebote richten sich vor allem an die rund 600 angeschlossenen Organisationen, zu denen viele politische Gemeinden zählen. Die Angebote von okaj zürich werden von den angeschlossenen Organisationen geschätzt und rege in Anspruch genommen. Die bewährte Dienstleistung des Vereins okaj zürich stellt eine unverzichtbare zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Der Verein okaj zürich erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden.
Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200 000. Es ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 420 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die Kosten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Budget 2019 und Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt. Die Abrechnung soll auf Ende der vierjährigen Beitragsberechtigung erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins okaj zürich, Zürich, wird auf den 1. Januar 2019 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Dem Verein okaj zürich, Zürich, wird ab 2019 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 420 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt.
III. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein okaj zürich, Zentralstrasse 156, 8003 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli