RRB Nr. 140/2009
Verordnung zum EG BBG, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2009
140. Verordnung zum EG BBG, Neuerlass (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) wurde vom Kantonsrat am 14. Januar 2008 verabschiedet. Am 28. September 2008 haben die Stimmberechtigten der Vorlage mit einem Berufsbildungsfonds zugestimmt. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen im Berufsbildungsbereich sowie des EG BBG sind Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Es ist vorgesehen, die wesentlichen Ausführungsbestimmungen wie bisher nicht in einem einzigen Erlass, sondern in folgenden Erlassen zu regeln: – Verordnung zum EG BBG – Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung – Verordnung über den Berufsbildungsfonds – Verordnung über die Gebühren, Schul- und Kursgelder in der Berufsbildung Damit wesentliche Teile des EG BBG auf Beginn des Schuljahres 2009/ 2010 in Kraft gesetzt werden können, sind die allgemeinen Ausführungsbestimmungen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin zu erlassen. In einem ersten Schritt soll daher die Vernehmlassung zur Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) durchgeführt werden. Die übrigen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, die auch Regelungen über die Leistungsvereinbarungen und die Finanzierung der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung enthalten wird, sowie die Verordnung über den Berufsbildungsfonds sollen zu einem späteren Zeitpunkt in die Vernehmlassung gegeben werden. Es ist geplant, die Bestimmungen des EG BBG, welche die Finanzen betreffen, auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Auf diesen Zeitpunkt hin sollen auch die erwähnten Verordnungen in Kraft treten.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 1. Zuständigkeit, Vollzug und Koordination (§ 2) In der Regel ist die Bildungsdirektion bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes zuständig. Die Verordnung berücksichtigt, dass der Regierungsrat auch andere Direktionen oder Ämter mit dem Vollzug von Berufsbildungsaufgaben beauftragen kann. So ist die Baudirektion für die Berufsbildung im Bereich der Landwirtschaftsberufe oder das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zuständig. 2. Berufsvorbereitungsjahre (§§ 6–10) Die Bildungsdirektion legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe von § 5 Abs. 1 EG BBG bzw. aufgrund der Vorgaben des Bildungsrates (vgl. § 7 EG BBG) im Einzelnen fest. Die als Berufsvorbereitungsjahr für Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Bildungsdefiziten angebotenen Ausbildungen sollen im Rahmen des ermittelten Bedarfs von den Gemeinden bereitgestellt werden (§§ 6 und 7). Die Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bildungsrat festgelegt (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a EG BBG). Die Bildungsdirektion regelt das Zulassungsverfahren zum Berufsvorbereitungsjahr. Die übrigen Vollzugsaufgaben erfüllt das Amt (§ 6 Abs. 2). Es ist vorgesehen, als Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt in einem bestimmten Berufsfeld auch weiterhin sogenannte Vorlehren anzubieten, in denen die Lernenden in einem Betrieb zu einer berufspraktischen Tätigkeit angeleitet werden und in einer Berufsfachschule begleitenden Unterricht erhalten (§ 10). 3. Berufliche Praxis (§§ 11–18 ) Die neuen Verordnungsbestimmungen über die Bildung in beruflicher Praxis entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Vor dem Hintergrund der Diskussionen in der Vergangenheit zum Thema «bezahlte Lehrstelle» wird in § 16 Abs. 3 ausdrücklich festgelegt, dass Verträge über eine schulisch organisierte Grundbildung, mit der namentlich die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld vereinbart wird, nicht als Lehrverträge genehmigt werden. Zur Klarstellung wird ferner festgehalten, dass entgeltliche Leistungen von Lernenden in Form von angemessenen Kostenbeiträgen für die obligatorischen Lehrmittel oder das verarbeitete Material (z. B. in Lehrwerkstätten) nicht als Schulgeld zu qualifizieren sind. So wird z. B. in einigen Lehrwerkstätten
für das Material ein Betrag von Fr. 700 bis Fr. 800 pro Jahr in Rechnung gestellt. 4. Berufsfachschulunterricht (§§ 20–41) Der 5. Abschnitt, mit dem der Berufsfachschulunterricht geregelt wird, entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen verlangt § 20 nicht mehr, dass in die Schulkommission Vertretungen der Schulortsgemeinde und weiterer Gemeinden des Einzugsgebietes der Schule Einsitz nehmen. Mit dieser offeneren Regelung sollen flexiblere Lösungen ermöglicht werden.
Im Gegensatz zur früheren Regelung gemäss § 23 aEG BBG muss kein schulärztlicher Dienst organisiert werden. Es ist Aufgabe der Schulleitungen, die nach der Gesundheitsgesetzgebung erforderlichen Beratungsangebote sicherzustellen. Ferner muss die Schulleitung die Möglichkeit haben, zur Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht bzw. im Bedarfsfall zur Feststellung einer infrage gestellten Schulfähigkeit ein vertrauensärztliches Gutachten einzuholen (§ 33). § 38 berücksichtigt, dass die Disziplinarordnung gestützt auf § 20 EG BBG vorsehen kann, dass anstelle eines Schulausschlusses, der in der Regel zur Auflösung des Lehrvertrages führt, eine andere wirksame und unter Umständen verhältnismässigere Massnahme, nämlich die Wegweisung in eine andere Schule, verfügt werden kann. Ist eine solche Versetzung nur in eine ausserkantonale Schule möglich, fallen für den Kanton in der Regel Kosten an, die der verursachenden Person zu überbinden sind. Nicht staatliche Berufsfachschulen, die eine kantonale Aufgabe erfüllen, sollen sich flexibler als bisher organisieren können. Gemäss § 21 EG BBG müssen sie jedoch in jedem Fall ein gegenüber der Direktion verantwortliches Führungsorgan sowie ein von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan bestellen (§ 40). Aufgrund der Bedeutung der Schulleitung verlangt § 39 Abs. 2, dass die Mitglieder der Schulleitung dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen wie Schulleitungsmitglieder kantonaler Schulen erfüllen müssen. 5. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung 5.1 Kantonale Lehrwerkstätten und Vollzeitschulen (§§ 42–44) Bereits heute führt der Kanton ein beschränktes Angebot an kantonalen Lehrwerkstätten und Vollzeitschulen. Wie diese unterstehen grundsätzlich auch Bildungsangebote an kantonalen Mittelschulen dem BBG, sofern diese eine berufsbezogene Ausbildung mit Praktikum anbieten, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt. Aus diesem Grund sollen die Lernenden in Bezug auf ihren Ferienanspruch den Lernenden, die eine duale Bildung absolvieren, gleichgestellt werden (§ 43). 5.2 Private Angebote der Grundbildung (§§ 46–49) Auch private Angebote der Grundbildung, namentlich die schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika, unterstehen der Aufsicht des Kantons. Zum Schutz der Lernenden, die für solche Ausbildungsangebote oftmals erhebliche Beiträge leisten müssen, unterliegen diese
Bildungsangebote einer Bewilligungspflicht (§ 46). Der Kanton erteilt die Bewilligung, wenn die Ausbildung in sachlicher und personeller Hinsicht sowie die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt sind (vgl. § 23 EG BBG).
§ 47 Abs. 2 sieht anstelle eines Widerrufs der Bewilligung weitere Aufsichtsmassnahmen vor, die gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ergriffen werden können. Das Amt kann beispielsweise anordnen, dass eine nicht regelkonforme Ausbildung auf Kosten der Bildungsinstitution durch Dritte ausgeführt wird oder der Unterricht bzw. Teile des Qualifikationsverfahrens durch vom Amt anerkannte Fachpersonen begleitet werden. 5.3 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte (§§ 50–52) Der Kanton hat unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen (ÜK) zu sorgen. Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, die für Lernende von Betrieben obligatorische überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchführen (§ 50). Das Amt kann Lernende in Betrieben vom Besuch des überbetrieblichen Kurses befreien, sofern die in § 52 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Befreiung vermittelt keinen Anspruch auf Beitragsleistungen (§ 52 Abs. 2). Der Kanton kann in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Staatsbeiträge leisten, wenn kein entsprechendes Kursangebot besteht, dessen Bereitstellung der Kanton bereits mit einer Leistungsvereinbarung sichergestellt und hierfür Beiträge zugesichert oder geleistet hat (§ 52 Abs. 3). 6. Qualifikationsverfahren (§§ 55–60) Das im 7. Abschnitt geregelte Qualifikationsverfahren entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Die Verordnung legt, gestützt auf die Bestimmungen des BBG, die Mitwirkungspflicht der Lehrbetriebe bzw. der Anbietenden in beruflicher Praxis fest. Wie bisher sollen die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens von der Bildungsdirektion in einem Prüfungsreglement geregelt werden. 7. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung Zu diesen im EG BBG geregelten Bereichen sind in der VEG BBG keine Regelungen nötig. Die Ausführungsbestimmungen zu den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung geregelt. 8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§§ 61–63) Die Verordnung beschränkt sich auf die grundlegenden Bestimmungen zur Organisation und zu den Leistungen. Sie entsprechen dem bisherigen Recht.
9. Rechtspflege (§§ 64–68) Die Verordnung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass verschiedene Bildungsverordnungen Teilqualifikationen vorsehen, die bei der Schlussqualifikation mitberücksichtigt werden. Damit durch den zeitlichen Ablauf zwischen einem Einspracheentscheid und dem Einreichungszeitpunkt eines Rekurses gegen das Resultat des Entscheids über die Schlussprüfung für Lernende keine Rechtsnachteile entstehen, legt § 67 fest, dass in den dort erwähnten Fällen die Prüfungsorgane die Sachverhalte dokumentieren bzw. die Beweislage sichern müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für den Neuerlass der Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi