RRB Nr. 1415/2013
Rahmenkredit für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2014-2019, Verteilung auf die Beitragsjahre
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013
1415. Rahmenkredit für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2014–2019 (Verteilung auf die Beitragsjahre)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 bewilligte der Kantonsrat für die Periode 2014–2019 einen Rahmenkredit von 300 Mio. Franken für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften (Vorlage 4927). Über die jährliche Aufteilung dieses Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat (§ 20 Abs. 1 Kirchengesetz vom 9. Juli 2007, KiG). In der Regel bildet er für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abweichende Anträge stellen (§ 21 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009, Verordnung).
2. Bisherige Regelung Die erste, verkürzte Beitragsperiode erstreckte sich über vier Jahre (2010–2013) und begann mit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes am 1. Januar 2010 (§ 29 Abs. 2 KiG). Für diese Periode bestimmte das Gesetz einen Gesamtbetrag von 200 Mio. Franken für die Kostenbeträge und eine jährliche Verteilung von 50 Mio. Franken (vgl. § 29 Abs. 1 KiG). Diese gleichmässige Aufteilung bewährte sich in der Praxis und gab weder von staatlicher Seite noch vonseiten der anerkannten Religionsgemeinschaften Anlass zu Anpassungen. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaften erstellen ihre Tätigkeitprogramme für die erste ordentliche Beitragsperiode von 2014–2019 vielmehr auf der Grundlage einer jährlich zu verteilenden Gesamtsumme von 50 Mio. Franken. Der vom Kantonsrat am 3. Dezember 2012 bewilligte Rahmenkredit von 300 Mio. Franken geht denn auch zumindest implizit davon aus, dass der Betrag weiterhin gleichmässig auf die sechs Beitragsjahre verteilt wird.
3. Aufteilung auf die Beitragsjahre 2014–2019 Der jährliche Beitrag an die einzelnen anerkannten Religionsgemeinschaften bemisst sich grundsätzlich nach der Anzahl ihrer Mitglieder am Ende der jeweils vorhergehenden Beitragsperiode (§ 21 Abs. 2 KiG).
Diese Zahlen sind seit 2010 relativ konstant, sodass sich seither keine wesentlichen Veränderungen des Verhältnisses zwischen den Mitgliederzahlen der anerkannten Religionsgemeinschaften zeigten. Die anerkannten Religionsgemeinschaften erhielten Gelegenheit, sich zum Entwurf des vorliegenden Beschlusses zu äussern. Von keiner wurde beantragt, von der bisherigen gleichmässigen Verteilung des Rahmenkredits auf 50 Mio. Franken pro Beitragsjahr abzuweichen. Die Tätigkeitsprogramme wurden vor der Einreichung beim Kantonsrat bei den Direktionen des Regierungsrates und der Staatskanzlei in Vernehmlassung gegeben. Auch im Rahmen dieser Vernehmlassung erfolgte kein Hinweis oder Antrag auf eine neue jährliche Verteilung des Rahmenkredits für die bevorstehende Beitragsperiode. Es liegt damit kein Grund vor, von der bisherigen Praxis der gleichmässigen Verteilung des Rahmenkredits auf die einzelnen Beitragsjahre abzuweichen. Angesichts der Ausrichtung der Tätigkeitsprogramme auf sechs Jahre sind die Religionsgemeinschaften im Gegenteil auf eine vorhersehbare Beitragssumme angewiesen. Der Rahmenkredit von 300 Mio. Franken ist daher auch für die anstehende Beitragsperiode von 2014– 2019 auf jährliche Anteile von 50 Mio. Franken zu verteilen. Die Verteilung der jährlichen Beiträge an die einzelnen anerkannten Religionsgemeinschaften wird gestützt auf den vorliegenden Beschluss mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern für jedes Beitragsjahr gesondert festgelegt (§ 22 Verordnung). Sie erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften und kirchliche Liegenschaften, und ist im KEF 2014–2017 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der vom Kantonsrat mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2014–2019 bewilligte Rahmenkredit von Fr. 300 000 000 wird mit einem Anteil von je Fr. 50 000 000 auf die einzelnen Beitragsjahre verteilt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Landeskirche, Sekretariat des Kirchenrates, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, die Römisch-katholische Körperschaft, Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, die Christkatholische Kirchgemeinde, Sekretariat, Augustinerhof 8, 8001 Zürich, die Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Lavaterstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich, die Jüdische Liberale Gemeinde, Sekretariat, Hallwylstrasse 78, Postfach 9126, 8036 Zürich (je E), sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi