Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 142/2020

Gebührenordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich, Aufhebung; Gebührenordnung für das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich, Aufhebung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2020

142. Gebührenordnung für das Institut für Medizinische Genetik

Erwägungen

der Universität Zürich (Aufhebung) Gebührenordnung für das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich (Aufhebung) Der Universitätsrat erlässt gemäss § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) die Universitätsordnung und weitere Verordnungen im gesamtuniversitären Bereich. Am 16. Dezember 2019 hat er die Gebührenverordnungen für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich und für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich neu erlassen (ABl 2020-01-10). Die vom Regierungsrat erlassenen Gebührenordnungen für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 29. März 1995 (LS 415.439.1) und für das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich vom 23. März 1994 (LS 415.439.4) sind folglich aufzuheben. Die neuen Gebührenverordnungen treten auf den Zeitpunkt der Aufhebung der genannten Gebührenordnungen in Kraft.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gebührenordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 29. März 1995 b. Gebührenordnung für das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich vom 23. März 1994

II. Die Aufhebungen gemäss Dispositiv I erfolgen auf den 1. April 2020. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Aufhebung erneut entschieden.

III. Gegen die Aufhebungen gemäss Dispositiv I und gegen Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Universität Zürich und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in