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RRB Nr. 1425/2013

Emissionsminderung von Fahrzeugen bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen, Weisung, Erlass

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013

1425. Weisung (Emissionsminderung von Fahrzeugen bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen)

Erwägungen

A. Am 9. Dezember 2009 hat der Regierungsrat den Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 festgesetzt. Darin wird die Baudirektion beauftragt, dem Regierungsrat eine Weisung vorzulegen, die vorsieht, dass lufthygienische und energetische Kriterien sowohl bei der Beschaffung und beim Betrieb kantonaler Fahrzeuge als auch bei der Vergabe von Aufträgen, bei denen der Einsatz von Fahrzeugen zur umschriebenen Leistung gehört, stets berücksichtigt werden müssen (RRB Nr. 1979/2009, Dispositiv I B Ziffer 2 lit. a). Die Fahrzeuge der kantonalen Verwaltung sollen bezüglich Energie- und Umwelteffizienz vorbildlich sein. Die kantonale Beschaffungspolitik zielt deshalb darauf ab, die beste verfügbare Technik so früh wie möglich und wirtschaftlich vertretbar einzusetzen, um den Treibstoffverbrauch sowie die Emissionen von CO2 und Luftschadstoffen möglichst tief zu halten. Dies entspricht auch dem Ziel der Energiestrategie des Kantons Zürich und dem Energieplanungsbericht 2006.

B. Die Weisung betrifft Transportmotorwagen zum Personen- und Sachentransport sowie Arbeitsmotorwagen gemäss Art. 11 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) und Trägerfahrzeuge der Arbeitsmotorwagen (Klasse M1, M2, N1, N2 und N3 gemäss Art. 12 VTS). Für Aufbaumotoren von Arbeitsmotorwagen (z. B. Kehrmaschinen) gilt die Weisung zur Emissionsminderung von Maschinen und Geräten bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen. Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) erlässt für die Beschaffung der Busse des öffentlichen Verkehrs durch die marktverantwortlichen Verkehrsunternehmen im ZVV eigene Vorgaben. Gestützt auf den Beschluss des Kantonsrates vom 14. Februar 2011 (Vorlage 4718), werden dabei zwei Ziele verfolgt: Der Energieverbrauch pro Personenkilometer wird gesenkt. Die Beschaffung von umweltfreundlichen und energieeffizienten Fahrzeugen, die dem neusten Stand der Technik und dem Einsatzzweck bestmöglich entsprechen, wird gefördert. Für Massengütertransporte im Auftrag des Kantons wird eine gesonderte Weisung Mindestbahnanteil bei Massengütertransporten durch die Baudirektion erarbeitet.

Bei Baustellen, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen und Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m3 erzeugen, sind gemäss § 10 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (LS 713.11) die Transporte nur mit Fahrzeugen der Abgabekategorie 2 oder 3 entsprechend dem Anhang 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) auszuführen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Baustelle im Auftrag einer kantonalen Behörde betrieben wird oder nicht.

C. Mit Bezug auf die Fahrzeuge der kantonalen Verwaltung ergibt sich Folgendes: 1. Eine umsichtige Vorbereitung der geplanten Beschaffung hat einen entscheidenden Einfluss auf eine bestmögliche Wahl des zu beschaffenden Fahrzeuges und somit auch auf das Submissionsergebnis. Eine Ausrichtung auf die für den geplanten Einsatz notwendigen Eigenschaften des Fahrzeuges hat positive Auswirkungen auf dessen ökologische Gesamtbilanz. 2. Die beschaffenden Stellen stellen sicher, dass neben den betrieblichen Anforderungen (Zweckmässigkeit, Flottenmanagement, Nutzlast, Laderaumvolumen, Anzahl Sitzplätze, werkseitige Ausrüstungsschnittstellen, finanzielle Rahmenbedingungen usw.) auch innovative umwelttechnische Gesichtspunkte bei den Beschaffungen berücksichtigt werden. Die lufthygienischen und energetischen Anforderungen an kantonale Fahrzeuge bemessen sich nach den allgemein anerkannten Kriterien der Energieetikette für Personenwagen (Effizienzkategorie und CO2-Emissionen) und nach den jeweils geltenden Euro-Abgasklassen (Emissionscode im Fahrzeugausweis). Können die betrieblichen Anforderungen erfüllt werden, muss eine Beschaffung in der energieeffizientesten Kategorie mit möglichst tiefem CO2-Ausstoss gemäss Energieetikette und der emissionsärmsten Euro-Abgasklasse angestrebt werden. 3. Die beschaffenden Stellen wenden sich vor der Beschaffung an die «Lead Buyers» (RRB Nr. 890/2012) und nutzen die von diesen angebotenen Arbeitshilfsmittel. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) berät die beschaffenden Stellen hinsichtlich lufthygienischer und energetischer Gesichtspunkte. 4. Im Rahmen der Daueraufgabe der ökologischen Beschaffung besteht eine Trägergruppe Fahrzeuge (RRB Nr. 2935/1991). Mitglieder dieser Trägergruppe sind insbesondere Vertretungen des Strassenverkehrsamtes, der Kantonspolizei (Fahrzeugdienst), des Tiefbauamtes (Fahrzeugdienst), des ZVV, der Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) sowie des AWEL.

Die Aufgabe der Trägergruppe Fahrzeuge besteht im Wesentlichen darin, Grundlagen und notwendige Werkzeuge für die Beschaffung ökologischer Fahrzeuge zu erarbeiten. Zudem soll die Trägergruppe die von den Fahrzeughaltern der kantonalen Verwaltung erhaltenen und für die kantonale Übersicht und Erfolgskontrolle notwendigen Daten bereitstellen. 5. Für das Monitoring und die Erfolgskontrolle der lufthygienischen und energetischen Gesichtspunkte der Fahrzeugbeschaffung müssen die Fahrzeughalter der kantonalen Verwaltung die erforderlichen Daten der Trägergruppe bereitstellen.

D. Mit Bezug auf Fahrzeuge von beauftragten Unternehmungen ergibt sich Folgendes: 1. Fahrzeuge beauftragter Unternehmungen müssen ebenfalls lufthygienische und energetische Mindestanforderungen erfüllen. Bei der Vergabe von Aufträgen, bei denen der Einsatz von Fahrzeugen für Personen- und Sachentransporte massgeblich zur umschriebenen Leistung gehört, sind in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Eignungs- und Zuschlagskriterien zu umschreiben. In den Ausschreibungsunterlagen werden lufthygienische Eignungskriterien festgelegt: Dieselbetriebene leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen mit einem geschlossenen Partikelfiltersystem oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein. Schwere Motorwagen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen in den Abgabekategorien 2 oder 3 (gemäss Anhang 1 SVAV) zugelassen sein. Zuschlagskriterien bezüglich Energieeffizienz und Emissionsminderung werden auftragsbezogen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. 2. Die Unternehmungen werden bei der Vergabe von Aufträgen, zu deren Erfüllung massgeblich Motorfahrzeuge eingesetzt werden müssen, zur Einreichung einer Selbstdeklaration betreffend die Einhaltung lufthygienischer und energetischer Anforderungen verpflichtet. Die vertraglich zu vereinbarenden Anforderungen sollen durch Konventionalstrafen gesichert werden. Umfang und Kriterien der Konventionalstrafen sind dem Auftragsumfang und dem Branchenumfeld anzupassen und müssen im Vertrag eindeutig bestimmt werden. Das AWEL führt Stichprobenkontrollen über die Einhaltung der Anforderungen durch. Es kann diese Kontrollaufgabe an private Beauftragte übertragen. Die beschaffenden Stellen geben dies den Anbietern in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird eine Weisung über die Emissionsminderung von Fahrzeugen bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen erlassen.

II. Die Weisung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

III. Mitteilung an den Zürcher Verkehrsverbund sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Art. 11 and Art. 12 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2014, April 1, 2015, June 1, 2015, January 1, 2016, January 15, 2017, February 1, 2017, April 1, 2017, April 4, 2017, May 7, 2017, July 1, 2017, September 1, 2018, February 1, 2019, February 19, 2019, May 1, 2019, January 1, 2022, April 1, 2022, June 1, 2022, July 15, 2023, April 1, 2024, September 1, 2024, January 1, 2025, March 1, 2025, April 1, 2025, May 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, April 30, 2026, and July 1, 2026.

Cited in