RRB Nr. 1456/2023
Limmatkraftwerk Letten, Konzession, Verlängerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023
1456. Limmatkraftwerk Letten (Konzession, Verlängerung)
Erwägungen
Die Stadt Zürich ist Inhaberin des Wasserrechts Nr. 55 Bezirk Zürich. Dieses berechtigt zur Nutzung der Wasserkraft der Limmat beim Kraftwerk Letten in Zürich. Die wasserrechtliche Konzession für die Nutzung der Wasserkraft wurde mit RRB Nr. 2614/1943 erteilt und ist auf den 1. Januar 2024 befristet. Gemäss Art. 35 der wasserrechtlichen Konzession ist die Verleihungsbehörde ermächtigt, beim Erlöschen der Konzession alle dem Heimfall unterstehenden Anlageteile entschädigungslos an sich zu ziehen. Mit Schreiben vom 2. September 2011 ersuchte der Stadtrat von Zürich um Aufnahme der Konzessionsverhandlungen für die Erneuerung der Konzession. Daraufhin erklärte sich die Baudirektion am 10. September 2012 bereit, Konzessionsverhandlungen aufzunehmen und damit auf die Übernahme der dem Heimfall unterstehenden Anlageteile zu verzichten. Seitdem laufen die Verhandlungen über die neue Konzession und die Heimfallverzichtsentschädigung. Aufseiten der Stadt Zürich werden die Verhandlungen durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) geführt. Die Verhandlungen sind weit fortgeschritten und es besteht bei den meisten Punkten Einigkeit. Dennoch hat sich gezeigt, dass das laufende Konzessionsverfahren nicht mehr bis zum 2. Januar 2024 abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund reichte das ewz mit Schreiben vom 7. November 2023 ein Gesuch um provisorische Regelung der Wassernutzung ein. Da weder ein konzessionsloser Weiterbetrieb noch eine vorübergehende Stilllegung des Werks im öffentlichen Interesse liegen, ist eine Verlängerung der Konzession angezeigt. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit erfolgt die Verlängerung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (vgl. § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Als zuständige Konzessionsbehörde gemäss § 65 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) ist der Regierungsrat auch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Verfahren zuständig. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstands sollte eine Verlängerung von einem Jahr genügen. Für den Fall, dass bis Ende 2024 noch keine rechtskräftige Konzession vorliegt, ist die Baudirektion zu ermächtigen, die Konzession um ein weiteres Jahr zu verlängern. Mit der Verlängerung sind allenfalls gebotene Auflagen zugunsten öffentlicher oder kantonaler Interessen zu verbinden.
Die Stadt Zürich wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über die ausstehende Heimfallverzichtsentschädigung Voraussetzung für die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Konzession ist. Mit der vorliegenden Verlängerung wird der Entscheid des Regierungsrates über die Erteilung einer neuen Konzession nicht präjudiziert. Es besteht ein besonderes, dringliches Interesse an einem nahtlosen Weiterbetrieb des Kraftwerks Letten ab dem 2. Januar 2024. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdefrist auf fünf Tage zu verkürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Die Verfahrenskosten werden den Gesamtkosten des Konzessionsverfahrens belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die der Stadt Zürich mit RRB Nr. 2614/1943 erteilte Konzession für das Kraftwerk Letten wird unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen und Auflagen bis Ende 2024 verlängert.
II. Bei Erteilung der neuen Konzession vor Ende 2024 endet die vorliegende Verlängerung mit Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzession.
III. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Konzession gemäss Dispositiv I, bei Bedarf und allenfalls unter zusätzlichen Auflagen, nochmals bis längstens Ende 2025 zu verlängern.
IV. Die Erledigung von Ansprüchen Dritter, die ihre Begründung in der heutigen Konzession für das Kraftwerk Letten finden, ist Sache der Stadt Zürich.
V. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, wo nötig Verträge, Vereinbarungen und dergleichen, die in Zusammenhang mit der heutigen Konzession für das Kraftwerk Letten stehen und auf den 1. Januar 2024 befristet sind, im ursprünglichen Sinn und Geist und im Einvernehmen mit den Betroffenen anzupassen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VIII. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich (E), das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Energie, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich (E), sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli