Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1486/2023

Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1486. Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Flugtransporte bei Lebensmitteln deklarieren, Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausganslage Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 eröffnete die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0). Zur Vernehmlassung steht eine Ergänzung der Liste der besonderen Kennzeichnungen von Lebensmitteln. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Liste ergänzt wird um die Transportart zwecks Deklaration insbesondere von Flugtransporten bei frischen, in die Schweiz importierten Lebensmitteln. Gemäss dem erläuternden Bericht entschied die Kommission, die Deklaration von Transportarten auf Gesetzesstufe zu verankern, um dem Anliegen im Sinne des Klimaschutzes Gewicht und Schlagkraft zu verleihen. Die detaillierte Umsetzung soll in einem zweiten Schritt auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit geht die Kommission weiter als die bisherige Haltung des Bundesrates, der aufgrund der freiwilligen Massnahmen, die einige Detailhändler bereits treffen, derzeit keinen Handlungsbedarf für die Einführung einer obligatorischen Deklaration von Flugtransporten sieht.

B. Geplante Ergänzung von Art. 13 Abs. 1 LMG Die Liste der Angaben, hinsichtlich welcher der Bundesrat gestützt auf Art. 13 LMG weitere Vorschriften erlassen kann, soll um einen weiteren Buchstaben (Bst. i) ergänzt werden, der die Transportart, insbesondere Flugtransporte, benennt. Mittels der gewählten Ergänzung in Art. 13 LMG steht es dem Bundesrat offen, auch bezüglich weiteren Transportarten eine Deklaration zu verlangen. Bereits heute hat der Bundesrat gestützt auf das geltende Recht mit der offenen, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 13 LMG die Möglichkeit, die Deklaration der Transportart einzuführen, er hat bisher von seiner Kompetenz jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an lmr@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 haben Sie das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Lebensmittelgesetzes eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Obschon Massnahmen zum Klimaschutz und damit auch zur Schaffung von nachhaltigen Lieferketten grundsätzlich zu begrüssen sind, stehen wir der geplanten Gesetzesänderung kritisch gegenüber und lehnen sie ab. Sie führt kaum zum gewünschten Erfolg, bewirkt aber höhere Lebensmittelpreise und höhere Kosten für die Kantone. Zudem besteht die Gefahr der Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Gesetzesänderung ist zudem gar nicht notwendig, da bereits gestützt auf die in Kraft stehenden Bestimmungen die Verpflichtung zur Deklaration der Transportart möglich wäre. Würde die Deklarationspflicht von Lebensmitteln, die direkt in die Schweiz geflogen werden, eingeführt, bestünde die Gefahr, dass aufgrund der neuen Vorschriften die Transportwege angepasst werden und Flugware in Zukunft über einen nahegelegenen Flughafen im Ausland und anschliessendem LKW-Transport in die Schweiz gelangen. Dies hätte nicht nur negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Flughäfen in Zürich und Genf, sondern böte auch die Gefahr von Täuschungen der Konsumentinnen und Konsumenten über den wahren Sachverhalt betreffend Transportmittel. Ebenso bestünde keine Deklarationspflicht für Waren, die auf einer vorgelagerten Etappe des Transportes (z. B. innerhalb des Produktionslandes) per Flugzeug befördert wurden. Im Falle der Einführung einer Deklarationspflicht der Transportart müsste diesem Aspekt jedenfalls auf Verordnungsstufe Rechnung getragen werden mittels Ausgestaltung entsprechender Regelungen, wie z. B. die Deklaration des Hauptlaufs mit dem grössten Anteil an Kilometern. Eine umfassendere Deklarationspflicht, um einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten vorzubeugen, kommt aufgrund der Komplexität und Variabilität der Lieferketten und den dadurch entstehenden Aufwendungen für Rückverfolgbarkeit und Dokumentation aufseiten des Lebensmittelhandels jedoch kaum in Frage.

Zwar stünde die Einführung einer Deklaration der Flugtransporte bei Lebensmitteln im Einklang mit der kantonalen langfristigen Klimastrategie sowie dem kantonalen Leitbild nachhaltige Ernährung. Die Zweckmässigkeit der Massnahme ist aber ungewiss, denn ihr Erfolg hängt einzig von einem nicht abschätzbaren Faktor ab und zwar der Frage, inwiefern sich das Konsumverhalten der Bevölkerung durch die geforderte Deklaration beeinflussen lässt. Bereits heute werden eingeflogene Lebensmittel zu einem grossen Teil gekennzeichnet. Die beiden grössten Detailhändler Migros und Coop deklarieren eingeflogene Lebensmittel und die Grossverteiler Aldi und Lidl führen aus Klimaschutzgründen eingeflogenes Obst und Gemüse nicht mehr in ihrem Sortiment. Dies zeigt auf, dass die Detailhändler dem Klimaschutz bereits mit freiwilligen Massnahmen nachgekommen sind. Zudem streben diese gemäss Eigendeklaration danach, die Umweltbilanz ihres Sortiments kontinuierlich zu verbessern. Es stellt sich daher die Frage nach dem Zusatznutzen, der mit der beabsichtigen Deklarationspflicht erreicht werden kann. Gleichzeitig dürfte eine Verpflichtung zur Deklaration beim Detailhandel Mehrkosten verursachen, die in der Regel auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt werden und deren Kaufkraft schwächen. Mehrkosten und Mehraufwand dürften auch bei der Verwaltung entstehen, da künftig geprüft werden müsste, ob die Deklarationen korrekt sind. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Deklarationspflicht ist daher fraglich. Dies gilt umso mehr, als mit der bestehenden Bestimmung in Art. 13 LMG die Deklaration der Transporte bereits heute möglich wäre.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foodstuffs and Consumer Products, Art. 13 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on October 1, 2024.